Förderung ambulanter Krebsberatungsstellen

Eine Ärztin im Gespräch mit Patientinnen, sie erklärt eine Mammographie.

Der GKV-Spitzenverband fördert ambulante Krebsberatungsstellen auf der Grundlage des § 65e SGB V. Er fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro. Ab dem 1. Juli 2021 erhöht sich der Förderbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auf jährlich bis zu 42 Millionen Euro. Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze anbieten.

Die im Rahmen des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz-GVWG vom 11. Juli 2021 gesetzlich vorgegebene Erhöhung der Förderung durch die gesetzliche und private Krankenversicherung erforderte eine kurzfristige Anpassung der Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes.

Diese Fördergrundsätze treten am 1. September 2021 in Kraft. Sie ersetzen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Fördergrundsätze in der Fassung vom 1. Juli 2020 sowie der Zusatz zu den Fördergrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes für ambulante Krebsberatungsstellen gemäß § 65e SGB V. Neue Förderungen werden ab diesem Zeitpunkt vom GKV-Spitzenverband nach Maßgabe der Fördergrundsätze vom 1. September 2021 bewilligt.

Hinweise zum Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ergibt sich aus § 8 der Fördergrundsätze. Für die Beantragung von Fördermitteln ist das Antragsformular, welches auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht ist, zu nutzen. Der Antrag ist vollständig auszufüllen und elektronisch sowie und postalisch einzureichen.

Bei Neuanträgen müssen alle geforderten Unterlagen eingereicht werden (siehe Hinweise und Ausfüllhilfe). Als Neuantrag gilt auch ein Folgeantrag, welcher frühestens sechs Monate vor Ablauf des Förderzeitraums gestellt werden kann (siehe ANBest AKB des Zuwendungsbescheides).

Bitte beachten Sie auch die Hinweise und Ausfüllhilfe zum Antrag. Für Rückfragen steht Ihnen die E-Mail-Adresse krebsberatungsstellen@gkv-spitzenverband.de oder die Hotline zur Verfügung.

Nachweis der Mittelverwendung (Zwischennachweis/Verwendungsnachweis)

Sowohl die jährlichen Zwischennachweise als auch der Verwendungsnachweis bestehen jeweils aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Bitte beachten Sie die Ausfüllanleitung zur Mittelverwendung. Für Rückfragen steht Ihnen die E-Mail-Adresse krebsberatungsstellen@gkv-spitzenverband.de oder die Hotline zur Verfügung.

Zentrale Veröffentlichung der geförderten ambulanten Krebsberatungsstellen

Gemäß § 65e Absatz 2 Satz 4 Nr. 7 SGB V i. V. m. den Fördergrundsätzen vom 01.09.2021 regelt der GKV-Spitzenverband das Nähere zur Erfassung und zentralen Veröffentlichung der geförderten ambulanten Krebsberatungsstellen. Das Verzeichnis enthält den Namen und die Anschrift der geförderten ambulanten Krebsberatungsstelle, den Träger der Krebsberatungsstelle, das Bundesland des Standortes sowie die Öffnungszeiten, die Kontaktmöglichkeiten, das Leistungsangebot, die inhaltliche Ausrichtung des Beratungsangebotes und die Anzahl der Berater in Vollzeitstellen.