Betreuungskräfte nach § 87 b SGB XI

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen ausgeweitet. Eingeführt wurde u. a., dass Pflegeheime für Personen, die einen erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI aufweisen, zur Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungskräfte einstellen können und dies durch leistungsgerechte Zuschläge nach § 87b SGB XI honoriert wird. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u.a., Betroffene in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen,  Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.

Die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist durch sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal zu organisieren. Für jeweils rund 25 demenziell erkrankte Pflegeheim-Bewohner kann eine zusätzliche Betreuungskraft finanziert werden. Zum Jahresende 2009 waren rund 16.300 Personen – und damit ca. 3 Prozent der insgesamt 621.000 Beschäftigten in stationären Pflegeeinrichtungen – als Betreuungskräfte nach §87b SGB XI tätig (Statistisches Bundesamt 2011).

Der GKV-Spitzenverband hat dazu im August 2008 Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen beschlossen. Sie enthalten die Grundsätze der Arbeit sowie die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. Auch werden die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen, die eine Betreuungstätigkeit ausüben wollen, sowie deren notwendige Qualifizierung festgelegt. Diese setzt sich zusammen aus

a) einem fünftägigen Orientierungspraktikum,
b) einer Qualifizierungsmaßnahme sowie
c) jährlichen zweitägigen Fortbildungen.

Das IGES-Institut hat diese Betreuungskräfte-Richtlinie im Sommer 2011 einer Evaluation unterzogen. Dabei wurden die Qualifikationen, Aufgabenbereiche und Berufsbilder der zusätzlichen Betreuungskräfte untersucht. Ferner sollten die Arbeitszufriedenheit der Betreuungskräfte als auch des Pflegepersonals sowie die Wirkungen im Hinblick auf den Lebensalltag der Bewohner erhoben werden. 

Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen

Evaluation der Betreuungskräfte-Richtlinie gem. § 87b Abs. 3 SGB XI