Nationale Präventionskonferenz

Zwei Personen machen Rückengymnastik auf einer Matte unter Anleitung einer Therapeutin.

Mit dem am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Präventionsgesetz wurde die Nationale Präventionskonferenz (NPK) eingeführt, die eine nationale Präventionsstrategie entwickeln und fortschreiben soll (§§ 20d und 20e SGB V). Die Träger der NPK bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a SGB X. Der Vorsitz wechselt im jährlichen Rhythmus zwischen den Trägern. Die jeweils anderen Träger stellen je einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Träger der NPK sind die gesetzlichen Sozialversicherungen vertreten durch ihre Spitzenorganisationen:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Krankenkassen
  • Soziale Pflegeversicherung: GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Pflegekassen
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
  • Gesetzliche Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung Bund

Aufgabe der NPK ist es, in engem Zusammenwirken der Träger die nationale Präventionsstrategie zu entwickeln und sie fortzuschreiben. Dies umfasst insbesondere:

  • Vereinbarung von bundeseinheitlichen, trägerüberübergreifenden Rahmenempfehlungen (Bundesrahmenempfehlungen) zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten einschließlich Betrieben. Diese wurden erstmals am 19. Februar 2016 verabschiedet.. Darin sind gemeinsame Ziele, vorrangige Handlungsfelder, Zielgruppen, zu beteiligende Organisationen und Einrichtungen sowie Dokumentations- und Berichtspflichten festgelegt.
  • Erstellung eines trägerübergreifenden Berichts alle vier Jahre (erstmalig zum 01.07.2019) über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention mit Angaben zu den Ausgaben für die Leistungen der Mitgliedsorganisationen der Träger der NPK, den Zugangswegen, den erreichten Personen, den erreichten gemeinsamen Ziele und Zielgruppen, den Erfahrungen mit der Qualitätssicherung und der Zusammenarbeit sowie mögliche Schlussfolgerungen
  • Die NPK kann zudem Modellvorhaben nach Maßgabe des § 20g SGB V anregen.

Für die Umsetzung der Bundesrahmenempfehlungen sieht das Präventionsgesetz Landesrahmenvereinbarungen (LRV) vor, in denen sich die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung mit den Trägern der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie mit den in den Bundesländern zuständigen Stellen auf gemeinsame Grundsätze ihrer Zusammenarbeit vor Ort verständigen (vgl. § 20f SGB V). In den Vereinbarungen sollen insbesondere gemeinsame Ziele und Handlungsfelder definiert werden sowie die Koordinierung von Leistungen festgelegt, Zuständigkeitsfragen geklärt und die Zusammenarbeit mit bzw. das Mitwirken von Dritten geregelt werden. Dabei sind sowohl die Bundesrahmenempfehlungen zu berücksichtigen als auch die jeweiligen regionalen Erfordernisse.

Die NPK wird durch ein Präventionsforum beraten. Am Präventionsforum nehmen die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der NPK sowie Vertreter der für die Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblichen Organisationen und Verbände teil. Das Präventionsforum findet in der Regel einmal jährlich statt, erstmals tagte es am 13. September 2016.

Gemäß den Bundesrahmenempfehlungen bringen sich die Träger der NPK entsprechend ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben in die lebensweltbezogene Prävention und Gesundheitsförderung ein, die Krankenkassen also gemäß den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention für den Setting-Ansatz und die betriebliche Gesundheitsförderung.

Dokumente und Links