Heilmittel-Richtlinien

Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser

Das Bild zeigt eine Ergotherapeuthin zusammen mit einem Kind.

Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie durch Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements, insbesondere die Voraussetzungen, Grundsätze und Inhalte der Verordnungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit den Heilmittelerbringern. Bestandteil der Richtlinie sind u. a. ein Verzeichnis der verordnungsfähigen Maßnahmen (Heilmittelkatalog), eine Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und eine Anlage mit den Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen. Zudem sind in der Richtlinie vom G-BA geprüfte, nicht verordnungsfähige Heilmittel aufgeführt.

Zusätzlich hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Patienteninformation „Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs“ veröffentlicht.

Zahnärztinnen und Zahnärzte

Seit dem 1. Juli 2017 gibt es ein verbindliches Regelwerk auch für Zahnärztinnen und Zahnärzte. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ regelt die verordnungsfähigen Maßnahmen der Physiotherapie sowie Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie zur Behandlung krankheitsbedingter struktureller bzw. funktioneller Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs.

Die Heilmittel-Richtlinien wurden mit Wirkung zum 01.01.2021 umfassend reformiert und sind auf www.g-ba.de aktuell abrufbar.

Dokumente für Ärztinnen/ Ärzte und Krankenhäuser

Dokumente für Zahnärztinnen/ Zahnärzte