Eine vielfältige Apothekenlandschaft sichert in Deutschland die Zubereitung und Ausgabe von Arzneimitteln an die gesetzlich Versicherten. Durch gesetzliche Regelungen und Verträge der GKV mit den Apotheken ist u. a. eine angemessene Vergütung der Apotheken durch die Beitragszahlenden der gesetzlichen Krankenversicherung gesichert.

Apothekenvergütung
Apothekenvergütung - kurz erklärt
Vergütung der Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel
Die Vergütung der Apotheken ist in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt. Apotheken erhalten derzeit pro abgegebener Packung eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels:
- einen preisabhängigen Zuschlag in der Höhe von drei Prozent des Apothekeneinkaufspreises und
- einen Fixzuschlag in Höhe von 8,35 Euro,
- einen Betrag in Höhe von 0,21 Euro, der von der Apotheke an den sogenannten Nacht- und Notdienstfonds weitergeleitet wird. Aus diesem Fonds erhalten nacht- und notdienstleistende Apotheken eine Pauschale. Die Höhe der Pauschale schwankt quartalsweise, da das Finanzvolumen des Fonds abhängig von der gesamten Anzahl abgegebener Fertigarzneimittelpackungen ist. Für das vierte Quartal 2024 wurde eine Pauschale von 483,14 Euro festgesetzt,
- sowie seit dem 15.12.2021 einen zusätzlichen Betrag von 0,20 Euro zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuches. Auch dieser Betrag verbleibt nicht bei der Apotheke, die das Arzneimittel abgegeben hat, sondern wird ebenfalls in den Nacht- und Notdienst-Fonds geleitet, aus dem die Erbringung dieser Dienstleistungen vergütet wird.
Die genannten Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Apothekenabschlag nach § 130 SGB V
Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten pro abgegebener, verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittelpackung einen Rabatt (Apothekenabschlag), der mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) auf 1,77 Euro (inkl. Umsatzsteuer) gesetzlich festgeschrieben wurde. Dies entspricht in etwa einem Betrag i. H. v. 1,49 Euro ohne Umsatzsteuer.
Der Apothekenabschlag ist eine Kombination aus GKV-Skonto und Großkundenrabatt. Wie auch in anderen Bereichen üblich, bekommen die wichtigsten Kunden einen Preisnachlass. Den Apothekenabschlag erhalten die Krankenkassen von den Apotheken unter der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzung, dass sie die Apothekenrechnung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung bezahlen.
Beispiele für die Apothekenhonorierung bei Fertigarzneimitteln:
▪ Gilenya 0,5mg Hartkapseln 98 Stück (zur Behandlung der Multiplen Sklerose)
Apothekeneinkaufspreis 4.355,23 Euro; (Stand 15. Mai .2025) Apothekenverkaufspreis (AVP inkl. Umsatzsteuer) 5.348,63 Euro.
Die Apotheken erhalten pro abgegebener Packung eine prozentuale Vergütung von drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis sowie einen Fixzuschlag von 8,35 Euro pro Packung sowie Beträge in Höhe von insgesamt 0,41 Euro, die an den Nacht- und Notdienst-Fonds weitergeleitet werden (jeweils zzgl. Umsatzsteuer). Den Krankenkassen ist ein Apothekenabschlag von 1,49 Euro netto zu gewähren. Somit verbleiben pro Packung 137,52 Euro bei der abgebenden Apotheke (Stand Mai 2025).
▪ Berodual N Dosieraerosol 3 x 10 ml (Asthma-Spray)
Apothekeneinkaufspreis 58,83 Euro; (Stand 15. Mai 2025), Apothekenverkaufspreis (AVP inkl. Umsatzsteuer) 82,53 Euro.
Die Apotheken erhalten pro abgegebener Packung eine prozentuale Vergütung von drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis sowie einen Fixzuschlag von 8,35 Euro pro Packung sowie Beträge in Höhe von insgesamt 0,41 Euro, die an den Nacht- und Notdienst-Fonds weitergeleitet werden (jeweils zzgl. Umsatzsteuer). Den Krankenkassen ist ein Apothekenabschlag von 1,49 Euro netto zu gewähren. Somit verbleiben pro Packung 8,62 Euro bei der abgebenden Apotheke (Stand Mai 2025).
▪ Orladeyo 150 mg Hartkapseln 98 Stück (Mittel zur Behandlung des Hereditären Angioödems)
Apothekeneinkaufspreis 42.116,44 Euro; (Stand 15. Mai2025), Apothekenverkaufspreis (AVP inkl. Umsatzsteuer) 51.632,54 Euro.
Die Apotheken erhalten pro abgegebener Packung eine prozentuale Vergütung von drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis sowie einen Fixzuschlag von 8,35 Euro pro Packung sowie Beträge in Höhe von insgesamt 0,41 Euro, die an den Nacht- und Notdienst-Fonds weitergeleitet werden (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) und für den Nacht- und Notdienst und die pharmazeutischen Dienstleistungen bestimmt sind. Den Krankenkassen ist ein Apothekenabschlag von 1,49 Euro netto zu gewähren. Somit verbleiben pro Packung 1270,35 Euro bei der abgebenden Apotheke (Stand Mai 2025).
Vergütung der Apotheken für Rezepturen
Unter Rezepturen versteht man z. B. Salben, Lösungen, Kapseln oder Zäpfchen, die im Gegensatz zu industriell produzierten Fertigarzneimitteln direkt in der Apotheke hergestellt werden. Auch sie werden nach den Vorgaben der AMPreisV vergütet. Danach erhalten Apotheken bei Abgabe einer Zubereitung:
- einen Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise (ohne Umsatzsteuer) für Stoffe und erforderliche Verpackungen,
- einen Rezepturzuschlag (differiert nach Art der herzustellenden Zubereitung zwischen 3,50 Euro und 8 Euro),
- einen Fixzuschlag in Höhe von derzeit 8,35 Euro
Der Apothekenabschlag (nach § 130 SGB V), also der Großkundenrabatt für gesetzliche Krankenkassen von 1,77 Euro, kommt auch bei Rezepturen zum Tragen. Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, erhält die Apotheke einen Festzuschlag von 100 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise (ohne Umsatzsteuer) für den Stoff und erforderliche Verpackungen. Der Apothekenabschlag (nach § 130 SGB V) beträgt dann 5 Prozent des Apothekenverkaufspreises.
Vergütung der Apotheken für pharmazeutische Dienstleistungen
Versicherte haben einen Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern. Die pharmazeutischen Dienstleistungen sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrechnung ist im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung geregelt.
Zum Stand April 2025 existieren fünf pharmazeutische Dienstleistungen:
- Die Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation.
- Die Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
- Die Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie.
Die Dienstleistungen sind mit einer Vergütung von jeweils 90,00 Euro netto abrechenbar. Ein weiteres semistrukturiertes Gespräch bei der Pharmazeutischen Betreuung von Organtransplantierten und der pharmazeutischen Betreuung bei oraler Antitumortherapie (2 bis 6 Monate nach dem Medikationsmanagement) ist jeweils mit einer Vergütung von 17,55 Euro netto abrechenbar.
- Die Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik. Diese Dienstleistung ist mit einer Vergütung in Höhe von 20,00 Euro netto abrechenbar.
- Und die Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck, die mit einer Vergütung in Höhe von 11,20 Euro netto abrechenbar ist.
Die Abrechnung erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes e.V. Dieser verteilt die entsprechenden finanziellen Mittel, die im Rahmen der Abgabe von Fertigarzneimitteln aufgebracht werden, an die Apotheken, die die Leistungen erbracht haben. Dabei übersteigen die Mittel, die die GKV und andere Kostenträger für pharmazeutische Dienstleistungen aufbringen, deutlich den Bedarf. So wachsen diese Mittel jährlich um knapp 160 Mio. Euro, während im Jahr 2024 nur knapp 27 Mio. Euro an die Erbringer pharmazeutischer Dienstleistungen ausgeschüttet wurden.
Vergütung der Apotheken für Botendienste
Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. Die untenstehende Abbildung gibt eine Übersicht über die geleisteten Botendienste.
Jahr | Botendienste in Mio. |
---|---|
2020 | 19,7 |
2021 | 29,3 |
2022 | 28,4 |
2023 | 28,5 |
2024 | 24,5 (vorläufige Zahlen) |
Quelle: Zahlen der GKV-Arzneimittelschnellinformation (GAmSi) |
Kennzahlen im Zeitverlauf
Pressestatements
- Meldung: Landapotheken stärken
- Meldung: GKV-Finanzen, Frühchenversorgung und höhere Honorare für Ärzte
- Meldung: Positionspapier zu patentgeschützten Arzneimitteln: Echte Innovationen fördern und die Versorgung stärken
- Meldung: Strukturen und Regeln müssen sich den Patientenbedürfnissen anpassen
- Meldung: Stackelberg: Apothekenhonorar neu verteilen
- Meldung: Umsatzschwelle entpuppt sich als Alibi-Lösung gegen Mondpreise
- Pressemitteilung: Hilfstaxe: Angebot der Apotheker hält nicht, was es verspricht
- Pressemitteilung: Arzneimittelversorgung in Deutschland - Modernisierungsschub notwendig!
- Meldung: Neue Chance am Verhandlungstisch nutzen
- Meldung: Kompromiss bei der Substitutionsausschlussliste wäre möglich gewesen
- Meldung: Apotheken-Großkundenrabatt: Krankenkassen schlagen vorläufige Abschlagsregelung vor
- Meldung: Apotheker erklären Rabattverhandlungen für gescheitert – GKV verhandlungsbereit
- Meldung: Apothekenabschlag weiter offen - Einigung nach wie vor möglich
- Meldung: Apotheker wollen mehr Honorar
- Meldung: Rechtssicherheit, aber keine Lösung
- Meldung: Apotheker dürfen nicht doppelt profitieren
- Meldung: Apothekerverband will mehr Geld für Apotheker
Dokumente und Links
- Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 05.06.2023 zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG) (PDF, 833 KB)
- Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 09.09.2020 zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (PDF, 202 KB)
- Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 09.09.2020 zum Antrag „Sicherung einer patientennahen und bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung durch Apotheken“ der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.04.2019 (PDF, 92 KB)
- Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 09.09.2020 zum Antrag „Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln gewährleisten – Produktion in Europa stärken“ der FDP-Fraktion vom 05.05.2020 (PDF, 63 KB)
- Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 09.09.2020 zum Antrag „Gute und wohnortnahe Arzneimittelversorgung erhalten – Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln verbieten“ der Fraktion DIE LINKE vom 16.04.2019 (PDF, 58 KB)
- Positionspapier: Neuordnung der Apothekenstrukturen und -vergütung (PDF, 476 KB)
- Gutachten im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums vom 27.11.2017: Ermittlung der Erforderlichkeit und des Ausmaßes von Änderungen der in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelten Preise
- Arzneimittelpreisverordnung