Beitragsbemessung

Achtung: Die Beratung der Versicherten zur konkreten Auslegung der Beschlüsse und Grundsätze sowie deren Auswirkungen auf den einzelnen Fall obliegt den Krankenkassen vor Ort.

Die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung wurde bis Ende 2008 vor dem Hintergrund der bis dato geltenden Satzungsregelungen der einzelnen Krankenkassen unterschiedlich praktiziert. Zum 1. Januar 2009, zeitgleich mit der Einführung des Gesundheitsfonds und eines einheitlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung, wurden diese Unterschiede beseitigt.

In der Konsequenz hat der Gesetzgeber dem GKV-Spitzenverband die Aufgabe übertragen, das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu regeln. Auf dieser Grundlage sind entsprechende Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler durch den GKV-Spitzenverband beschlossen worden. Hieran sind die Krankenkassen gebunden. Daher werden seit 1. Januar 2009 freiwillig Versicherte - unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sind - nach einheitlichen Maßstäben zur Beitragspflicht herangezogen.

Die Beitragsverfahrensgrundsätze haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, dass bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird. Damit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Um die Regelungen der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder transparent zu gestalten, hat der GKV-Spitzenverband im November 2013 beschlossen, in Ergänzung der Beitragsverfahrensgrundsätze einen Katalog der häufigsten Einnahmen zu veröffentlichen. Aus dem Katalog geht hervor, welche Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen und welche nicht.

Die einheitlichen Verfahrensgrundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind kein statisches Gebilde. Der GKV-Spitzenverband überprüft das Regelwerk regelmäßig und passt es an rechtliche Veränderungen an.

Hinweise zur Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.

Durch die Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern – insbesondere in Nordrhein-Westfalen sowie in Rheinland-Pfalz - bereits erhebliche Schäden entstanden. Nach wie vor gilt, dass die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Menschen bereits zu erheblichen finanziellen Belastungen geführt hat und auch noch weiter führen wird.

Hinzu kommt, dass offenbar die in Aussicht gestellten Hilfestellungen des Bundes sowie der betroffenen Bundesländer angesichts der zu bewältigenden Mengengerüste teilweise nur zeitverzögert fließen oder noch gar nicht geflossen sind; teilweise konnten die entsprechenden Anträge von den Betroffenen auch noch gar nicht gestellt werden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (beispielsweise abschließende gutachterliche Stellungnahmen und Schadensaufstellungen) noch nicht erfüllt werden konnten.

Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist es daher auch weiterhin angebracht, den Geschädigten durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zu kommen und dabei die bereits durch das Gesetz eröffneten Handlungsspielräume großzügig zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, von den bereits beschriebenen Möglichkeiten der Unterstützung auf Grundlage des bestehenden gesetzlichen Regelungsrahmens sowie der vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Beitragserhebungsgrundsätze Gebrauch zu machen.

Konkret bedeutet dies:

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge auch für die Ist-Monate Januar 2022 bis März 2022 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür weiterhin nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor der Flutkatastrophe fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. Bei (Folge-)Stundungsanträgen sind keine weiteren Nachweise zu verlangen. Dementsprechend kann im Allgemeinen, also ohne Prüfung des Einzelfalls, angenommen werden, dass die zur Verfügung stehenden Aufbauhilfen beantragt worden sind oder nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt werden, sodass bei späterer Verwendung dieser Hilfen der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Bei erstmaliger Stundung aus Anlass jetzt erst entstehender erheblicher finanzieller Belastungen in Folge der Flutkatastrophe sind an den Nachweis, "nicht unerheblich betroffen zu sein", keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
  • eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erhebli-chen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.

Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 31. März 2022 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.

Im Falle beantragter Kurzarbeit ist der Arbeitgeber nach wie vor darauf hinzuweisen, dass die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung endet, sobald und soweit der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit – wie bereits im Verfahren der pandemiebedingten Stundungen - unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.

Im Übrigen ist angesichts der zu erwartenden Mengengerüste die nach § 76 Absatz 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagen-tur für Arbeit insoweit weiterhin ausgesetzt, als die Stundung auf die infolge der aktuellen Hoch-wasserkatastrophe bedingten Zahlungsschwierigkeiten zurückgeht. Das Einvernehmen mit den beteiligten Fremdversicherungsträgern gilt nach § 76 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 SGB IV in diesen Fällen auch für die weiteren Beitragsmonate als hergestellt.

Rund vier Millionen pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner mit einer Betriebsrente, einschließlich einer Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst, haben seit 2020 bei den Beiträgen zur Krankenversicherung einen Anspruch auf finanzielle Entlastung. Gesetzlicher Hintergrund ist das Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Da das Gesetz erst kurz vor dem 1. Januar 2020 verabschiedet worden ist, war für die 46.000 beteiligten Zahlstellen eine technische und organisatorische Umsetzung des neuen gesetzlichen Freibetrags nicht sofort möglich. Das heißt, der Freibetrag kann bei der Auszahlung von Betriebsrenten leider nicht direkt von Beginn an berücksichtigt werden. Dies erfolgt aber so schnell wie möglich, beginnend in den nächsten Monaten. Der Anspruch auf die Entlastung bleibt in jedem Fall bestehen. Die zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung werden den Mitgliedern, sobald die Technik es zulässt, automatisch erstattet. Sie müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.

Worum geht es genau?

Ab 2020 greift bei pflichtversicherten Mitgliedern ein sogenannter Freibetrag für Betriebsrenten, von dem keine Beiträge zur Krankenversicherung – inkl. Zusatzbeitrag - zu zahlen sind. Der Freibetrag verändert sich jährlich, er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung. Im Jahr 2020 beträgt er 159,25 Euro im Monat und reduziert den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung - abhängig vom Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse - um rd. 25 Euro im Monat.

Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Hier entscheidet die Krankenkasse, welcher Zahlstelle der Freibetrag zugeordnet wird. Zudem ist der Freibetrag nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen oder Einnahmen. Kann der volle Freibetrag nicht ausgeschöpft werden, weil die Betriebsrente insgesamt z. B. nur 100 Euro beträgt, verfällt somit der übrige Teil des Freibetrags.

Umsetzung erfolgt schrittweise – Anspruch bleibt unberührt

Durch die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Ermittlung der Krankenkassenbeiträge erhöht sich entsprechend die ausgezahlte Betriebsrente. Die Zahlstellen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - insbesondere Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds - können das jedoch erst umsetzen, nachdem die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu gehören Anpassungen der Abrechnungsprogramme und des Meldeverfahrens zwischen den Zahlstellen und den Krankenkassen. Daran wurde mit Hochdruck gearbeitet, sodass bei fast allen Versicherten, die nur einen Versorgungsbezug erhalten, der Freibetrag bei der monatlichen Auszahlung der Rente durch die Zahlstelle bereits berücksichtigt worden ist. Die Zahlstelle wird dabei dann auch die seit Jahresbeginn zu viel gezahlten Beiträge erstattet haben. Das betrifft die große Mehrheit der Betriebsrentnerinnen und -rentner. Die Krankenkassen sind in dieses Verfahren nicht eingebunden. Den Versicherten, die im Einzelfall noch keine Erstattung oder noch keine Information der Zahlstelle über eine bevorstehende Erstattung erhalten haben, empfehlen wir, sich mit Ihrer Zahlstelle in Verbindung zu setzen.

Bei den anderen Mitgliedern, die mehrere Betriebsrenten beziehen, muss zunächst das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen erweitert werden, um sicherzustellen, dass der Freibetrag weder mehrfach noch unvollständig berücksichtigt wird. Dieses angepasste Meldeverfahren wird ab dem 1. Oktober 2020 eingesetzt werden können. Die Genehmigung der zuständigen Bundesministerien dafür liegt inzwischen vor. Anschließend kann dann auch in den Fällen des mehrfachen Bezugs von Betriebsrenten die Verrechnung bzw. Erstattung der zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung durch die Zahlstellen erfolgen. Bei Krankenversicherungsbeiträgen aus einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einer betrieblichen Altersversorgung über den 31.12.2019 hinaus oder ab einem Zeitpunkt im Jahr 2020 erfolgt die Rückerstattung ebenfalls ab Umstellung des Meldeverfahrens. Hier sind ausnahmsweise die Krankenkassen und nicht die Zahlstellen für die Beitragserstattung zuständig.

Beispielrechnung für die monatliche Auszahlung einer Betriebsrente

Rechenweg: Betriebsrente – Freibetrag (FB) von 159,25 Euro (im Jahr 2020) = XX Euro

Von XX Euro sind Beiträge zu zahlen (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz; in den Rechenbeispielen 1,1 %)

  • Monatliche Betriebsrente bis 159,25 Euro = 0 Euro Beiträge zur Krankenversicherung
  • Monatliche Betriebsrente von 250 Euro (– FB = 90,75 Euro) = 14,25 Euro Beiträge zur Krankenversicherung
  • Monatliche Betriebsrente von 750 Euro (– FB = 590,75 Euro) = 92,75 Euro Beiträge zur Krankenversicherung

1/120 einer Kapitalleistung: 300 Euro (- FB = 140,75 Euro) = 22,10 Euro für die Krankenversicherung

Das seit 01. August 2013 geltende "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" (Beitragsschuldengesetz) sieht für einzelne Versichertengruppen den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vor. Auf der Grundlage des neu eingefügten § 256a SGB V hat der GKV-Spitzenverband die nähere Ausgestaltung einheitlich für alle Krankenkassen in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“ geregelt. Sie wurden am 04. September 2013 beschlossen und am 16. September 2013 durch das Bundesgesundheitsministerium genehmigt.

Krankenkassenliste

Sie möchten eine bestimmte Krankenkasse erreichen oder sich einen Überblick verschaffen, welche Kasse in Ihrem Bundesland geöffnet ist? Hier finden Sie eine Liste aller Kassen inkl. der Zusatzbeitragssätze.