Fragen und Antworten zum Modellprogramm nach § 125 SGB XI

Seit Beginn des Modellprogramms nach § 125 SGB XI haben die aktuell 87 teilnehmenden stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen erste Erfahrungen in der Einbindung in die Telematikinfrastruktur (TI) gesammelt. Diese Einblicke in den Prozess beziehen sich zum jetzigen Zeitpunkt auf die grundlegende Projektorganisation, die technische Anbindung sowie die Nutzung der Fachanwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) als Möglichkeit der sicheren Kommunikation mit anderen Leistungserbringern.

Die aufgeführten Fragen verdeutlichen insbesondere die Themenschwerpunkte und Fragestellungen, mit denen sich die Pflegeeinrichtungen im Modellprogramm bisher beschäftigt haben. Die Veröffentlichung des folgenden Fragenkatalogs soll auch anderen Pflegeeinrichtungen Orientierung und Hilfestellung bei der Planung und Durchführung der eigenen TI-Einbindung bieten.

Der Fragenkatalog wird regelmäßig aktualisiert und um weitere Erkenntnisse des Modellprogramms nach § 125 SGB XI erweitert (Aktueller Stand: 20.11.2023).

Inhalt

  • A. Generelle Fragen und Anmerkungen zur Einbindung in die TI
  • B. Fragen zum Einbindungsprozess
  • C. Fragen zum Fachdienst KIM

A. Generelle Fragen und Anmerkungen zur Einbindung in die TI

Im aktuellen Kabinettsentwurf zum Digitalisierungsgesetz wird die in § 360 Abs. 8 SGB V vorgesehene verpflichtende Anbindung der Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege vom 01. Januar 2024 auf den 01. Juli 2025 verschoben. Da das Digital-Gesetz jedoch voraussichtlich erst im Februar 2024 in Kraft treten wird, ergibt sich eine zeitliche Lücke. In dieser Übergangzeit wird jedoch noch kein Anschluss an die TI gefordert werden. Somit gilt die verpflichtende Anbindung für alle Pflegebereiche an die TI ab 01. Juli 2025. Auch die Verpflichtung zur Nutzung von eVerordnungen wird nach dem derzeit noch im Gesetzgebungsprozess befindlichen Entwurf verschoben (§ 360 Abs. 5 SGB V).

Im Zuge der Gesetzgebung zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) wird die bisher gültige Finanzierungsvereinbarung für Pflegeeinrichtungen, die sich außerhalb des Modellprogramms an die TI anbinden, umgestellt. Bislang wurden die einmaligen Erstausstattungskosten zu Beginn komplett und die monatlichen Betriebskosten quartalsweise ausbezahlt. Diese Finanzierung galt bis zum 30.06.2023. Ab dem 01.07.2023 wird es eine monatliche TI-Pauschale geben, die quartalsweise an die Einrichtungen ausbezahlt wird. Die genaue Ausgestaltung des Vertrages wird derzeit noch zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der Interessen der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gebildeten Spitzenorganisationen verhandelt. Sobald eine neue Finanzierungsvereinbarung vorliegt, wird diese auf der Website des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht. Eine Beantragung der Pauschalen für den Zeitraum ab dem 01.07.2023 ist erst mit Vorliegen der finalen Finanzierungsvereinbarung und der entsprechenden Anpassung des Portals für die Beantragung möglich – die Beantragung wird dann jedoch auch rückwirkend möglich sein.

Ob z.B. eine Arztpraxis angeschlossen ist, kann recherchiert werden, indem explizit nach der jeweiligen Praxis im KIM-Verzeichnis gesucht wird. Eine Umkreissuche gibt es derzeit nicht. Die Suche kann aktuell anhand der konkreten Postleitzahlen erfolgen. (Hinweis: Zum Finden anderer Leistungserbringer in KIM siehe Fragen C11 und C12.)

Um andere Leistungserbringer auf Ihre Einbindung in die TI aufmerksam zu machen empfiehlt es sich, nach Abschluss des Testbetriebs ein Informationsschreiben einschließlich der KIM-Adresse an die bekannten Kooperationspartner zu versenden. Außerdem können Sie Ihre KIM-Adresse z.B. in Ihre E-Mail Signatur, auf Briefköpfen und/oder Visitenkarten hinzufügen.

Generelle Informationen über den Anbindungsstatus der verschiedenen Leistungserbringer enthält der jährlich veröffentlichte TI-Atlas der gematik.

Das Dashboard des elektronischen Gesundheitsberuferegisters (eGBR) verzeichnet außerdem die monatlich beim eGBR eingegangenen Anträge für elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und Anträge auf Institutionsausweise (SMC-B).

Der derzeitige Stand laut gematik ist, dass die jeweiligen Bereiche „eigene“ Softwarelösungen nutzen. Es gibt mittlerweile aber auch Anbieter, die leistungsübergreifende Systeme anbieten. Dies ist jedoch keine verpflichtende Vorgabe und obliegt der Entscheidung des jeweiligen Leistungserbringers, einen Primärsoftwarehersteller auszuwählen, der sowohl die Praxisverwaltungssoftware als auch die Pflegedokumentationssoftware in seinem Portfolio anbietet.

Darüber hinaus gibt es Hersteller sowohl von ausschließlich Praxisverwaltungssystemen für die Zielgruppe der Ärztinnen und Ärzte als auch von Pflegedokumentationssoftware speziell für Pflegeeinrichtungen. Um pflegerelevante und medizinische Daten jeweils im System strukturiert hinterlegen zu können, gibt es einen gesetzlichen Auftrag, der die Definition so genannter medizinischer Informationsobjekte bzw. Pflege-Informationsobjekte (MIOs/PIOs) regelt, deren Aufbau und inhaltliche Struktur vorgegeben sind und die geeignet sind von allen Systemen gelesen und verarbeitet werden zu können (beispielsweise der elektronische Medikationsplan oder auch zukünftig ein einheitlicher Pflegeüberleitungsbogen). Informationsobjekte sind interoperabel, standardisiert und von allen Softwarelösungen im Gesundheitswesen lesbar. Die verschiedenen MIOs/PIOs werden sukzessive entwickelt.

Weiteres zu dem Thema kann auf der Homepage der mio42 GmbH nachgelesen werden.

Die technischen Spezifikationen zur Integration von TI-Anwendungen und MIOs in die Pflegedokumentationssoftware, beispielsweise der elektronischen Patientenakte, werden von der gematik vorgegeben. Die Umsetzung dieser Vorgaben sowie der entsprechenden Schnittstellen soll dann durch die Softwareanbieter erfolgen.

Bezogen auf die durch die TI-Dienstleister eingesetzten Komponenten und Dienste sind deren Hersteller bzw. Anbieter erste Ansprechpartner im Servicefall. Darüber hinaus bietet die gematik im Fachportal umfassende Informationen zur Anbindung an die TI sowie Leitfäden zur Integration der TI in bestehende Softwarelösungen.

Für bestimmte Bereiche hat der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierung–Gesetzes (DVPMG) eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen, um die Leistungserbringer bei der Anbindung an die TI zu entlasten. Diese Datenschutz-Folgenabschätzung kann im Gesetzbuch als Anlage zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V eingesehen werden. Gleichwohl müssen die Leistungserbringer selbstständig prüfen, ob im Einzelfall ggf. weitere Vorkehrungen notwendig sind.

Zu empfehlen ist, die hausinternen Datenschutzrichtlinien um den Verweis auf die Einbindung an die TI zu erweitern.

B. Fragen zum Einbindungsprozess

Auf dem gematik Fachportal finden Sie alle zugelassenen Anbieter von VPN-Zugangsdiensten.

In der Tabelle unter „Zulassungsübersicht Produkte, Produkttypen “ sollten die folgenden Filtereinstellungen vorgenommen werden:

Status: Zugelassen
Produkttyp: Anbieter-VPN
Herstellername / Institution: Alle

Nach dem Anklicken des „Anzeigen“–Button ist die komplette Liste der zugelassenen VPN-Zugangsdienst-Anbieter einsehbar.

Von dieser Liste kann der gewünschte VPN-Zugangsdienst-Anbieter ausgesucht werden.

Anbei ein Hinweis:
Über die normale Internetsuche über Eingabe des „Anbieternamens + Telematikinfrastruktur“ werden üblicherweise auch die Angebote und Kontakte der jeweiligen Anbieter angezeigt.

Eine Übersicht der Anbieter von Komplettpaketen ist nicht bekannt. In der Regel führt eine Internetrecherche schnell zu den gewünschten Informationen und Angeboten. Im Einzelfall bietet der Primärsystemhersteller der Pflegedokumentationssoftware Komplettpakete an. Eine direkte Ansprache des zuständigen Primärsystemherstellers hilft zu klären, ob er einen „Full Service“ für die Anbindung anbietet.

Darüber hinaus listet die gematik in ihrem Fachportal in der „Zulassungs- und Bestätigungsübersicht“ alle Produkte, Produkttypen und Anbieter auf, die derzeit für die TI durch die gematik zugelassen sind - siehe auch Frage B20.

SMC-B steht für Security Module Card Typ B und ist eine institutionsbezogene Smartcard. Die SMC-B dient der Authentifizierung der Leistungserbringerinstitution und ist Voraussetzung für den Zugang zur TI.

Die SMC-B ORG trägt lediglich die digitale Identität einer Organisation (daher ORG) und ermöglicht den sicheren Zugang zur TI. Zudem erlaubt sie das Signieren und Ver- bzw. Entschlüsseln von z. B. KIM-Nachrichten. Eine Nutzung von medizinischen Fachanwendungen der TI sowie der Zugriff auf die medizinischen Daten ist nicht möglich, dafür wird eine SMC-B benötigt.

Aus organisatorischen Gründen wurde im Modellprogramm zunächst mit der SMC-B ORG Karte gestartet, da die SMC-B für die Pflege erst zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar war. Die Beantragung einer SMC-B ORG ist nicht mehr möglich.

Die SMC-B wird im Kontext der Pflege bzw. zur Unterscheidung zur SMC-B ORG teilweise als SMC-B Pflege bezeichnet. Sie lässt auf Grund der enthaltenen Berechtigungen die Nutzung weiterer, über die TI-Fachanwendung KIM hinausgehenden Fachanwendungen zu. Dabei sind die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan und das Notfalldatenmanagement bereits für eine Nutzung durch Pflegeeinrichtungen ausgelegt. Die Rückmeldungen zeigen jedoch, dass hier meist noch die notwendigen Anpassungen in der Pflegesoftware fehlen, um die Anwendungen auch nutzen zu können. Daneben sind für die Zukunft auch noch weitere Anwendungen wie bspw. die eAbrechnung geplant.

Die SMC-B wird vom elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) herausgegeben. Aktuell werden Anträge von allen Personen bearbeitet, die ihre Berufserlaubnis in einer der 16 deutschen Bundesländer ansässigen Behörde erhalten haben. Zur Beantragung ist ein eHBA notwendig. Der eHBA kann ebenfalls beim eGBR beantragt werden. Die SMC-B verbleibt in der Einrichtung, auch wenn die Inhaberin oder der Inhaber des eHBAs, der zur Beantragung der SMC-B Pflege genutzt wurde, die Einrichtung verlässt.

Auf der Website des eGBR werden aktuelle Informationen zu dem Thema veröffentlicht. Die Beantragung erfolgt ebenfalls online auf der Website.

Ja, die SMC-B ist kostenpflichtig, da es sich um ein neues Produkt handelt, welches erworben werden muss, auch wenn zuvor bereits eine SMC-B ORG genutzt wurde.

Für die Erfüllung der gesetzlichen Anschlussverpflichtung ist eine SMC-B pro Einrichtung ausreichend, auch wenn z.B. zwei Versorgungsverträge mit eigener IK-Nummer für SGB V und SGV XI Leistungen bestehen. Den Einrichtungen steht frei, jederzeit weitere SMC-B beim eGBR zu beantragen, diese stellen jedoch betriebswirtschaftliche Entscheidungen dar und sind nicht von den gesetzlichen Finanzierungsansprüchen gedeckt.

Die IK-Nummer ist technisch nicht mit der oder den SMC-B verknüpft, sondern wird im Antragsprozess allein zur Berechtigungsprüfung des Antragstellers genutzt. Deshalb benötigt eine Einrichtung mit derselben IK-Nummer an mehreren Standorten nicht zwingend mehrere Karten.

Ja, die SMC-B kann - ähnlich wie eine SIM-Karte im Handy - im Kartenterminal stecken bleiben.

Es handelt sich bei allen SMC-B Karten um physische Karten.

Nein, grundsätzlich reicht eine SMC-B für eine Pflegeeinrichtung aus. Diese kann mit mehreren Kartenterminals genutzt werden. Die SMC-B muss auch nicht im selben Kartenterminal stecken wie die eGK oder der eHBA.

Ja, die Karten sind personalisiert.

  • SMC-B = für die Institution
  • eHBA = für eine Person (medizinisches Personal bzw. Pflegepersonal - siehe auch Frage B12 und B13)

Der Antrag sollte durch eine vertretungsberechtigte Person der Einrichtung gestellt werden. Das kann bspw. die IT-Leitung oder die kaufmännische Leitung sein. Es ist wichtig, dass die jeweilige Person Zugang zu allen relevanten Informationen hat.

Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B ist ein gültiger eHBA einer in der Pflegeeinrichtung tätigen Person.

Prüfen Sie auf der Webseite des eGBR, welche einrichtungsrelevanten Daten eingereicht werden müssen.

Zu beachten ist dabei, dass im Rahmen der Beantragung auch Angaben zu erfolgen haben, die für die Freischaltung der Karte nach deren Lieferung bzw. für eine ggf. erforderliche Sperrung notwendig sind.

Weitere Information:
Bei der Beantragung sollte auf Konsistenz der im Antrag bei dem eGBR eingegebenen Daten mit den Daten, die in Ihrem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI angegeben sind, geachtet werden.

Um eine korrekte Zustellung der Karte zu ermöglichen, muss die tatsächliche Empfängeradresse des Standortes der Pflegeeinrichtung angegeben werden.

Die Beantragung erfolgt online auf der Website des eGBR.

Der eHBA ist Voraussetzung für die Beantragung der SMC-B.

Pro Pflegeinrichtung ist mindestens ein eHBA nötig. Grundsätzlich empfiehlt es sich, dass die Pflegedienstleitung den eHBA beantragt.

Um den eHBA nutzen zu können, muss er aktiviert (Änderung der Transport-PIN in persönliche PIN) und für die TI freigeschaltet werden. Bitte informieren Sie sich beim Hersteller der Karte, welche Schritte zur Freischaltung nötig sind. Die Änderung der PIN wird normalerweise über das Pflegedokumentationssystem durchgeführt – halten Sie daher hier bitte Rücksprache mit Ihrem Systemhersteller. Ist dies nicht möglich, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Kartenhersteller über alternative Möglichkeiten der Aktivierung.

Einige Einrichtungen des Modellprogramms berichten von Problemen mit der SMC-B ORG aufgrund von Sonderzeichen im Verzeichnisdiensteintrag, worauf der Kartenhersteller D-Trust per Mail aufmerksam macht und den kostenlosen Wechsel der Karte anbietet.

In diesen Fällen muss eine neue Karte beantragt werden. Da die Beantragung einer SMC-B ORG nicht mehr möglich ist, muss eine SMC-B beantragt werden (siehe auch Frage B11). Wichtige Hinweise für den Wechsel von SMC-B ORG zur SMC-B finden Sie bei Frage B23.

Grundsätzlich ist eine technische Mitnutzung vorhandener gültiger Konnektoren möglich. Im konkreten Fall hängt das aber von der IT-Struktur der Einrichtung ab und ob genügend Kapazität (Anzahl Kartenterminals, Anzahl weiterer SMC-B) vorhanden ist - siehe auch Frage B17.

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Es gilt zu beachten, dass die Höhe des Zuschusses für die Anschaffung im Modellprogramm von der Wahl des Konnektors unberührt bleibt. Sollten andere Einrichtungen innerhalb der gleichen Organisation (z.B. ein Krankenhaus) ebenfalls über das Rechenzentrum angebunden sein, so kann der Aufwand für den Konnektor nicht mehrfach geltend gemacht werden - siehe auch Frage B16.

In 2024 soll laut gematik außerdem der Zugang zur TI über das sogenannte TI-Gateway verfügbar sein. Für den Zugang werden dann keine Konnektoren in den Einrichtungen vor Ort nötig sein, sondern dieser kann über zugelassene Dienstleister, die in geprüften Rechenzentren Highspeed-Konnektoren betreiben, erfolgen. Mehr Informationen hierzu finden Sie auf der Website der gematik.

Ein Terminalserver kann über das Netzwerk bzw. LAN der Einrichtung mit den TI-Komponenten Konnektor, eHealth-Kartenterminal und KIM-Clientmodul genauso verbunden sein wie mehrere separate PCs.

Derzeit existieren dafür noch keine Lösungen. Die gematik plant zukünftig im Rahmen der Arbeiten an der TI 2.0 auch Möglichkeiten für den mobilen Onlinezugriff auf Anwendungen der TI.

Im Fachportal der gematik sind umfassende Informationen zu den technischen Rahmenbedingungen der TI-Installation hinterlegt.

Insbesondere die Information der gematik "Anschluss medizinischer Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur" fasst kompakt zusammen, was man über den Anschluss von Einrichtungen an die TI wissen muss.

Die leuchtende Lampe am Konnektor zeigt an, dass ein Hinweis, eine Warnung oder ein Fehler am Konnektor vorliegt. Über die weiteren produktspezifischen Details informieren die Konnektorenhersteller, z.B. im Handbuch.

Eine Übersicht der Anbieter von Technikkomponenten zur Anbindung an die TI kann dem Fachportal der gematik entnommen werden.

Eine Bewertung durch den GKV-Spitzenverband ist nicht vorgesehen.

Bei der Antragsstellung sind die zuvor genannten Aspekte der Beantragung von eHBA und SMC-B zu beachten (B4-14). Sollte bereits eine SMC-B ORG in der Einrichtung vorhanden sein und darüber KIM genutzt werden, muss die neue Identität (die der SMC-B) nach der Freischaltung im Antragsportal des Anbieters mit der bestehenden KIM-Adresse verknüpft werden. Die KIM-Adresse bleibt dabei unverändert. Bevor dieser Schritt erfolgt, sollten alle KIM-Nachrichten, die während der Nutzung der SMC-B ORG empfangen wurden, geöffnet und lokal gespeichert werden, da diese nach dem Wechsel zur SMC-B nicht mehr geöffnet werden können. Die alte Identität der SMC-B ORG kann sodann gesperrt werden. Diese Vorgänge sollten in Absprache mit dem jeweiligen KIM-Anbieter erfolgen.

C. Fragen zum Fachdienst KIM

Bei KIM (Kommunikation im Medizinwesen) handelt es sich um den bundesweit verwendeten und sektorenübergreifenden Kommunikationsdienst im Gesundheitswesen, welcher den sicheren Versand vertraulicher Nachrichten, Daten und Dokumente ermöglicht. KIM-Nachrichten sind Ende-zu-Ende verschlüsselt.

Weitere Erläuterungen zu den Anwendungen der TI sind auch auf der Webseite der gematik aufgeführt, z. B. für KIM.

Ja, das ist möglich und ist vergleichbar mit dem Einfügen eines Links in einer „normalen“ E-Mail.

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Das KIM-Clientmodul kann auch auf einem Terminalserver installiert werden. Die KIM-Anbieter empfehlen dafür die Bereitstellung als Daemon.

Es gibt keine personenbezogenen Postfächer. KIM ist an die Identität der Einrichtung/Institution geknüpft. Sollte man ggf. eine Aufteilung der Arbeitsplätze vorsehen, kann das mithilfe des jeweiligen Mailsystems angepasst werden. Es wird empfohlen, hier das direkte Gespräch mit dem Primärsystemhersteller/IT-Dienstleister zu suchen. Je nach Bedarf können außerdem (gegen zusätzliche Kosten) weitere KIM-Adressen eingerichtet werden.

Dazu gibt es keine konkreten Vorgaben. Die Ausgestaltung hängt von den jeweiligen organisatorischen und prozessualen Gegebenheiten ab.

Ja, denn es gibt keine strenge Kopplung zwischen SMC-B und KIM-Verträgen bzw. –Adressen. Zur Nutzung von KIM benötigt eine Einrichtung mindestens eine SMC-B und mindestens einen KIM-Vertrag mit einer KIM-Adresse. Benötigt die Einrichtung mehrere SMC-B, muss sie nicht zwangsläufig mehr KIM-Adressen kaufen. Und umgekehrt kann sich die Einrichtung mehr KIM–Adressen hinzukaufen ohne die Anzahl der SMC-B erhöhen zu müssen.

Die Verwendung von Testadressen ist nicht nötig und ist auch nicht sinnvoll. Um die Gültigkeit einer KIM-Adresse zu prüfen, können echte Adressen verwendet werden. Eine Testung bietet sich an und setzt zugleich eine erfolgreiche Ausstattung und Anbindung einer Institution voraus.

In einer weiteren Ausbaustufe von KIM wird im Rahmen der Erweiterung von Nutzergruppen auch das mobile Senden und Empfangen von Nachrichten möglich sein – siehe auch Frage B19.

Die Prüfung einer erfolgreichen TI-Installation kann durch den IT-Dienstleister oder einfach durch Nutzung einer TI-Anwendung erfolgen.

Um die Kommunikation via KIM zu erproben, ist der Versand von Testmails sinnvoll. Hilfreich ist es, bei den direkten am Versorgungsprozess beteiligten Leistungserbringern wie beispielsweise der Hausärztin oder dem Hausarzt anzufragen, ob sie für den Austausch von Testmails zur Verfügung stehen. Die jeweiligen KIM-Adressen sind im Verzeichnisdienst aufgeführt. Das Vorgehen ist in Frage C11 und C12 aufgeführt.

Im Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur sind die KIM-Adressen aller registrierten Nutzerinnen und Nutzer von KIM hinterlegt. Es gibt keine Geo-Suche für einen bestimmten Umkreis, wenn man jedoch den Namen und den Ort der jeweiligen Praxis kennt, findet man in der Regel heraus, ob die Praxis KIM nutzt.

Einrichtungen, die bereits über KIM kommunizieren können, nannten die Schwierigkeit, andere Kommunikationspartner – insbesondere Arztpraxen – zu finden. Dies liegt vor allem daran, dass die Einträge im VZD nicht immer eindeutig zuzuordnen sind. Da es hierzu noch keine bundeseinheitliche Regelung gibt, ist eine Empfehlung, die entsprechenden Leistungserbringer telefonisch zu kontaktieren und die KIM-Adresse zu erfragen.

Da das VZD ein Verzeichnis der TI-Nutzer ist, sind auch Leistungserbringer mit TI-Zugang im VZD gelistet sind, die keine KIM-Adresse haben oder deren Adresse noch nicht hinterlegt ist.

Ein öffentliches Einsehen des VZD, losgelöst von der Installation des KIM-Dienstes, ist nach gegenwärtigem Stand nicht möglich.

Grundsätzlich sind in zwei Fällen Einzelpersonen im VZD zu finden.

  • Fall 1: Die Person hat ihren Heilberufsausweis mit einem KIM-Postfach und damit einer KIM-Adresse verknüpft. Beispiel: personenname@anbieter.kim.telematik
  • Fall 2: Die Institution hat einen KIM-Vertrag und bucht noch ein personenbezogenes KIM-Postfach dazu. Beispiel: personenname@einrichtungsname.kim.telematik

Die Einträge im VZD sind nicht immer eindeutig zuzuordnen. In diesem Falle ist eine Empfehlung, die entsprechenden Leistungserbringer telefonisch zu kontaktieren und die KIM-Adresse zu erfragen.

Die aufgeführten Status werden nicht über das KIM-Postfach verwaltet, sondern ggf. von einem E-Mail-Client bzw. der KIM-Anwendung im Primärsystem unterstützt. Der KIM-Anbieter bzw. der Primärsystemhersteller kann weitergehende Informationen liefern. Je nach Bedarf können für eine Trennung entlang von Zuständigkeiten außerdem (gegen zusätzliche Kosten) weitere KIM-Adressen eingerichtet werden.

KIM-Nachrichten sind grundsätzlich Ende-zu-Ende verschlüsselt, ein wirksamer Schutz vor schadhaften Inhalten kann aber nur durch einen aktuell gehaltenen Antivirenscanner bei allen Beteiligten gewährleistet werden. Analog zum Vorgehen mit herkömmlichen E-Mails sind als schadhaft identifizierte Nachrichten und Anhänge nicht zu öffnen und umgehend zu löschen.

Das hängt von den organisatorischen Abläufen in der Einrichtung ab. Wenn alle Mitarbeitenden in der Pflege, die mit anderen Leistungserbringern (z.B. Arztpraxen) kommunizieren einen Zugang zum E-Mailprogramm haben, kann das ausreichen. Oftmals wird es für Einrichtungen aber praktikabler sein, die Kommunikation direkt aus der Pflegesoftware heraus zu organisieren. Zudem gestaltet sich die Übernahme von Daten bei einer Integration in das Primärsystem einfacher. Zur Integration von KIM muss der Primärsystemhersteller eine Schnittstelle zur TI und zur Fachanwendung KIM einrichten. Wenn dies in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kann das Standard E-Mailprogramm eine sinnvolle Alternative zur Nutzung von KIM darstellen. Zu bedenken sind dabei u.a. folgende Punkte:

  • Regelungsbedarf zum Umgang mit Gruppenpostfächern und der Datenspeicherung (vgl. Frage C13),
  • Verwechslungsgefahr beim Versand mit herkömmlichen E-Mails, da eine KIM-Nachricht sich optisch nicht unterscheidet,
  • der VZD muss i.d.R. manuell in das Programm integriert werden.

Mit Freischaltung der SMC-B Karte findet, basierend auf den Antragsdaten zur Einrichtung, eine Erstbefüllung mit Basisdaten im Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur statt. Dieser Eintrag wird im Zuge der Installation von KIM um die KIM-Adresse bzw. die Adressen ergänzt. Danach ist der Eintrag für die Einrichtung angelegt und kann von anderen KIM-Teilnehmenden gefunden und genutzt werden. Nach erfolgreicher Installation von KIM, kann über das Adressbuch auch auf den VZD zugegriffen werden, um andere KIM-Teilnehmenden und deren KIM-Adresse zu finden.

Bei gewünschten Änderungen der Basisdaten der eigenen Einrichtung im VZD der Telematikinfrastruktur, muss der eGBR kontaktiert werden. Näheres hierzu finden Sie in der FAQ-Liste des eGBR.

Laut gematik ist dieses Problem bekannt und darauf zurückzuführen, dass die Anbieter unterschiedlichen Zugriff auf den VZD haben. Daher ist es die Empfehlung der gematik, nicht Outlook/Thunderbird zu nutzen, sondern nach Möglichkeit KIM in das genutzte Primärsystem zu integrieren. Falls die Suche im VZD nicht das gewünschte Ergebnis liefert, ist die aktuelle Empfehlung, die entsprechenden Leistungserbringer telefonisch zu kontaktieren und die KIM-Adresse zu erfragen.