Zur Sicherung der Versorgungsqualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung erfolgt die nach diesem Vertrag definierte nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten gemäß § 2 Abs. 7 des Bundesmantelvertrags. Die Durchführung der Versorgungsaufträge richtet sich nach
- den im folgenden aufgeführten Bestimmungen,
- den Regelungen der Sonderbedarfsplanung gemäß den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie
- der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.