Fokus: Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Der GKV-Spitzenverband hatte u.a. mit seinen Vertragspartnern zahlreiche Sonderregelungen während der Corona-Pandemie beschlossen. Alle aktuell noch gültigen diesbezüglichen Empfehlungen und Vereinbarungen stellen wir auf dieser Fokusseite zusammen.

Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt befristet bis 31. März 2023: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten können bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem 31. März 2023 überschritten werden. Mit der Ausnahmeregelung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf den aktuellen Anstieg von Infektionen der oberen Luftwege bei Kindern reagiert, der Kinder- und Jugendarztpraxen aktuell vor große Herausforderungen stellt. Durch die größeren Zeiträume werden Arztpraxen, aber auch Familien entlastet. Die verschobenen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen können bis zum 30. Juni 2023 nachgeholt werden.

Leistungsbetrag für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel

Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen seit dem 1. Januar 2022 den Betrag von 40 Euro monatlich nicht übersteigen (vgl. § 40 Absatz 2 SGB XI).

Aufgrund der weiterhin zu verzeichnenden Preisschwankungen und -differenzen und der aktuellen Beschaffungssituation bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln erklärt der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner der Leistungserbringer, dass die Vertragspreise bis auf Weiteres weiterhin nicht angewendet werden müssen und von diesen Preisen abgewichen werden kann, wenn eine Versorgung zu ihnen nicht möglich ist. Da mehrere Leistungserbringer bereits signalisiert haben, auf Basis einer solchen Preisflexibilisierung eine bedarfsgerechte Versorgung im Rahmen der nunmehr geltenden 40 Euro sicherstellen zu können, haben GKV-Spitzenverband und Pflegekassen damit gemeinsam eine situationsgerechte Lösung auch zum Wohle der Pflegebedürftigen gefunden.

Durch das Krankenhauszukunftsgesetz vom 23.10.2020 wurde der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Kinderkrankengeld erstmalig aufgrund der Corona-Pandemie für das Kalenderjahr 2020 erhöht. Damit konnten Versicherte für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage ein Kinderkrankengeld erhalten. Bei mehreren Kindern war der Anspruch auf 35 Arbeitstage begrenzt, für alleinerziehende Versicherte auf 70 Arbeitstage.

Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie und die in diesem Zusammenhang häufigere Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes wurden im Kalenderjahr 2021 durch das GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 und das 4. Bevölkerungsschutzgesetz vom 22.04.2021 die Anspruchstage erneut rückwirkend zum 05.01.2021 ausgeweitet. Danach bestand im Jahr 2021 je Elternteil für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von bis zu 30 Arbeitstagen, für Alleinerziehende von bis zu 60 Arbeitstagen. Insgesamt umfasste der Anspruch im Jahr 2021 je Elternteil höchstens 65 Arbeitstage und für Alleinerziehende höchstens 130 Arbeitstage.

Daneben bestand ein Anspruch auf Kinderkrankengeld (sogenanntes pandemiebedingtes Kinderkrankengeld) im Jahr 2021 auch, wenn die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde

  • Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
  • für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
  • Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass den Krankenkassen die Notwendigkeit der pandemiebedingten Kinderbetreuung auf geeignete Weise nachzuweisen ist, z.B. durch eine Bescheinigung der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule. Hierfür stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Homepage für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen eine Musterbescheinigung zur Verfügung.

Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten für die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung entsprechende Antragsformulare zur Verfügung. Wir empfehlen, Kontakt mit der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 sowie dem Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen vom 18.03.2022 wurden die Regelungen zum Kinderkrankengeld des Jahres 2021 weitestgehend auch im Kalenderjahr 2022 fortgeführt. Danach besteht auch im Jahr 2022 für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Der Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld (z. B. bei Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen) wurde zunächst bis zum 23.09.2022 verlängert.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 hat der Gesetzgeber die erweiterten Anspruchstage aus 2022 für das gesamte Kalenderjahr 2023 sowie den Anspruch auf ein pandemiebedingtes Kinderkrankengeld nochmals bis zum 07.04.2023 verlängert.

Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren eine Reihe von Hilfen für Krankenhäuser, die sich während der Pandemie vor allem um COVID-19-Kranke kümmern. Wenn Krankenhäuser durch die Umstellung auf einen intensivmedizinischen Behandlungsbedarf bislang geplante Behandlungen verschieben oder aussetzen, wird dieser Einnahmeausfall durch die GKV vorfinanziert. Praktisch kommen diese Gelder aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und werden durch den Bund refinanziert. Für jeden im Vergleich zum Vorjahr nicht behandelten Patienten erhalten die betroffenen Krankenhäuser eine Ausgleichszahlung von 560 Euro pro Tag.

Die COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung (AusglZAV) vom 03.07.2020 sieht eine Differenzierung der Freihaltepauschale zwischen somatischen sowie psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern vor. Zusätzlich werden somatische Krankenhäuser in fünf Kategorien mit unterschiedlichen Freihaltepauschalen eingruppiert: Die Höhe der Pauschalen der fünf Gruppen reicht von 360 Euro über 460 Euro, 560 Euro und 660 Euro bis zu 760 Euro. Die Zuordnung des einzelnen Krankenhauses in die jeweilige Gruppe wird in einer Anlage der AusglZAV geregelt. Mit der 2. Ausgleichszahlungsvereinbarung werden die notwendigen Anpassungen für die Berechnung der Ausgleichszahlung für von den Krankenhäusern freigehaltene Betten, ohne die eine korrekte Auszahlung der Ausgleichszahlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht gewährleistet ist, vorgenommen. Sie ersetzt die Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 02.04.2020 und gilt für die Berechnung und Meldung der Ausgleichzahlungen ab dem 13.07.2020.

Des Weiteren finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen mit einem Pauschalbetrag von 50.000 Euro je Bett den Aufbau von zusätzlichen Intensivkapazitäten. Diese Gelder kommen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und damit von den Beitragszahlenden der GKV.

Außerdem finanziert die GKV einen zeitlich befristeten Zuschlag von 50 Euro pro Krankenhausfall - insbesondere für die persönliche Schutzausrüstung von Mitarbeitenden in Kliniken. Parallel wird der vorläufige Pflegeentgeltwert – also der Teil, der die pflegerischen Leistungen am Bett abdecken soll – erhöht: von rd. 146 auf 185 Euro. Der Gesetzgeber hat hier vorgegeben, dass der erhöhte Betrag bei den Krankenhäusern verbleibt, auch wenn keine Pflegepersonalausgaben in gleicher Höhe entstanden sind und das Geld auch nicht für die Pflege verwendet wird.

Gesetzliche Basis für diese Hilfen ist das COVID-Krankenhausentlastungsgesetz.

Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer Epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. Bevölkerungsschutzgesetz) vom 18.11.2020 wurde mit Blick auf die andauernde Corona-Pandemie festgelegt, dass zur Erhöhung der Verfügbarkeit von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten in bestimmten Krankenhäusern planbare Aufnahmen oder verschiebbare Operationen ausgesetzt werden sollen. Diese Krankenhäuser sollen Ausgleichszahlungen für ihre Einnahmeausfälle erhalten. Sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der COVID-19-Fälle je 100.000 Einwohner über 70 und der Anteil der frei betreibbaren Intensivkapazitäten unter 25 % liegt, können die zuständigen Landesbehörden Krankenhäuser bestimmen, die Kapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -patienten freihalten und entsprechende Ausgleichzahlungen erhalten sollen. Geeignete Krankenhäuser sind solche, die eine umfassende oder erweiterte Notfallstufe nach den Notfallstufen-Regelungen des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 136c Absatz 4 SGB V vereinbart haben oder die noch keine Notfallstufe vereinbart haben, deren Versorgungsstruktur jedoch erwarten lässt, dass die Kriterien der umfassenden oder erweiterten Notfallstufe erfüllt sind. Liegt der Anteil der frei betreibbaren Intensivkapazitäten unter 15 %, können die zuständigen Landesbehörden nachrangig auch Krankenhäuser der Basisnotfallstufe bestimmen, die Kapazitäten für COVID-19-Patientinnen und -patienten freihalten und entsprechende Ausgleichzahlungen erhalten sollen.

Zur Unterstützung der zuständigen Landesbehörden bei der Identifizierung der Notfallkrankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten veröffentlicht der GKV-Spitzenverband eine standortbezogene Liste der Krankenhäuser, die nach den Notfallstufen-Regelungen des G-BA nach § 136c Absatz 4 SGB V voraussichtlich einer Notfallstufe zuzuordnen sind (vgl. Begründung zum Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer Epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/24334). Die Einstufung der Krankenhäuser ist auf Basis der bestverfügbaren Daten erfolgt und stellt eine Prognose dar, die keine bindende Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG entfaltet.

Da noch nicht alle Vereinbarungen über die Notfallstufen auf der Ortsebene abgeschlossen werden konnten und sich im Einzelfall Änderungen ergeben können, können Hinweise zu abweichenden Notfalleinstufungen unter Beifügung geeigneter Nachweise per E-Mail übermittelt werden.

Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde mit Blick auf die weiterhin dynamische Entwicklung der Corona-Pandemie des Weiteren festgelegt, dass zur Erhöhung der Verfügbarkeit von intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten in bestimmten Krankenhäusern planbare Aufnahmen oder verschiebbare Operationen oder Eingriffe ausgesetzt werden sollen. Für die Ausfälle von Einnahmen, die diesen seit dem 18.11.2020 bis zum 31.01.2021 dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, erhalten sie Ausgleichszahlungen. Das Näherer hierzu wurde in der Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser) vom 14.12.2020 festgelegt. Im Krankenhausbereich folgt diese Vereinbarung der 2. Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 08.07.2020. Der gemäß dieser Vereinbarung ermittelte Referenzwert 2019 wird weiterhin der Berechnung der Differenz zur tagesaktuellen Belegung zu Grunde gelegt. Von diesem Differenzbetrag werden 90 Prozent mit der sich aus der Anlage zur COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom 03.07.2020 ergebenden tagesbezogenen Pauschale multipliziert. Die Anwendung dieser Vereinbarung ist auf den Leistungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes begrenzt.

Mit der am 25.12.2020 in Kraft getretenen Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a KHG vom 22.12.2020 und der am 28.01.2021 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a KHG vom 26.01.2021 wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Häuser erweitert und der Zeitraum der Regelungen des § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 KHG bis zum 28.02.2021 verlängert. Besondere Regelungen zur zusätzlichen Bestimmung von Krankenhäusern gelten bei hohen Inzidenzen (> 200 vom 17.12.2020 bis zum 14.01.2021 bzw. > 150 ab dem 15.01.2021). Ab dem 15.01.2021 (rückwirkend) können zudem Spezialversorger, die über eine spezielle Expertise bei der Behandlung von Lungen- und Herzerkrankungen verfügen, von den Ländern bestimmt werden. Auf Basis von festgelegten Kriterien ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus eine entsprechende Liste der Krankenhausstandorte, die hierfür in Betracht kommen; die Bestimmung der Krankenhäuser durch die Länder erfolgt auf Grundlage dieser Übersicht der Krankenhausstandorte. Die Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser wurde dementsprechend durch eine Änderungsvereinbarung am 08.02.2021 angepasst.

Mit der am 26.02.2021 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a KHG vom 24.02.2021 wurde der Zeitraum der Regelungen des § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 KHG bis 11.04.2021 verlängert (2. Änderungsvereinbarung vom 09.03.2021).

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 07.04.2021 werden die Regelungen zur Bestimmbarkeit von Krankenhäusern zur Freihaltung aus der bislang maßgeblichen Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a KHG übernommen. Zudem wird die 7-Tage-Inzidenz der COVID-19-Fälle je 100.000 Einwohner als eine der Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen von 70 auf 50 abgesenkt und der Zeitraum der Regelungen des § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 4 KHG bis zum 31.05.2021 verlängert (3. Änderungsvereinbarung vom 26.04.2021). Mit der am 01.06.2021 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde der Zeitraum der Regelungen des § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2a Satz 4 KHG bis zum 15.06.2021 verlängert (4. Änderungsvereinbarung vom 07.06.2021).

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 wurde mit Blick auf die erneute dynamische Entwicklung der Coronapandemie festgelegt, dass Krankenhäuser, die Betten freihalten, aus Steuermitteln eine Ausgleichzahlung (Freihaltepauschale) erhalten.

Für die Ausfälle von Einnahmen, die seit dem 15.11.2011 bis zum 31.12.2021 dadurch entstehen, dass Betten auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war, erhalten zugelassene Krankenhäuser, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, Ausgleichszahlungen. Voraussetzung für den Erhalt der Zahlungen ist eine Teilnahme an der Notfallversorgung.

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben gemäß § 21 Absatz 7a KHG das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach § 21 Absatz 2b KHG zu vereinbaren. Die Vereinbarung vom 21.12.201 basiert auf den bisherigen Regelungen zu den Freihaltepauschalen in den Jahren 2020 und 2021 und regelt das Berechnungsverfahren sowie die Datenmeldung an die jeweils zuständige Landesbehörde für den Zeitraum vom 15.11.2021 bis 31.12.2021.

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 29.12.2021, die am 31.12.2021 in Kraft getreten ist, wurde der Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus bis zum 19.03.2022 verlängert. Die Verlängerung der Ausgleichzahlungen wird in der Änderungsvereinbarung vom 10.01.2022 geregelt.

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung vom 28.03.2022 hat das BMG die Freihaltepauschalen für Krankenhäuser (Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b KHG) letztmalig bis zum 18.04.2022 verlängert.

Mit der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 07.04.2021 wird die Regelung eingeführt, dass Krankenhäuser, die im ersten Quartal 2021 einen Belegungsrückgang gegenüber dem Jahr 2019 verzeichnet und für das erste Quartal 2021 keine Freihaltepauschalen aus Bundesmitteln erhalten haben, gemäß § 6 der Verordnung eine Abschlagszahlung auf den Corona-Ausgleich 2021 verlangen und in Form eines Zuschlags abrechnen können. Diese Abschlagszahlungen fließen zeitnah bereits in 2021 als Liquiditätshilfe und werden anschließend im Rahmen der dann verpflichtenden Vereinbarung eines Corona-Ausgleiches 2021 in voller Höhe verrechnet. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband wurden beauftragt, bis zum 30.04.2021 das Nähere über die Durchführung dieser Abschlagszahlungen, unter anderem zur Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage, zur Ermittlung der Höhe der Abschlagszahlung, zur Ermittlung der Höhe des Zuschlags und zur Abrechnung des Zuschlags, zu vereinbaren.

Die COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung vom 28.04.2021 ist am 01.05.2021 in Kraft getreten und galt für die Durchführung von Abschlagszahlungsverfahren, die bis einschließlich 30.11.2021 beantragt wurden.

Am 15.06.2022 wurde die 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit der BMG-Rechtsverordnung wurde der § 6a „Abschlagszahlungen für das Jahr 2022“ eingeführt, der die Regelung enthält: Krankenhäuser, die im ersten Quartal 2022 einen Belegungsrückgang gegenüber dem Jahr 2019 verzeichnet haben und keinen Anspruch auf Freihaltepauschalen hatten, können gemäß § 6a der Verordnung eine Abschlagszahlung auf den Corona-Ausgleich 2022 verlangen und in Form eines Zuschlags abrechnen. Diese Abschlagszahlungen fließen zeitnah bereits in 2022 als Liquiditätshilfe und werden anschließend im Rahmen der dann verpflichtenden Vereinbarung eines Corona-Ausgleiches 2022 in voller Höhe verrechnet.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene wurden beauftragt, kurzfristig bis zum 30.06.2022 das Nähere über die Durchführung dieser Abschlagszahlungen (Ermittlung der Höhe des Rückgangs der Belegungstage, der Höhe der Abschlagszahlung, der Höhe des Zuschlags und Abrechnung des Zuschlags) zu vereinbaren. Die COVID-19-Abschlagszahlungsvereinbarung 2022 vom 27.06.2022 tritt zum 01.07.2022 in Kraft.

Mit dem Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz) vom 23.10.2020 wurden mit § 21 Abs. 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) beauftragt, das Nähere zum Corona-Ausgleich 2020 zu regeln. Die Ausgleichsregelung sieht vor, dass in den Verhandlungen vor Ort der durch die Corona-Pandemie bedingte Erlösrückgang der Krankenhäuser im Vergleich zum Jahr 2019 krankenhausindividuell ermittelt und anteilig ausgeglichen wird. Dabei werden auch die in 2020 erhaltenen Freihaltepauschalen des Bundes als Erlösbestandteile der Krankenhäuser mit in die Ausgleichsberechnungen einbezogen.

Die Corona-Ausgleichsvereinbarung 2020 vom 18.12.2020 bildet die Grundlage der Verhandlungen zum Corona-Ausgleich vor Ort, die auf Verlangen eines Krankenhausträgers unabhängig von den Budgetverhandlungen stattfinden können. Basis für den vor Ort auf Antrag des Krankenhauses durchzuführenden Erlösvergleich ist der Zeitraum März bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum. Es erfolgt eine separate Betrachtung der Anwendungsbereiche des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Zudem wurde festgelegt, dass die Höhe des einheitlich anzuwendenden Ausgleichssatzes 85 % beträgt. Die Anrechnungsquote der in 2020 erhaltenen Freihaltepauschalen wurde ebenfalls auf 85 % festgelegt.

Mit der Änderungsvereinbarung vom 09.03.2021 haben DKG, GKV-Spitzenverband und PKV den § 7 Absatz 3 der Corona-Ausgleichsvereinbarung vom 18.12.2020 umgesetzt und als Anlagen zur Corona-Ausgleichsvereinbarung die Aufstellungen der Erlöse im Format der Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB) für den Anwendungsbereich des KHEntgG und im Format der AEB-Psych für den Anwendungsbereich der BPflV getrennt nach den Jahren 2019 und 2020 konsentiert. Diese Unterlagen sollen im Rahmen der Verhandlungen vor Ort von den Krankenhäusern an die Krankenkassen übermittelt werden.

Mit der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 07.04.2021 wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband sowie der PKV-Verband beauftragt, das Nähere zum Corona-Ausgleich 2021 zu regeln. Der vorgesehene Ausgleichsmechanismus ähnelt dem des Corona-Ausgleichs 2020 nach § 21 Absatz 10 KHG: Auf Verlangen einer der Vertragsparteien wird in Verhandlungen vor Ort eine durch die Coronapandemie bedingte Erlösveränderung im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 krankenhausindividuell ermittelt und anteilig ausgeglichen. Als wichtigste Neuerung ist auch ein Erlösanstieg auszugleichen, sofern er auf die Zahlung von Freihaltepauschalen zurückzuführen ist. Weitere Erlösausgleiche für das Jahr 2021 sind ausgeschlossen. Die Verhandlungen vor Ort können ab dem zweiten Quartal 2022 aufgenommen werden, da die zum 31.03.2022 nach § 21 Absatz 1 KHEntgG an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermittelten Daten für das Jahr 2021 Grundlage für die Ermittlung der Erlöse sind.

In der Verordnung werden bereits zentrale Festlegungen für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs getroffen. Der Verordnungsgeber hat im Wesentlichen die von der Selbstverwaltung vereinbarten Regelungen für den Corona-Ausgleich 2020 übernommen und um Regelungen zur Rückzahlung von Mehrerlösen ergänzt. Vereinbart werden die näheren Festlegungen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sowie zur Abrechnung des Zuschlags. Des Weiteren wird festgelegt, welche Nachweise von den Krankenhäusern im Zuge der Vereinbarung des Corona-Ausgleichs 2021 zu erbringen sind.

Die Vereinbarung zum Corona-Ausgleich 2021 wurde fristgerecht zum 31.07.2021 geschlossen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 wurde unter anderem auch die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser an die aktuelle Pandemiesituation angepasst.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene wurden beauftragt, die Vereinbarung zum Corona-Ausgleich 2021 neu zu vereinbaren. Insbesondere die Einbeziehung der ab dem 01.11.2021 neu eingeführten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG sowie die ab dem 15.11.2021 wieder eingeführten Freihaltepauschalen nach § 21 Absatz 1b Satz 1 KHG waren in die Vereinbarung zum Corona-Ausgleich 2021 zu integrieren. Darüber hinaus wurde für den Bereich der Bundespflegesatzverordnung in § 1 Absatz 7 eine Regelung aufgenommen, die einen doppelten Ausgleich von Erlösrückgängen durch den Corona-Ausgleich und den Erlösausgleich infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte nach § 15 Absatz 2 BPflV ausschließt.

Des Weiterenn wurden die notwendigen technischen Anlagen zur Übermittlung der Erlöse 2019 und 2021 festgelegt (Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung). Diese Formulare entsprechen im Wesentlichen den auch in den Budgetverhandlungen genutzten AEB-Formularen. Zusätzlich wurde sowohl für den KHEntgG-Bereich als auch für den BPflV-Bereich ein bundeseinheitliches Berechnungsformular abgestimmt.

Die 2. Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021 wurde zum 21.12.2021 geschlossen.

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 14.06.2022 wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband beauftragt, den Corona-Ausgleich 2022 zu regeln. In der Verordnung selber wurden wesentliche Vorgaben für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs aus den Vorgaben für den Corona-Ausgleich 2021 übernommen.

Die Änderungen in der Vereinbarung umfassen die notwendigen Anpassungen der Verweise und Jahreszahlen sowie der technischen Anlagen zur Übermittlung der Erlöse 2019 und 2022 (Anlagen der Vereinbarung). Die Ermittlung des Budget-Referenzwertes 2019 erfolgt im Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) unter Verwendung eines Übergangsgroupers, der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zusätzlich bereitgestellt wird und das Leistungsgerüst 2019 auf den Katalog 2022 überleitet. Da ein solcher Übergangsgrouper im Bereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nicht vom InEK bereitgestellt werden kann und keine Katalogveränderungen von 2021 nach 2022 umgesetzt wurden, erfolgt hier die Überleitung auf den Katalog 2021 und anschließend eine Bewertung mit dem PEPP-Entgeltkatalog 2022.

Für den BPflV-Bereich hat der GKV-Spitzenverband eine Konkretisierung der Regelung zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung von durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Erlösausfällen gefordert. Die im Vorjahr getroffene Regelung hat sich in der Praxis als unzureichend herausgestellt. Die Konkretisierung sieht vor, dass die Vertragsparteien der Budgetverhandlungen vor Ort sicherstellen, dass bei der gleichzeitigen Anwendung des Corona-Ausgleichs und des Zahlbetragsausgleichs nach § 15 Absatz 2 BPflV keine Doppelfinanzierung durch die Kompensation pandemiebedingter Erlösrückgänge entsteht. Dazu kann es insbesondere dann kommen, wenn es infolge einer sinkenden Leistungsmenge zu einer Erhöhung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts kommt.

Die Vereinbarung zum Corona-Ausgleich 2022 vom 05.12.2022 tritt mit Wirkung zum 31.10.2022 in Kraft und gilt für den Ausgleich coronabedingter Erlösveränderungen für das Jahr 2022.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 wurde in § 21a KHG erneut eine Regelung zur finanziellen Unterstützung der Krankenhäuser in der Coronapandemie aufgenommen. Die Krankenhäuser erhalten damit einen Versorgungsaufschlag für Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die zwischen dem 01.11.2021 und dem 19.03.2022 aufgenommen werden. Der Versorgungsaufschlag wird aus Bundesmitteln finanziert, die Auszahlung an die Krankenhäuser erfolgt über das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Hinsichtlich der organisatorischen Abwicklung wird auf das bekannte Verfahren zur Auszahlung der Freihaltepauschalen zurückgegriffen. Anspruchsberechtigt sind alle Krankenhäuser, die Patientinnen und Patienten mit einer labordiagnostisch bestätigten SARS-CoV-2-Infektion versorgen; dies umfasst explizit auch psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Die an die Krankenhäuser ausgezahlten Beträge sind auf den Corona-Ausgleich 2021 anzurechnen.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben kurzfristig das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 infizierten im jeweiligen Krankenhaus voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen oder Patienten vereinbart. Die Vereinbarung gilt für Patientinnen und Patienten, die ab dem 01.11.2021 aufgenommen werden.

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung vom 28.03.2022 hat das BMG die Versorgungsaufschläge nach § 21a KHG letztmalig bis zum 30.06.2022 verlängert.

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat der GKV-Spitzenverband mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft eine Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung zur Prüfverfahrensvereinbarung mit Wirkung zum 01.01.2020 vereinbart. Sie gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis 31.12.2020 eingeleitet werden.

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie fortbestehenden Situation in Krankenhäusern hat sich der GKV-Spitzenverband am 17.11.2020 mit der DKG auf eine Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung verständigt. Diese tritt zum 01.01.2021 in Kraft und gilt für Abrechnungsprüfungen, die bis 31.03.2021 eingeleitet werden. Sie dient dazu, sowohl Krankenhäuser als auch Krankenkassen und Medizinische Dienste in der aktuellen Situation fortgesetzt durch die längeren Fristen zu entlasten. Die Vertragspartner haben die Möglichkeit, sich bis zum 15.03.2021 über eine Verlängerung der Laufzeit zu verständigen.

Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz vom 18.11.2020 wurden der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verpflichtet, nach § 26b KHG zu vereinbaren, wie die Gabe von Remdesivir bei Corona-Patienten in den Krankenhäusern zu dokumentieren ist. Auf dieser Datengrundlage ist bis Ende Oktober 2021 eine kostenträgerspezifische Zuordnung der Remdesivir-Gaben in einer Statistik zu erstellen und an das BMG zu übermitteln.

Als Maßnahme zur Entlastung von Krankenhäusern können von den Bundesländern Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmt werden, die akutstationäre Patientinnen und Patienten vollstationär behandeln sollen (§ 22 KHG). Diese Regelung wurde zu Beginn der Pandemie in 2020 eingeführt und endete vorerst Mitte 2021. Eine solche zusätzliche Versorgungslinie soll gezielt in Gebieten greifen, in denen die verfügbaren Krankenhauskapazitäten voraussichtlich nicht ausreichen. Diese Regelung soll helfen, wenn Krankenhäuser Patientinnen und Patienten nicht alleine behandeln können. Die rechtliche Basis für solche Schritte eröffnet das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz. Eine entsprechende Vereinbarung zur Vergütung und zu dem genauen Abrechnungsverfahren haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband am 26.04.2020 unterzeichnet.

Die Vergütung von Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, die akutstationäre Patienten behandeln, erfolgt über tagesbezogene Pauschalen:

  • 410 Euro für einen Patienten mit somatischen Erkrankungen,
  • 900 Euro für einen Patienten, der intensivmedizinische Hilfe und eine künstliche Beatmung braucht und
  • 300 Euro für einen Patienten mit psychischen Erkrankungen.

Außerdem können Zusatzentgelte für Medikamente und Dialyseleistungen sowie 50 Euro je Fall wegen erhöhte Kosten bei der Materialbeschaffung abgerechnet werden.

Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (3. Bevölkerungsschutzgesetz) wurde die bestehende Regelung zur pauschalen Vergütung der von den oben genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen bis zum 31.01.2021 verlängert. Die Regelungen der Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung vom 26.04.2020 wurden mit der 2. Vereinbarung vom 14.12.2020 inhaltlich unverändert für Aufnahmen ab dem 19.11.2020 bis zum 31.01.2021 verlängert.

Mit der am 28.01.2021 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom 26.01.2021 sowie der am 26.02.2021 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a KHG vom 24.02.2021 wurde der Zeitraum der Regelung des § 22 Absatz 1 KHG bis zum 28.02.2021 beziehungsweise bis zum 11.04.2021 verlängert. Die 2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung wurde am 08.02.2021 sowie am 09.03.2021 entsprechend angepasst.

Die am 09.04.2021 in Kraft getretene Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 07.04.2021 verlängert den Zeitraum ein weiteres Mal bis zum 31.05.2021. Die 2. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung wurde am 26.04.2021 erneut entsprechend angepasst.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 wurde die Regelung aktuell nochmals für den Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 19.03.2022 reaktiviert. Vor diesem Hintergrund wurde eine kurzfristige Neuvereinbarung über Pauschlbeträge sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung notwendig. Die 3. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung vom 06.12.2021 übernimmt die bereits in den ersten Vereinbarungen festgelegten Regelungen. Der Geltungszeitraum wurde angepasst. Des Weiteren erfolgte eine Aktualisierung auf die aktuellen Regelungen zu den Corona-Mehrkostenzuschlägen sowie in Anlage 7 eine Anpassung der abrechenbaren Zusatzentgelte auf das Jahr 2021 und 2022 auf der Grundlage der jeweiligen aG-DRG-Kataloge.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 haben die DKG und der GKV-Spitzenverband den gesetzlichen Auftrag erhalten, zusätzliche Pauschalbeträge für Zuschläge für die Mehraufwendungen bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2 Infektion zu verhandeln. In der Änderungsvereinbarung zur 3. Reha-KHG-COVID-19-Vereinbarung vom 21.12.2021 wird dafür eine Höhe von 100 Euro je Behandlungstag vereinbart. Die Zuschläge können für Aufnahmen ab dem 12.12.2021 abgerechnet werden.

Am 22.03.2022 wurde per BMG-Verordnung die Möglichkeit für die Bundesländer, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die akutstationäre Krankenhausversorgung zu bestimmen, bis zum 30.06.2022 verlängert.

Der G-BA hat Beschlüsse gefasst, um den Krankenhäusern maximale Flexibilität beim Personaleinsatz von Intensivpflegekräften zu geben. Damit wurde die vom Bundesgesundheitsministerium bereits eröffnete Möglichkeit des Unterschreitens von Personaluntergrenzen auch für komplexe und besonders personalintensive Versorgungsbereiche erweitert, ohne die fachliche Qualität der Versorgung der Patienten zu gefährden. Beschlossen wurden Abweichungsmöglichkeiten von der Mindestausstattung mit Intensivpflegepersonal bei bestimmten komplexen Behandlungen.

Der G-BA hat weitere Ausnahmen bezüglich bestimmter Anforderungen an die Qualitätssicherung beschlossen. Hierbei geht es um Änderungen der Regelungen zur Datenvalidierung, zum Strukturierten Dialog und zum Stellungnahmeverfahren. Zudem wurden weitere Dokumentations- und Nachweispflichten ausgesetzt.

Das ursprünglich für Mitte des Jahres 2020 vorgesehene Inkrafttreten der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) wird auf den 1. Januar 2021 verschoben.

Gemäß § 26e KHG stellte der Bund eine erneute Sonderleistung für Pflegekräfte im Krankenhaus aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie in Höhe von 500 Millionen Euro bereit. Der GKV-Spitzenverband hat in dem Verfahren die gesetzliche Aufgabe, diese Bundesmittel nach den entsprechenden Vorgaben an die 837 anspruchsberechtigten Krankenhäuser zu verteilen.

Nachweisverfahren

Das Gesetz sieht ein Nachweisverfahren über die zweckentsprechende Mittelverwendung vor. Gemäß § 26e Absatz 8 KHG ist unter anderem dem GKV-Spitzenverband bis zum 30.09.2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel (Testat) vorzulegen. Werden diese Bestätigungen nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder wurden die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet, ist der entsprechende Betrag bis zum 31.12.2023 an den GKV-Spitzenverband zurückzuzahlen. Die zurückgezahlten Mittel werden dann vom GKV-Spitzenverband an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds weitergeleitet und schließlich an den Bund erstattet.

Annahme Kliniktestate

Bitte senden Sie die die Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist per E-Mail.

Alle eingehenden E-Mails zu den Kliniktestaten werden ab Mitte September 2023 gesichtet und Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung. Sofern ein Betrag an den GKV-Spitzenverband gemäß § 26e Absatz 8 Satz 2 KHG zurückzuzahlen ist, erhalten Sie zudem die entsprechenden Zahlungsinformationen.

Haben Sie Fragen zum Pflegebonus? Schreiben Sie uns gerne eine E-Mail.

Aufgrund der Rückkehr von Krankenhäusern in den Regelbetrieb werden die Regelungen der PpUGV ab dem 01.08.2020 für die Bereiche Intensivmedizin und Geriatrie wieder eingesetzt. Für die anderen sechs pflegesensitiven Bereiche sind die Regelungen nach §§ 6 bis 9 PpUGV bis einschließlich 31.12.2020 ausgesetzt. Dies bedeutet, dass die Nichteinhaltung der PpUG in diesen sechs Bereichen bis einschließlich Dezember 2020 weder nachgewiesen noch sanktioniert werden kann. Nachweispflichten greifen gemäß § 7 Abs. 1 PpUGV erstmals wieder zum 15.10.2020.

Krankenhäuser: Corona-bedingte Mehrkosten (Schutzausrüstung)

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband beauftragt, bis zum 31.12.2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten zu vereinbaren, die den Krankenhäusern aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen. Der Umfang der Mehrkosten ist nach bundesweiten Vorgaben vor Ort zu verhandeln.

Vorläufige Zuschläge

Bis zum 30.09.2020 erfolgte die Finanzierung von Preis- und Mengensteigerungen bei persönlichen Schutzausrüstungen über bundeseinheitliche, gesetzlich festgelegte Zuschläge in Höhe von 50 Euro je Fall bzw. 100 Euro je Fall bei infizierten Patientinnen und Patienten. Zur Sicherstellung der Finanzierung haben DKG und GKV-Spitzenverband zunächst vorläufige Zuschläge vereinbart. Die Höhe des Zuschlages hat sich im Zeitverlauf von 50 Euro je Fall im 4. Quartal 2020 auf 40 Euro je Fall im 1. und 2. Quartal 2021 bzw. 20 Euro je Fall im 3. und 4. Quartal 2021 reduziert. Bei infizierten Patientinnen und Patienten war jeweils ein Zuschlag in Höhe des doppelten Betrages vorgesehen. In der 3. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung vom 22.06.2021 wurde den Vertragsparteien vor Ort bereits empfohlen, die vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2021 gezahlten Beträge als pauschale Abgeltung der coronabedingten Mehrkosten zu vereinbaren. Davon abweichende krankenhausindividuelle Zuschläge können bei einer deutlichen Über- oder Unterdeckung der coronabedingten Mehrkosten vereinbart werden. Die Verhandlung der coronabedingten Mehrkosten erfolgt in diesem Fall nach Ablauf des Kalenderjahres 2021 in der nächstmöglichen Entgeltvereinbarung unter Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten.

Bundesvereinbarung

Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag im KHZG haben die DKG und der GKV-Spitzenverband die näheren Vorgaben zu den Kostenarten und den Anforderungen an den Nachweis festzulegen. Diesem Auftrag wird mit der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 9 KHEntgG (Corona-Mehrkosten-Vereinbarung) vom 21.12.2021 nachgekommen. Dabei konnte bei den konkreten Kostenarten und den konkreten Nachweisen eine grundsätzliche Einigung erzielt werden. Die Vereinbarung enthält auf Wunsch der DKG eine Öffnungsklausel, nach der die Vertragsparteien vor Ort prüfen, ob in besonderen Fällen Mehrkosten für weitere coronabedingte Sachverhalte angefallen sind. Die Öffnungsklausel ist auf besondere Einzelfälle begrenzt. Die coronabedingten Mehrkosten umfassen auch zusätzliches Personal für epidemiebedingte Einlasskontrollen, für die Registrierung und den Sicherheitsdienst. Wenn neueingestelltes und direkt am Krankenhaus beschäftigtes Personal bei den coronabedingten Mehrkosten geltend gemacht wird, ist nachzuweisen, dass in diesem Zusammenhang keine Personalverlagerungen innerhalb des Krankenhauses erfolgt sind.

Mit dem 2. Bevölkerungsschutzgesetz wurde im Mai 2020 den Krankenhäusern die Möglichkeit eröffnet, Patientinnen und Patienten im Rahmen einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung auf eine Coronainfektion zu testen. Die gesetzlichen Kassen zahlten seit dem 16.06.2020 an die Kliniken 52,50 Euro für den Corona-Test. Darin enthalten sind 52,00 Euro für den Labortest (inkl. Transportpauschale) und ca. 10 Euro für die medizinische Leistung, wie z. B. die Entnahme der Probe. Das hatte die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG am 05.06.2020 festgelegt.

Seit dem 15.10.2020 konnten Antigentests (Labor- und PoC-Antigen-Tests) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 einheitlich über ein neues Zusatzentgelt in Höhe von 19,00 Euro abgerechnet werden. Darauf hatten sich die Vertragspartner in einer ersten Änderungsvereinbarung verständigt.

Im vertragsärztlichen Bereich wurde die Vergütung der PCR-Labordiagnostik mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 18.05.2021 von 39,40 Euro auf 35,00 Euro mit Wirkung zum 01.07.2021 abgesenkt. Damit würde die Vergütung der Laborleistung im Krankenhaus ab dem 01.07.2021 um 20 Prozent über der Vergütung nach EBM liegen. Der GKV-Spitzenverband hat deswegen die Vereinbarung in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 29.10.2020 zum 30.06.2021 gekündigt.

Mit der Neufassung der Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG wurde die Vergütung des PCR-Tests auf 45,50 Euro abgesenkt: Absenkung der Laborleistung auf 35,00 Euro (analog der Vergütung über EBM), zuzüglich Personalkosten (10,00 Euro) und Materialkosten (0,50 Euro). Außerdem werden mit der Neufassung weitere redaktionelle Anpassungen vorgenommen: Es wurde klargestellt, dass neben dem PCR-Test auch der PoC-PCR-Test und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik mit der Vergütung über das Zusatzentgelt umfasst sind (gemäß Testverordnung). Darüber hinaus wurden die Testung auf das Coronavirus im Rahmen der stationsäquivalenten Behandlung und die Abrechnung mehrfacher Testungen berücksichtigt. Die Neuvereinbarung vom 14.06.2021 trat zum 01.07.2021 in Kraft.

Mit der Coronavirus-Testverordnung vom 24.06.2021 wurde die Vergütung für die Antigen-Testverfahren abgesenkt. Auch wenn diese Verordnung keine unmittelbare Auswirkung auf die Corona-Testvereinbarung im Krankenhaus entfaltet, belegt die Anpassung dennoch, dass die Kosten der Antigentests in den vergangenen Monaten deutlich gesunken sind. Der GKV-Spitzenverband hat die Änderung der Testverordnung zum Anlass genommen, auch eine Differenzierung und Vergütungsanpassung für das Zusatzentgelt Antigen-Test zu fordern. Analog zur neuen Testverordnung wurde das bisher undifferenzierte Zusatzentgelt Antigen-Test aufgespalten in ein Zusatzentgelt Antigen-Test mittels Labordiagnostik und ein Zusatzentgelt PoC-Antigen-Test. Die Abrechnung von Antigen-Selbsttests zur ausschließlichen Eigenanwendung wurde explizit ausgeschlossen.

Der Preis für den Antigen-Labortest wurde auf 19,00 Euro (entspricht dem bisherigen Preis) festgesetzt. Dieser Preis ist abgeleitet aus der EBM-Vergütung für einen Antigen-Labortest: 10,80 Euro (Labor) und 8,12 Euro (Entnahme).

Für das neue Zusatzentgelt PoC-Antigen-Test wurde der Preis der Testverordnung in Höhe von 11,50 Euro übernommen: 3,50 Euro für die Sachkosten und 8,00 Euro für die Entnahme. Er galt für Aufnahmen ab dem 01.08.2021. Mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat diese Vereinbarung am 25.11.2021 außer Kraft.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 26 KHG wurde ab dem 26.11.2021 eine Anschlussvereinbarung notwendig. Ansatzpunkte für eine grundlegende strukturelle Überarbeitung der Vereinbarung lagen nicht vor. Die aktuelle Fassung der nationalen Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit und des Robert Koch-Instituts (Stand: 01.11.2021) sieht unverändert vor, dass Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme im Krankenhaus getestet werden. Die Regelungen werden daher unverändert fortgeführt, lediglich die Verbindung zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde aus der Vereinbarung entfernt. Die 2. Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG trat zum 26.11.2021 in Kraft.

In Folge der Anpassung der Vergütung der PCR-Labordiagnostik im vertragsärztlichen Bereich und der Kündigung der 2. Vereinbarung über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus zum 30.06.2022 wird eine Vergütungsanpassung für die PCR-Tests im Krankenhaus neu vereinbart. Für ab dem 01.07.2022 aufgenommene Patientinnen und Patienten sinkt die Vergütung für den PCR-Test von 45,50 Euro auf 37,80 Euro.

Mit der Neufassung der Vereinbarung werden drei nach Poolgröße differenzierte Zusatzentgelte eingeführt. Die Vergütung variiert je nach Poolgröße und beträgt für Pools mit

  • 5 bis 10 Patienten: 15,50 Euro je Patient,
  • 11 bis 20 Patienten: 14,00 Euro je Patient,
  • mehr als 20 Patienten: 12,50 Euro je Patient.

Sofern aufgrund eines positiven Ergebnisses Nachtestungen durchgeführt werden, sind diese mit den PCR-Zusatzentgelt für die Einzeltestungen abzurechnen. Aufgrund der im DTA notwendigen Anpassung können die neuen Entgelte ab dem 01.08.2022 abgerechnet werden. Die 3. Vereinbarung tritt zum 01.07.2022 in Kraft.

Sonderleistungen für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben (§ 150c SGB XI)

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind alle Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (Langzeitpflege) sowie stationäre Hospize verpflichtet, vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere Koordinierungspersonen zu benennen. Für die damit verbundene Auszahlung der Sonderleistung für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgaben haben die Pflegekassen gemeinsam Formulare, eine Verfahrensbeschreibung, eine Zuständigkeitsliste und einen FAQ-Katalog erstellt. Diese sind unter den folgenden Links zu finden:

Pflegebonus

Nach § 150a Abs. 7 Satz 5 SGB XI melden die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber den Betrag, den sie für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigen, bis spätestens 31. Juli 2022. Im Hinblick darauf, dass die Zeitspanne für die Meldung der Auszahlungsbeträge sehr kurz ist, wurden die Pflegekassen gebeten, Meldungen auch nach dem 31. Juli 2022 bis einschließlich 8. August 2022 anzunehmen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer zuständigen Pflegekasse in Verbindung. Soweit eine Meldung nach dem 31. Juli 2022 von der zuständigen Pflegekasse angenommen wird, wird die entsprechende Auszahlung durch die Pflegekasse bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen.

Für Auszubildende nach § 150a Abs. 3 SGB XI gilt aufgrund der Änderung von § 150a Abs. 7 SGB XI die Ausnahmeregelung, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge durch die Pflegeeinrichtung spätestens bis 30. September 2022 und die Auszahlung durch die Pflegekasse spätestens bis 31. Oktober 2022 zu erfolgen hat.

Kostenerstattung von Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag

Empfehlungen zum Einsatz des Entlastungsbeitrags nach § 150 Abs. 5b Satz 3 SGB XI

Um durch das Coronavirus-SARS-CoV-2 verursachte Versorgungsengpässe zu überwinden, wird den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 eingeräumt, den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich bis zum 31.12.2021 auch für andere als die in § 45 Abs. 1 SGB XI aufgezählten Hilfen im Wege der Kostenerstattung einzusetzen. Der Entlastungsbetrag kann sich damit auch auf sonstige Hilfen, die der Sicherstellung der Versorgung der Pflegebedürftigen dienen, erstrecken. Diese Hilfen können mit professioneller Unterstützung aber auch durch Inanspruchnahme von An- und Zugehörigen oder Nachbarn erbracht werden. Dafür können nicht verwendete Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2019 bis zum 31.12.2021 eingesetzt werden.

Zahnvorsorgeuntersuchungen

Der GKV-Spitzenverband empfiehlt in Abstimmung mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene, dass die coronabedingte Nicht-Inanspruchnahme der Zahnvorsorgeuntersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 SGB V i. V. m. § 22 Abs. 1 SGB V im Kalenderjahr 2020 sowie der Zahnvorsorgeuntersuchungen nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V im Kalenderjahr 2020 nicht zum Verlust des vollständigen Bonusanspruchs führt. Dies gilt unabhängig von der seit 01.10.2020 geltenden Regelung, wonach in begründeten Ausnahmefällen ein einmaliges Versäumen einer Vorsorgeuntersuchung nach § 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2 SGB V folgenlos bleibt und sich nicht auf die Erhöhung der Festzuschüsse auswirkt.

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