PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 27.01.2017 Massive Eingriffe in die Rechte der Selbstverwaltung verhindert

GKV-Spitzenverband

Der Deutsche Bundestag hat am 26.01.2017 das GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz verabschiedet. Auf den letzten Metern konnten weitere massive Eingriffe in das Selbstverwaltungshandeln verhindert und Einschränkungen der Selbstverwaltungsautonomie für das Handeln des Verwaltungsrates entschärft werden.

Dazu erklärten die Vorsitzenden des Verwaltungsrates Uwe Klemens und Dr. Volker Hansen: „Die vorgenommenen Korrekturen und die Entschärfung der Eingriffe in die Rechte der sozialen Selbstverwaltung sind ein großer Erfolg für den GKV-Spitzenverband. Dennoch bleibt festzuhalten: Der gewählte Ansatz, die Selbstverwaltungsrechte durch Kontroll- und Weisungsrechte der Aufsicht einzuschränken, ist falsch. Stattdessen hätte der Gesetzgeber die Selbstverwaltungsrechte weitaus stärker ausbauen müssen. Damit es tatsächlich zu einer Stärkung der Selbstverwaltung kommt, braucht es in der kommenden Legislaturperiode einen erneuten Anlauf des Gesetzgebers für eine Reform, die diesen Namen auch verdient.“

Hintergrund:

Auftakt des Gesetzgebungsverfahrens bildete ein im März 2016 bekannt gewordenes Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Im Kern sahen die Eckpunkte und der Referentenentwurf des BMG vor, insbesondere mit Hilfe einer „Inhaltsbestimmung für unbestimmte Rechtsbegriffe“ die Kontroll- und Weisungsrechte gegenüber der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen im Gesundheitswesen zu einer Fachaufsicht weiterzuentwickeln. Dies hätte eine Zäsur für die Rechte der sozialen und gemeinsamen Selbstverwaltung bedeutet. Hinzukommen weitreichende neue Eingriffsrechte für die Aufsicht in die Satzungsautonomie und in das Verwaltungshandeln.

Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat sich deshalb vehement für die dringend erforderliche Streichung dieser Eingriffe eingesetzt, um die Gestaltungsmöglichkeiten der sozialen Selbstverwaltung aufrecht zu erhalten. Der vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf sah die vorgesehenen Inhaltsbestimmungen für unbestimmte Rechtsbegriffe nicht mehr vor. Damit wurde das Risiko einer Fachaufsicht wesentlich reduziert und der Kernangriff auf die Selbstverwaltungsautonomie erfolgreich verhindert. Zudem wurden die Vorschriften zu den gesetzlichen Satzungsvorgaben und für die Bestellung einer „Entsandten Person für besondere Angelegenheiten“ teilweise konkretisiert und entschärft.

Dennoch hätte die Aufsicht, mit den hier noch vorgesehenen Regelungen, einen Entsandten mit der Wahrnehmung von Aufgaben beim GKV-Spitzenverband beauftragen und dessen Tätigkeitsbereich weitgehend frei bestimmen können. Zudem wäre bei einem solchen Vorgehen auch nicht akzeptabel, dass die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit bei den Organen des GKV-Spitzenverbandes verbleibt. Ebenso wenig nachvollziehbar waren die verbliebenen gesetzlich vorgesehenen Satzungsvorgaben für den Verwaltungsrat, zumal es sich hier weitestgehend um Sachverhalte handelte, die der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes bereits zuvor im Rahmen seiner Satzungsautonomie beschlossen hatte.

Im gesamten Gesetzgebungsverfahren haben die Verwaltungsratsvorsitzenden in Gesprächen mit den politisch Verantwortlichen, der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages, sowie in öffentlichen Erklärungen und Veranstaltungen immer wieder deutlich herausgestellt, dass es einer solchen Gesetzgebung für den GKV-Spitzenverband nicht bedarf. Dessen Arbeit hat weder einen rechtlichen, noch einen inhaltlichen Grund für die vorgesehenen Eingriffe in die Selbstverwaltungsrechte gegeben. Das zum Ausdruck gebrachte Misstrauen gegenüber der Selbstverwaltung ist deshalb weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt.

Vor dem Hintergrund der daraus entstandenen politischen Diskussion hat sich die Koalition kurz vor der Verabschiedung durch den Bundestag auf weitere wichtige Änderungen am Gesetzentwurf verständigt. So wurden die Mindestsatzungsvorgaben ersatzlos gestrichen. Zudem wurden punktuelle Verbesserungen beim Entsandten vorgenommen und dessen Tätigkeitsbereich eingeschränkt. Danach soll er nur noch beraten, unterstützen, überwachen und Schadensersatzansprüche prüfen. Insgesamt wurden die Eingriffsvoraussetzungen präzisiert.

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