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Zahnärztliche Versorgung

Zahnärzte

Das Bild zeigt eine Patientin und eine Zahnärztin bei der Behandlung.

Für den vertragszahnärztlichen Bereich gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen, wie für den vertragsärztlichen Bereich, so z. B. Vereinbarungen über Form und Inhalt der Abrechungsunterlagen. Die Richtlinien zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und zur Abrechungsprüfung stellen Rahmenvorgaben für die Gesamtvertragspartner auf der Landesebene dar.

Charakteristisch für das Gebiet der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Vermischung von vertragszahnärztlichen mit privatzahnärztlichen Elementen. Daher wird bei den GKV-Versicherten nicht nur der für die vertragszahnärztliche Versorgung maßgebliche Bewertungsmaßstab sondern auch die private Gebührenordnung (GOZ) angewandt. Dabei sind auch die Kosten für nach der GOZ abgerechnete Leistungen von den Krankenkassen zu bezuschussen bzw. zu übernehmen. Diese Vermischung verkompliziert die Abrechung für die Versicherten und die Krankenkassen. Mit der Einführung des befundorientierten Festzuschuss-Systems beim Zahnersatz hat sich dieser Zustand deutlich verstärkt.

Mit der Einführung des befundbezogenen Festzuschuss-Systems beim Zahnersatz ist die Verhandlungskompetenz über die Höhe der Honorare von der Ebene der Gesamtvertragspartner auf die Bundesebene übergegangen.

Zahntechniker

Auf dem Gebiet der Zahntechnik ist der Verband der Deutschen Zahntechniker-Innungen (VDZI) Vertragpartner des GKV-Spitzenverbands. Sie vereinbaren u.a. jährlich zum 30.09.die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für die zahntechnischen Leistungen. Aus diesen und den Punktwerten für die zahnärztlichen Leistungen ergibt sich die endgültige Höhe der Festzuschüsse für die Regelversorgungen bei Zahnersatz.

Quinth

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Krankenversicherung im Ausland (DVKA)

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