Zulassung

Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt durch hierfür zugelassene Leistungserbringer. Voraussetzung für die Zulassung ist neben einer entsprechenden Berufsausbildung eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet.

Die Zulassung kann bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V beantragt werden. Der GKV-Spitzenverband stellt unter www.gkv-heilmittel.de/zulassungen eine Übersicht mit den zuständigen Zulassungsstellen in den einzelnen Bundesländern zur Verfügung.

Voraussetzung für die Zulassung ist die Anerkennung der maßgeblichen Verträge und die Erfüllung der vereinbarten Zulassungsvoraussetzungen. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die getroffenen Vereinbarungen auf seiner Internetseite unter dem jeweiligen Heilmittelbereich. Bestandteil der Verträge ist die Anlage „Zulassungsvoraussetzung“ (Anlage 5) sowie eine Anerkenntniserklärung (Anlage 6). Anerkenntniserklärungen werden ausschließlich von den zuständigen Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Absatz 2 SGB V entgegengenommen. Fragen zur Zulassung richten Sie ebenfalls an die für Sie zuständige Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V.