Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Das Bild zeigt eine Krankenschwester beim Reinigen der Hände.

Bereits 2005, mit der Einführung einer Pflicht zur Qualitätsberichtserstattung für Krankenhäuser, verfolgte der Gesetzgeber das übergreifende Ziel, die Transparenz über die Qualität der Versorgung in den stationären Einrichtungen zu verbessern. Das heißt, interessierte Personen, wie Patienten, ihre Angehörigen sowie behandelnde Ärzte, sollen auf diese Weise Zugriff auf unabhängige und aussagekräftige Informationen über Art, Umfang und Qualität der Leistungen von Krankenhäusern erhalten.

Damit wird gleichzeitig eine Grundlage für die vergleichende Darstellung und Empfehlungen über die Versorgungsqualität im Krankenhaus geschaffen - eine wesentliche Voraussetzung für eine echte Auswahlentscheidung von Patienten zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern.

Darüber hinaus erhält das Krankenhaus selbst die Möglichkeit, die gewonnenen Erkenntnisse für das interne Qualitätsmanagement und die kontinuierliche Verbesserung zu nutzen und seine Leistungsfähigkeit professionell nach außen darzustellen.

Gesetzliche Grundlage und Akteure

Seit 2013 sind alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser verpflichtet, jährlich einen strukturierten Qualitätsbericht auf Standortbasis zu erstellen. Zuvor war die Erstellung des Qualitätsberichts alle 2 Jahre verpflichtend für die Krankenhäuser. Die gesetzliche Grundlage ist im § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V verankert. Dort wird dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe übertragen, Inhalte, Umfang und Datenformat der Berichte zu definieren und den Prozess der Übermittlung und Annahme zu strukturieren. Eine entsprechende Arbeitsgruppe im G-BA, die sich aus Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Patientenorganisationen zusammensetzt, arbeitet kontinuierlich an der inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung des Berichts. Unterstützt wird die Gruppe von weiteren Beteiligten (Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerats) sowie externen Dienstleistern.

Die Veröffentlichung der Berichte bzw. der Berichtsdaten übernehmen gemäß der G-BA-Regelung die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung jeweils spätestens zum 31. Januar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres (Liste möglicher Suchmaschinen siehe unten).

Qualitätsberichte zum Downloaden

Die einzelnen Kassenarten kommen ihrer Publikationspflicht durch jeweils eigene Internetportale nach. Diese ermöglichen den Zugriff auf die Daten der Qualitätsberichte, um z. B. ein geeignetes Krankenhaus in einer bestimmten Region zu suchen oder Krankenhäuser miteinander zu vergleichen.

Inhalte der Qualitätsberichte

Inhaltliche Basis für die Qualitätsberichte bilden die Struktur- und Leistungsdaten eines Krankenhauses (z. B. Personalstruktur, Art und Anzahl durchgeführter Leistungen) bzw. die Ergebnisse der datengestützten Qualitätssicherungsverfahren (Qualitätsindikatoren und Kennzahlen). Diese sind Werkzeuge und als solche notwendig für eine strukturierte und nachvollziehbare Bewertung von Versorgungsleistungen, z. B. die Anzahl an Pflegekräften pro Anzahl behandelter Patienten (Indikator für die Personalstruktur eines Krankenhauses) oder die Ein-Jahres-Überlebensrate nach einer Herztransplantation (Indikator für die Ergebnisqualität einer Fachabteilung). Durch solche Indikatoren kann gute von schlechter Qualität unterschieden, können Entwicklungen über unterschiedliche Zeiträume abgebildet, aber auch Leistungen und Leistungserbringer verglichen werden. Auch eine für die informierte Patientenentscheidung notwendige verständliche Darstellung der Versorgungsergebnisse hängt maßgeblich von der Art und dem Umfang der Indikatoren ab.

Der strukturierte Qualitätsbericht der Krankenhäuser gliedert sich in drei Teile:

  • A) Struktur- und Leistungsdaten des Krankenhauses bzw. des Krankenhausstandortes
  • B) Struktur- und Leistungsdaten der Fachabteilungen bzw. Organisationseinheiten
  • C) Qualitätsdaten aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung

In den Abschnitten A und B stellen die Krankenhäuser die tatsächliche Versorgungsstruktur ihrer Einrichtungen dar. Dazu gehören Personalausstattung, Qualifikation der Mitarbeiter, Art und Anzahl der durchgeführten Leistungen und apparative Ausstattung ebenso wie Erreichbarkeit, Parkplatz- oder Essensangebote. Darüber hinaus werden auch Angaben zu Zielvereinbarungen leitender Ärzte gefordert, um Transparenz darüber herzustellen, ob Krankenhäuser für bestimmte Operationen, Eingriffe oder Leistungen finanzielle Anreize setzen. Seit dem Berichtsjahr 2014 werden Maßnahmen zum Umgang mit Risiken für Patienten in der Versorgung abgefragt (dazu gehören z. B. auch Maßnahmen zur Verbesserung der Hygiene und der Arzneimitteltherapiesicherheit). Angaben zur Teilnahme am gestuften System der Notfallstufen des G-BA werden seit dem Berichtsjahr 2019 erfasst.

Im Abschnitt C werden insbesondere die Ergebnisse der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung berichtet. Dabei handelt es sich um Ergebnis- bzw. Prozessqualitätsindikatoren sowie relevante Kennzahlen aus zwölf Versorgungsbereichen, wie z. B. Geburtshilfe, Herzchirurgie oder Hüft-Endoprothesen-Erstimplantationen. Alle Krankenhäuser sind seit 2001 verpflichtet, sich an diesem Verfahren zu beteiligen und im Rahmen des strukturierten Dialogs die Qualität der dokumentierten Leistungen zu verbessern. Seit 2006 werden für diesen Zweck besonders bewertete Qualitätsindikatoren in den Qualitätsberichten veröffentlicht. Mit der Weiterentwicklung des Verfahrens ist die Zahl dieser Indikatoren kontinuierlich angewachsen: Im Berichtsjahr 2010 wurden 28 von 182 Indikatoren veröffentlicht, für den Bericht des Jahres 2020 waren 208 von insgesamt 428 Qualitätsindikatoren darzustellen.

Neben den Ergebnissen der datengestützten Qualitätssicherung werden im C-Teil auch Angaben zur Umsetzung der G-BA-Struktur-Richtlinien (u. a. Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen – QFR-RL, Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma – QBAA-RL, Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Durchführung von minimalinvasiven Herzklappeninterventionen – MHI-RL) der Mindestmengenregelung sowie der Erfüllungsgrad der Pflegepersonaluntergrenzen erhoben. Darüber hinaus können Krankenhäuser zusätzliche freiwillige Qualitätsinitiativen darstellen.

Der GKV-Spitzenverband setzt sich für die Veröffentlichung aller geeigneten Qualitätsergebnisse ein, um ein möglichst umfassendes Bild von der Qualität in den einzelnen Bereichen zu erhalten und nicht zuletzt über die so geschaffene Transparenz einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess in den Häusern zu erreichen.

Regelungen des G-BA gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, einschließlich Anlage: Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts:

  • Anhang 1: Datensatzbeschreibung
  • Anhang 2: Auswahllisten
  • Anhang 3: Qualitätsindikatoren und Kennzahlen aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V
  • Anhang 4: Plausibilisierungsregeln

G-BA-Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL)

Teil 1: Rahmenbestimmungen

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen

Annahme der Qualitätsberichte

Die Rahmenbedingungen zur Annahme und Übermittlung der strukturierten Qualitätsberichte sind ebenfalls in der Regelung des G-BA festgelegt. Bis zum Berichtsjahr 2020 hat die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung die Berichte angenommen und weitergeleitet. Danach hat der G-BA die Aufgabe übernommen und einen externen Dienstleister mit der Neukonzeption, Umsetzung und dem kontinuierlichen Betrieb der Annahmestelle beauftragt.

Voraussetzung für die Berichtslieferung durch das Krankenhaus oder die auf Bundes- und Landesebene zuständigen Stellen ist eine Anmeldung bei der Annahmestelle. Die Übermittlung der Qualitätsberichtsdaten erfolgt jeweils vom 15.10. bis 15.11. (Berichtsdaten der Krankenhäuser) bzw. vom 15.11. bis 15.12. (Daten aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung).

Feststellung der Berichtspflicht und Sanktionierung

Berichtspflichtig sind alle Krankenhäuser und ihre Standorte, die zum Stichtag 30.09. des jeweiligen Berichtsjahres mit einem gültigen Standortkennzeichen im bundesweiten Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen nach § 293 Absatz 6 SGB V gelistet sind. In der Annahmestelle des Qualitätsberichts werden die entsprechenden Daten berichtsjahresbezogen aus dem Verzeichnis hinterlegt und können nach Registrierung durch autorisierte Vertreter der Krankenhäuser korrigiert und zur Übermittlung der Berichte genutzt werden. Änderungen in den Verzeichnisdaten können die Krankenhäuser jedoch ausschließlich bei der verzeichnisführenden Stelle (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) anzeigen und berichtigen. Nur so ist sicherzustellen, dass zukünftige Datenexporte aus dem Verzeichnis in die Annahmestelle Qualitätsbericht den jeweils korrekten Stand wiedergeben.

Krankenhäuser bzw. Krankenhausstandorte, die ihrer Berichtspflicht erstmals nicht nachkommen, werden namentlich auf der Internetseite des G-BA gelistet, um unmittelbar transparent zu machen, von welchen Einrichtungen keine gesetzlich geforderten Qualitätsinformationen öffentlich zugänglich sind. Wird auch im Folgejahr kein Bericht geliefert, so wird das entsprechende Krankenhaus mit einem Qualitätssicherungsabschlag von zunächst einem und im Wiederholungsfall von zwei Euro pro Krankenhausfall des Berichtsjahres belegt. Damit soll erreicht werden, dass alle Krankenhäuser ihrer Berichtspflicht nachkommen und vollständige Daten übermitteln. Nur so kann die für die Versicherten und Patienten notwendige Transparenz über das Leistungsgeschehen in den stationären Einrichtungen geschaffen werden.