Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung ab 01.08.2013

Arzneimittel-Zuzahlungsfreistellungsgrenzen

Anwendung der ab 01.08.2013 geltenden Arzneimittelpreisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Zuzahlungsfreistellungsgrenzen nach § 31 Abs. 3 SGB V

Beschluss des GKV-Spitzenverbandes vom 04.06.2013

Der GKV-Spitzenverband hat am 04.06.2013 einen Beschluss gefasst, für Arzneimittel aus allen Festbetragsgruppen mit aktuell bestehenden Zuzahlungsfreistellungsgrenzen nach § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen auf Grundlage der ab 01.08.2013 geltenden Arzneimittelpreisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel neu zu ermitteln. Die neuen Zuzahlungsfreistellungsgrenzen werden ab dem 01.08.2013 angewendet. Arzneimittel dieser Festbetragsgruppen, deren Apothekenverkaufspreise dann die Zuzahlungsfreistellungsgrenze nicht überschreiten, werden von der Zuzahlung freigestellt.

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Beschluss zu Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (PDF, 25 KB)

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