Am 2. April 2025 hat die Schiedsstelle über eine grundlegende Weiterentwicklung des Vertrages für Hebammenhilfe entschieden. Rund 20 Prozent der Geburten in Deutschland werden von sogenannten Beleghebammen betreut. Das sind freiberufliche Hebammen, die nicht als Angestellte, sondern als Freiberuflerinnen in Krankenhäusern Schwangere vor, während und unmittelbar nach Geburten betreuen. Damit haben sie innerhalb der freiberuflichen Hebammen eine Sonderrolle, da ein Teil der Ausstattung und der Organisation über die Krankenhäuser läuft und finanziert wird. Die Beleghebammen bekommen also für ihre unmittelbare Leistung eine Vergütung von den Krankenkassen, während das Krankenhaus gleichzeitig über eine um den Personalkostenblock der Hebamme reduzierte DRG-Fallpauschale ebenfalls Geld für die Geburt und die Betreuung der Schwangeren erhält.
Über die Entscheidung der Schiedsstelle und deren Auswirkung speziell für die rund 20 Prozent der freiberuflichen Hebammen, die als Beleghebammen in Krankenhäusern Geburten betreuen, wird derzeit viel berichtet. Dies nehmen wir zum Anlass, auf einige Punkte gesondert hinzuweisen:
Stundenlohn und Qualität steigen
Eine freiberufliche Beleghebamme erhält künftig folgende Honorierung pro Stunde bei der Geburt:
- 85,40 Euro für Hilfe bei der Geburt mit Zuschlag (ab zwei Stunden vor und bis zwei Stunden nach der Geburt) in der Eins-zu-eins-Betreuung
- 59,40 Euro für Hilfe bei Wehen und Geburt
- 81,72 Euro für Hilfe bei Wehen und Geburt einer Frau und gleichzeitiger Überwachung einer zweiten Frau
- 104,04 Euro für Hilfe bei Wehen und Geburt einer Frau und gleichzeitiger Überwachung zwei weiterer Frauen
Die Bedeutung der Eins-zu-eins-Betreuung in der Geburtshilfe wird vielfach hervorgehoben. Die S3-Leitlinie „Vaginale Geburt am Termin“ empfiehlt eine kontinuierliche Eins-zu-eins-Betreuung durch eine Hebamme ab der aktiven Eröffnungsphase, um die Betreuungserfahrung der Frau zu verbessern und potenzielle Probleme für Mutter und Kind zu minimieren.
Auch die Hebammenverbände betonen in diversen Veröffentlichungen die Notwendigkeit der Eins-zu-eins-Betreuung während der Geburt. Diese Maßnahme wird als essenziell für die Qualität und Sicherheit der Versorgung von Mutter und Kind angesehen. Diesem Ziel ist der neue Hebammenhilfevertrag verpflichtet. Deshalb wurde die Vergütung pro Stunde für die Eins-zu-eins-Betreuung einer Geburt von 41,40 Euro auf 85,40 Euro mehr als verdoppelt. Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, dass die Schiedsstelle gleichzeitig entschieden hat, dass die Vergütung für die persönliche Betreuung der Hebamme bei einer Frau und gleichzeitig paralleler Überwachungen von zwei weiteren Frauen statt bisher 124,20 Euro künftig 104,04 Euro betragen wird.
Honorarerhöhungen der letzten Jahre
- 2013: Honorare der freiberuflichen Hebammen werden um 13 Prozent angehoben
- 2015: Honorare der freiberuflichen Hebammen werden um 5 Prozent angehoben
- 2017: Honorare der freiberuflichen Hebammen werden um 17 Prozent angehoben
- 2024: Honorare der freiberuflichen Hebammen werden um 5 Prozent angehoben
- 1. Mai 2025: Honorare der freiberuflichen Hebammen steigen um fast 10 Prozent (auf Grundlage des Vertragsabschlusses aus dem Jahr 2017).
- 1. November 2025: Neuer Vertrag über Hebammenhilfe tritt in Kraft. In der Summe rechnen die gesetzlichen Krankenkassen mit Mehrausgaben von über 100 Millionen Euro.
Künftig 80 statt 70 Prozent und die Berufshaftpflicht
Aus ihrer Vergütung müssen freiberufliche Hebammen eigentlich auch Aufwendungen wie Verbandsmaterial, Raummiete etc. finanzieren – so wie jede Freiberuflerin und jeder Freiberufler aus ihrem bzw. seinem Honorar die laufenden Kosten finanzieren muss, die durch die Ausübung des Berufes entstehen.
Bei Hebammen gibt es jedoch zwei Besonderheiten:
- Berufshaftpflicht
Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht bekommen die freiberuflichen Hebammen von der gesetzlichen Krankenversicherung nahezu voll erstattet. Lediglich den Anteil für die private Berufshaftpflicht und den Anteil an Privatleistungen, zum Beispiel auch für Privatversicherte, finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen nicht. Die steigenden Kosten für die Berufshaftpflicht belasten also nicht die Hebammen, sondern die Beitragszahlenden der gesetzlichen Krankenversicherung.
- 80 statt 70 Prozent
Die Gebührenordnung im Rahmen der Hebammenhilfe gilt für alle freiberuflichen Hebammen. Rund ein Fünftel der freiberuflichen Hebammen arbeiten jedoch als Beleghebammen in Krankenhäusern, sodass sie einen Teil der notwendigen Aufwendungen, z. B. Raummiete und Verbandsmaterial, nicht selbst finanzieren, sondern durch das Krankenhaus gestellt bekommen. Daher entfällt bei ihnen dieser Vergütungsanteil. Auch erstellen Beleghebammen im Gegensatz zu außerklinisch tätigen Hebammen kein eigenes Qualitätsmanagement, sondern sind in jenes des Krankenhauses eingebunden. Während die außerklinische Hebamme Verlegungen und Überleitungen zum ärztlichen Personal selbst organisieren muss, wird dies für Beleghebammen vom Krankenhaus in den QS-Vorgaben geregelt und ist ohne großen Aufwand niederschwellig umsetzbar. Zudem arbeitet die Beleghebamme vergleichbar eines Schichtplans und muss z. B. keine Termin- oder Tourenplanung durchführen. Der Verwaltungsaufwand hierfür entfällt. Bisher haben diese Hebammen deshalb 70 Prozent des Vergütungssatzes bekommen. Dieser Anteil steigt nun auf 80 Prozent.
Die Träger der Schiedsstelle und Vertragspartner des Hebammenhilfevertrages sind:
- Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD),
- Deutscher Hebammenverband (DHV),
- Netzwerk der Geburtshäuser e.V.,
- GKV-Spitzenverband