Mit dem 2. Bevölkerungsschutzgesetz wurde im Mai 2020 den Krankenhäusern die Möglichkeit eröffnet, Patientinnen und Patienten im Rahmen einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung auf eine Coronainfektion zu testen. Die gesetzlichen Kassen zahlten seit dem 16.06.2020 an die Kliniken 52,50 Euro für den Corona-Test. Darin enthalten sind 52,00 Euro für den Labortest (inkl. Transportpauschale) und ca. 10 Euro für die medizinische Leistung, wie z. B. die Entnahme der Probe. Das hatte die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG am 05.06.2020 festgelegt.
Seit dem 15.10.2020 konnten Antigentests (Labor- und PoC-Antigen-Tests) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 einheitlich über ein neues Zusatzentgelt in Höhe von 19,00 Euro abgerechnet werden. Darauf hatten sich die Vertragspartner in einer ersten Änderungsvereinbarung verständigt.
Im vertragsärztlichen Bereich wurde die Vergütung der PCR-Labordiagnostik mit dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 18.05.2021 von 39,40 Euro auf 35,00 Euro mit Wirkung zum 01.07.2021 abgesenkt. Damit würde die Vergütung der Laborleistung im Krankenhaus ab dem 01.07.2021 um 20 Prozent über der Vergütung nach EBM liegen. Der GKV-Spitzenverband hat deswegen die Vereinbarung in der Fassung der 1. Änderungsvereinbarung vom 29.10.2020 zum 30.06.2021 gekündigt.
Mit der Neufassung der Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG wurde die Vergütung des PCR-Tests auf 45,50 Euro abgesenkt: Absenkung der Laborleistung auf 35,00 Euro (analog der Vergütung über EBM), zuzüglich Personalkosten (10,00 Euro) und Materialkosten (0,50 Euro). Außerdem werden mit der Neufassung weitere redaktionelle Anpassungen vorgenommen: Es wurde klargestellt, dass neben dem PCR-Test auch der PoC-PCR-Test und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik mit der Vergütung über das Zusatzentgelt umfasst sind (gemäß Testverordnung). Darüber hinaus wurden die Testung auf das Coronavirus im Rahmen der stationsäquivalenten Behandlung und die Abrechnung mehrfacher Testungen berücksichtigt. Die Neuvereinbarung vom 14.06.2021 trat zum 01.07.2021 in Kraft.
Mit der Coronavirus-Testverordnung vom 24.06.2021 wurde die Vergütung für die Antigen-Testverfahren abgesenkt. Auch wenn diese Verordnung keine unmittelbare Auswirkung auf die Corona-Testvereinbarung im Krankenhaus entfaltet, belegt die Anpassung dennoch, dass die Kosten der Antigentests in den vergangenen Monaten deutlich gesunken sind. Der GKV-Spitzenverband hat die Änderung der Testverordnung zum Anlass genommen, auch eine Differenzierung und Vergütungsanpassung für das Zusatzentgelt Antigen-Test zu fordern. Analog zur neuen Testverordnung wurde das bisher undifferenzierte Zusatzentgelt Antigen-Test aufgespalten in ein Zusatzentgelt Antigen-Test mittels Labordiagnostik und ein Zusatzentgelt PoC-Antigen-Test. Die Abrechnung von Antigen-Selbsttests zur ausschließlichen Eigenanwendung wurde explizit ausgeschlossen.
Der Preis für den Antigen-Labortest wurde auf 19,00 Euro (entspricht dem bisherigen Preis) festgesetzt. Dieser Preis ist abgeleitet aus der EBM-Vergütung für einen Antigen-Labortest: 10,80 Euro (Labor) und 8,12 Euro (Entnahme).
Für das neue Zusatzentgelt PoC-Antigen-Test wurde der Preis der Testverordnung in Höhe von 11,50 Euro übernommen: 3,50 Euro für die Sachkosten und 8,00 Euro für die Entnahme. Er galt für Aufnahmen ab dem 01.08.2021. Mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) trat diese Vereinbarung am 25.11.2021 außer Kraft.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 26 KHG wurde ab dem 26.11.2021 eine Anschlussvereinbarung notwendig. Ansatzpunkte für eine grundlegende strukturelle Überarbeitung der Vereinbarung lagen nicht vor. Die aktuelle Fassung der nationalen Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit und des Robert Koch-Instituts (Stand: 01.11.2021) sieht unverändert vor, dass Patientinnen und Patienten bei der Aufnahme im Krankenhaus getestet werden. Die Regelungen werden daher unverändert fortgeführt, lediglich die Verbindung zur epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde aus der Vereinbarung entfernt. Die 2. Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG trat zum 26.11.2021 in Kraft.
In Folge der Anpassung der Vergütung der PCR-Labordiagnostik im vertragsärztlichen Bereich und der Kündigung der 2. Vereinbarung über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus zum 30.06.2022 wird eine Vergütungsanpassung für die PCR-Tests im Krankenhaus neu vereinbart. Für ab dem 01.07.2022 aufgenommene Patientinnen und Patienten sinkt die Vergütung für den PCR-Test von 45,50 Euro auf 37,80 Euro.
Mit der Neufassung der Vereinbarung werden drei nach Poolgröße differenzierte Zusatzentgelte eingeführt. Die Vergütung variiert je nach Poolgröße und beträgt für Pools mit
- 5 bis 10 Patienten: 15,50 Euro je Patient,
- 11 bis 20 Patienten: 14,00 Euro je Patient,
- mehr als 20 Patienten: 12,50 Euro je Patient.
Sofern aufgrund eines positiven Ergebnisses Nachtestungen durchgeführt werden, sind diese mit den PCR-Zusatzentgelt für die Einzeltestungen abzurechnen. Aufgrund der im DTA notwendigen Anpassung können die neuen Entgelte ab dem 01.08.2022 abgerechnet werden. Die 3. Vereinbarung tritt zum 01.07.2022 in Kraft.