1Hinweis: Der Begriff 'Unregelmäßigkeiten' im Sinne der §§ 197a SGB V, 47a SGB XI erfasst insbesondere Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen. Die Kranken- und Pflegekassen haben daher bei jedem Sachverhalt eigenständig zu prüfen, ob ein „Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung“ für die GKV bestehen könnte und dann unverzüglich die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.