Soziale Pflegeversicherung
 

Pflegenoten zur Bewertung und Darstellung der Qualität in der Pflege

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen und der GKV-Spitzenverband haben am 11. November 2008 die Kriterien und die Bewertungssystematik zur Qualität der Pflegeheime nach § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI sowie am 17. Dezember 2008 eine ebensolche Regelung für die ambulante Pflege vereinbart.

In diesem Zusammenhang wurden auch die Qualitätsprüfungs-Richtlinien aktualisiert, sodass seit 01. Juli 2009 die Qualitätsprüfungen nach der neuen Systematik durchgeführt werden.

Alles Wissenswerte rund um die Pflegenoten finden Sie hier.

  

Förderung des Aufbaus von Pflegestützpunkten

Pflegestützpunkte werden von den Kranken- und Pflegekassen eingerichtet, wenn die oberste Landesbehörde dies bestimmt. Beteiligen sich auch die kommunalen Alten- und Sozialhilfestellen als Träger an den Pflegestützpunkten, kann der GKV-Spitzenverband den Aufbau solcher Pflegestützpunkte finanziell fördern. Der Höchstförderbetrag je Pflegestützpunkt beträgt 50.000 Euro. Näheres zum Antragsverfahren sowie die Antragsformulare finden Sie hier
 

Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Seit Einführung der Pflegeversicherung wird immer wieder der geltende verrichtungsbezogene Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI (§ 14) kritisiert. Nach Ansicht der Kritiker sind Defizite bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen vielfach auf den zu engen Begriff der Pflegebedürftigkeit zurückzuführen, da dieser somatisch ausgerichtet ist. Dadurch würden wesentliche Aspekte (Kommunikation, soziale Teilhabe) ausgeblendet und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig berücksichtigt. Mehr ...
 

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Der GKV-Spitzenverband hat am 29. August 2008 die Empfehlungen zur Anzahl und Qualifkation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater beschlossen. Damit ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes gemacht worden. Für die Pflegekassen, für interessierte Beschäftigte und Weiterbildungsinstitute besteht nun Klarheit über die Qualifikationsanforderungen für die Pflegeberatung. Die Betroffenen haben noch eine gesetzliche Übergangsfrist bis spätestens zum 30. Juni 2011, um die Qualifikationsanforderungen zu erfüllen. Mehr ...

 

Betreuungskräfte nach § 87 b SGB XI

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz haben Pflegeheime die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Betreuungskräfte als Unterstützung des bereits vorhandenen Personals einzustellen. Sie sollen für die bessere Betreuung demenzkranker, psychisch kranker und geistig behinderter Pflegeheimbewohner eingesetzt werden. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es, Betroffene in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen,  Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen. Mehr ...