Beitrittsverfahren für freiberufliche Hebammen

Der Vertrag nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Hebammenhilfe-Vertrag) und seine Anlagen regeln, nach welchen Voraussetzungen freiberufliche Hebammen Leistungen erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen dürfen. Grundvoraussetzung dafür ist der Beitritt der Hebamme zum Hebammenhilfe-Vertrag. § 134a Abs. 2 SGB V sieht zwei Möglichkeiten für einen Beitritt vor. Die „Übergangsvereinbarung Vertragspartnerliste Hebammen“ konkretisiert das Verfahren:

  1. Hebammen, die Mitglied in einem der maßgeblichen Berufsverbände sind, treten dem Vertrag über ihren jeweiligen Berufsverband bei. Dies gilt derzeit für Mitglieder des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD) und des Deutschen Hebammenverbands (DHV).
  2. Freiberufliche Hebammen, die keinem dieser beiden Berufsverbände angehören, können über den GKV-Spitzenverband kostenfrei beitreten.

Für einen Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag müssen folgende Unterlagen beim Berufsverband bzw. beim GKV-Spitzenverband eingereicht werden:

  • das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Beitritts- und Änderungsformular (vgl. Anlage 0.1 der „Übergangsvereinbarung Vertragspartnerliste Hebammen“ (PDF, 190 KB)),
  • der Nachweis der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ sowie
  • der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden leistungsbezogenen Berufshaftpflichtversicherung als „Hebamme mit Geburtshilfe“ oder „Hebamme ohne Geburtshilfe“ (Versicherungsanträge sind nicht ausreichend).

Für Hebammen, die Mitglied in einem der Berufsverbände sind, übermitteln der BfHD bzw. der DHV die notwendigen Daten automatisch an den GKV-Spitzenverband. Eine zusätzliche Anmeldung über den GKV-Spitzenverband ist dann nicht erforderlich.

Auch Datenänderungen zum Beispiel der angebotenen Leistungen oder des Institutionskennzeichens werden dann direkt an den jeweiligen Berufsverband gemeldet. Die Postanschrift sowie die Kontoverbindung melden alle freiberufliche Hebammen direkt bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE IK), die diese zentral speichert und von dort an den GKV-Spitzenverband sowie die Krankenkassen übermittelt.

Daneben hat sich eine Hebamme vor Beitritt zu vergewissern, dass sie die weiteren vertraglichen Voraussetzungen erfüllt. So hat sie sicherzustellen, dass sie vor Neu- oder Wiederaufnahme ihres spezifischen Leistungsspektrums (z.B. Schwangerenvorsorge, Kurse, Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung) die nötigen Qualifikationen (erforderliche hebammenspezifische praktische Fertigkeiten zum Umgang mit möglichen Fallkonstellationen) nach dem jeweils aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften aufweist. Diese sind insbesondere

  • das Vorhalten einer QM-Schulungsfortbildung (innerhalb des ersten halben Jahres nach Beitritt ist diese spätestens vorzuhalten),
  • bestimmte Fortbildungsverpflichtungen und
  • bei Wiedereinstieg in den Beruf (bei mehr als 18 Monaten ohne Hebammentätigkeiten) die Erbringung besonderer Maßnahmen (z.B. Hospitation, Externat, Simulationstraining).

BfHD, DHV und GKV-Spitzenverband haben ein Merkblatt (PDF, 196 KB) erstellt. Dieses enthält wichtige Informationen, die für die Erbringung und Abrechnung von Hebammenleistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zu erfüllen sind.

Die Unterlagen von freiberuflichen Hebammen, die nicht Mitglied in einem der Berufsverbände sind, sind ebenso wie spätere Änderungen zum Beispiel von Institutionskennzeichen (IK), Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder des Leistungsspektrums an die folgende Adresse zu senden:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Ambulante Versorgung
Bereich Hebammen
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Ersatzweise können die Unterlagen auch elektronisch per E-Mail gesandt werden. Grundvoraussetzung ist, dass alle Unterlagen als gut lesbarer Scan im PDF-Format eingereicht werden (also bspw. nicht als Handyfoto oder mit dunklen Rändern).

Die Voraussetzungen für die Vertragspartnerschaft einer freiberuflichen Hebamme werden vom GKV-Spitzenverband daraufhin geprüft. Erfüllt die Hebamme die vertraglichen Voraussetzungen, wird sie mit dem Datum des Eingangs der Unterlagen beim GKV-Spitzenverband in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen und erhält hierzu eine Beitrittsbestätigung.

Der Vertragsbeitritt erfolgt frühestens zu dem Tag, an dem alle Unterlagen vollständig beim GKV-Spitzenverband vorliegen. Erst ab diesem Zeitpunkt ist die Hebamme zur Leistungserbringung zugelassen und kann mit den Krankenkassen abrechnen. Eine rückwirkende Aufnahme in die Vertragspartnerliste Hebammen und somit auch die rückwirkende Abrechnung von Leistungen, die vor dem Vertragsbeitritt erbracht wurden, sind nicht möglich.

Alle Hebammen, für die der Vertrag Rechtswirkung hat, werden durch den GKV-Spitzenverband in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen. Sie erscheinen auch in der Hebammenliste , mit der sich Versicherte über Hebammen in ihrer Nähe informieren können. Die Vertragspartnerliste wird den Krankenkassen regelmäßig in der jeweils aktuellen Fassung durch den GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

Hebammen, die nicht mehr freiberuflich tätig sind oder ihre Tätigkeit für bis zu einem Jahr unterbrechen, teilen dies unverzüglich über das Widerrufsformular mit (vgl. Anlage 0.2 zur „Übergangsvereinbarung Vertragspartnerliste Hebammen“ (PDF, 133 KB))

Dokumente und Links