Meldungen

Kurzmeldungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeit des GKV-Spitzenverbandes

Videosprechstunde kann breiter eingesetzt werden

(07.10.2019) Lange Anfahrtswege und überfüllte Wartezimmer können sich seit Oktober selbst jene Patienten ersparen, die einen niedergelassenen Arzt das allererste Mal aufsuchen. Denn nun können auch sie sich per Mausklick und Kamera in die Videosprechstunde einloggen. Bisher galt das Angebot der Video-Sprechstunde nur für Patienten, die bereits Kontakt mit dem behandelnden Arzt hatten. Diese Neuerung ist Teil der Vereinbarungen, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt haben. „Wir hoffen, den Bedürfnissen unserer Versicherten damit weiter entgegenzukommen und Ärzte zu überzeugen, diese Form der Sprechstunde auf- oder auszubauen. Aus Umfragen wissen wir, dass Patienten, die die Videosprechstunde nutzen oder sie nutzen wollen, es als großen Vorteil empfinden, eine mögliche Ansteckungsgefahr im Wartezimmer zu vermeiden“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband.

Bereits im Frühjahr hatten sich die KBV und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, die Video-Sprechstunde nicht mehr nur zur Verlaufskontrolle bei Patienten, sondern breiter einzusetzen, u. a. in der psychotherapeutischen Betreuung. Dieser Bereich wird jetzt noch weiter ausgebaut: Ab sofort kann auch eine Psychotherapie im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden. Das heißt, die Videosprechstunde kann auch in Verbindung mit Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie abgerechnet werden.

Einzug hält die Behandlung per Video auch in der Versorgung von Pflegebedürftigen. Ärzte und Pflegekräfte können sich in Videokonferenzen über konkrete Fälle austauschen und zusammen eine Lösung für die Patienten finden.

Für die Ärzte erhöht sich gleichzeitig das Honorar für die Behandlung per Video. Konnte ein Hausarzt bis zum 30. September 2019 für eine Videosprechstunde mit einem 60-jährigen Patienten etwa 9,52 Euro abrechnen, erhält er ab dem 1. Oktober 2019 für eine ausschließliche Fernbehandlung eine Grundvergütung von 26 Euro.

Für den Einsatz der Videosprechstunde erhalten die Ärzte und Psychotherapeuten einen Technikzuschlag auf ihre Grundpauschale in Höhe von 4,33 Euro je Videogespräch bis zu einem Höchstwert von 205 Euro im Quartal. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Oktober wird die Videosprechstunde in den kommenden zwei Jahren mit einer Anschubfinanzierung in Höhe von weiteren zehn Euro je Videosprechstunde, aber maximal bis zu 500 Euro je Praxis und Quartal gefördert.

Versicherte, die für das Arztgespräch eine Videosprechstunde nutzen wollen, brauchen ein internetfähiges Gerät mit Kamera, Mikrofon und Tonwiedergabe. Bekannte Anbieter von Videotelefonie wie z. B. FaceTime, Google Duo, WhatsApp oder Skype kommen derzeit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in Frage.

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