Pflegepersonaluntergrenzen 2022

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 und dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 09.08.2019 wurde der Auftrag zur Weiterentwicklung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen gesetzlich verankert. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) legen im Benehmen mit dem PKV-Verband bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vereinbaren. Die dazu erforderliche Datengrundlage, mit Daten über die Patientenbelegung und Pflegepersonalbesetzung der pflegesensitiven Stationen wird vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) generiert. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) sind zudem zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, festgelegte Pflegepersonaluntergrenzen in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung zu überprüfen.

Da die DKG eine gemeinsame Vereinbarung zur Überprüfung und Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen auf Selbstverwaltungsebene gemäß § 137i Absatz 1 SGB V ablehnt, wurden auch im Jahr 2021 weitere Pflegepersonaluntergrenzen per Verordnung durch das BMG festgelegt. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 werden die Personalvorgaben im Krankenhaus ausgeweitet. Mit der Änderungsverordnung werden folgende Regelungen getroffen:

  • Die bisher festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen für den pflegesensitiven Bereich Pädiatrie sind weiterentwickelt und nach den Teilbereichen allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie ausdifferenziert.
  • Zudem sind neue Pflegepersonaluntergrenzen für die Bereiche Orthopädie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe geregelt.
  • Für den Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe sind neben den Pflegekräften auch Hebammen zu bestimmten Höchstanteilen für die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anrechenbar.

Mit der Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen sind somit seit 2022 Pflegepersonalvorgaben für insgesamt 16 pflegesensitive Bereiche in den Krankenhäusern verpflichtend umzusetzen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft erstmals damit beauftragt, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Höhe und Ausgestaltung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen wurden die Selbstverwaltungspartner mit Inkrafttreten des Gesetzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. Daraufhin wurde die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 zwischen den Selbstverwaltungspartnern geschlossen, die aufgrund der Coronapandemie auch pandemiebedingte Sonderregelungen über die Sanktionierung enthält. Aufgrund von geänderten Rahmenbedingungen und der weiterentwickelten Nachweisführung war es erforderlich, die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 anzupassen und eine neue PpUG-Sanktions-Vereinbarung zu schließen. Zuletzt wurde somit die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 geschlossen, die mit Wirkung ab 01.01.2021 die Sanktionierung regelt.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 (PpUGV) regelt die Umsetzung von PpUG für die erstmalig ab dem Jahr 2022 geltenden pflegesensitiven Bereichen Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie. Zur Einhaltung der PpUG im pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe dürfen gemäß § 6 Absatz 2a PpUGV auch Hebammen zu bestimmten Anteilen berücksichtigt werden. Diese neue Regelung erfordert eine verordnungskonforme Anpassung der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021:

  • In § 2 Absätze 2 und 3 PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 wird definiert, wann eine PpUG als erfüllt und als nicht erfüllt gilt. Hier sind für den pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe die maximal anrechenbaren Anteile an Hebammen mit zu berücksichtigen.
  • In § 3 Absatz 1 PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 wird die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Vergütungsabschlags für eine Station geregelt. Dabei wird das Ausmaß der Nichteinhaltung der PpUG zugrunde gelegt und definiert. Bei dieser Definition ist auch entsprechend der Rechtsverordnung der maximal anrechenbare Anteil von Hebammen im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe mit aufzuführen.

Die Änderungsvereinbarung gilt für die Berücksichtigung von Hebammen ab dem 01.01.2022.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 137i Abs. 4 SGB V haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband die PpUG-Nachweis-Vereinbarung jährlich bis zum 01.11. eines jeden Jahres zu aktualisieren. In Folge der geänderten Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung wurden die vom Krankenhaus zu erbringenden Nachweise hinsichtlich der Berücksichtigung von Hebammen für den Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe ergänzt sowie in einer neuen Anlage 5 ein Anrechnungsbeispiel dargestellt.

Die von den Selbstverwaltungspartnern ebenfalls zu schließende Vereinbarung zur Übermittlung und Nutzung von Daten nach § 21 KHEntgG, insbesondere den Daten zur Pflegepersonalausstattung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1e KHEntgG), erfolgt im Rahmen der jährlichen Anpassung der Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 KHEntgG durch die Selbstverwaltungspartner.