Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf ambulante Entbindungen in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung (Geburtshaus).
Die konkrete Ausgestaltung der Versorgung mit Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft wird über den Hebammenhilfe-Vertrag geregelt (§ 134a SGB V).
Versicherte können Haushaltshilfe erhalten, wenn ihnen z.B. wegen Krankenhausbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine im Haushalt lebende Person diesen nicht weiter führen kann.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
Soziotherapie ist für psychisch Kranke gedacht, die häufig nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen.