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Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach § 135a SGB V verpflichtet:
Zum 01. Juni 2008 wurde durch die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Vereinbarung über die Grundsätze zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung und zum internen Qualitätsmanagement verabschiedet. Diese gilt für Einrichtungen der ambulanten und stationären Rehabilitation und der stationären Vorsorge. Dabei wurden konkrete Anforderungen, Ziele und Inhalte der externen Qualitätssicherung und des internen Qualitätsmanagements festgelegt, die zu einer effektiven und effizienten Versorgung sowie einer qualitätsgesicherten Behandlung des Versicherten führen.
Die Inhalte der Vereinbarung berücksichtigen die Regelungen der Gemeinsamen Empfehlung nach § 20 Abs. 1 SGB IX vom 27. März 2003.
Für den Bereich der externen Qualitätssicherung ist in der Vereinbarung das bundesweit verbindliche, einheitliche und routinemäßig angewandte Qualitätssicherungsverfahren der Spitzenverbände der Krankenkassen - das QS-Reha®-Verfahren - festgelegt. An diesem Verfahren haben sich alle ambulanten und stationären Einrichtungen bzw. Fachabteilungen nachweislich zu beteiligen, wenn sie federführend von den gesetzlichen Krankenkassen belegt werden.
Die Kosten der Auswertung der externen Qualitätssicherung tragen seit dem 1. April 2007 die Krankenkassen (§ 137 d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 SGB V).