Bundesmantelvertrag - Anlagen

Anlage 27 – Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen

Ziel der Vereinbarung ist die Verbesserung der Qualität der Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung legt die grundlegenden Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarung von regionalen Zuschlägen nach § 87a Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz Nr. 1 und 2 SGB V fest.