Pressegespräch am 19. August 2008:

Umsetzung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes

Anzahl der Leistungsempfänger lt. BMG 2006

Über zwei Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Davon werden über 1, 3 Millionen ambulant durch Angehörige oder Pflegedienste betreut, fast 660.000 leben in Heimen. Die Anzahl der Leistungsempfänger aus der sozialen Pflegeversicherung steigt seit deren Einführung kontinuierlich an.

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sind wichtige Leistungen für die Versicherten verbessert worden:

  • schrittweise Anhebung der ambulanten und stationären (nur Stufe 3) Leistungen
  • Verbesserung für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demente)
  • Verbesserung bei Tages- und Nachtpflege
  • Stärkung von Prävention und Rehabilitation
  • Ausbau der Pflegeberatung (Fallmanagement, Pflegestützpunkte)
  • schnellere Verwaltungsverfahren (u.a. Entscheidung bei Antragsstellung innerhalb von fünf Wochen, Begutchtung durch den MDK innerhalb von zwei Wochen)

Der GKV-Spitzenverband übernimmt dabei wichtige Aufgaben insbesondere für die Weiterentwicklung von Qualität und Transparenz in der Pflege.

Richtlinien für zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen

Im Zuge der Pflege-Reform sollen zusätzliche Betreuungskräfte für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf in stationären Pflegeheimen eingestellt werden. Sie sollen sich um Menschen mit Demenz, geistig behinderte und gerontopsychiatrisch veränderte Menschen kümmern. Geht man davon aus, dass 50 bis 60 % der Heimbewohner zu dieser Gruppe zählen, werden - bei einem Betreuungsschlüssel von 1 zu 25 - ca. 10.000 Pflegeassistenten benötigt. Aufgabe der zusätzlichen Mitarbeiter ist es, Betroffene zu Alltagsaktivitäten wie Spaziergängen, Malen, Singen, Kochen, Tanzen usw. zu aktivieren und sie dabei zu betreuen.

Der GKV-Spitzenverband hat am 19. August 2008 die "Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen" beschlossen. Sie liegen nun zur Genehmigung beim Bundesgesundheitsministerium.

Die Richtlinie sieht folgende Qualifikationsanforderungen vor:

  • fünftägiges Orientierungspraktikum in einem Pflegeheim
  • Basiskurs Betreuungsarbeit im Umfang von 100 Stunden
  • Betreuungspraktikum von zwei Wochen
  • Aufbaukurs Betreuungsarbeit im Umfang von 60 Stunden
  • regelmäßige jährliche Fortbildung von zwei Tagen

Um den Betroffenen möglichst schnell eine solche Unterstützung anbieten zu können, wurde eine Übergangsregelung bis Ende 2009 geschaffen.

Die stationären Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 87 b SGB XI einen Vergütungszuschlag für die zusätzliche Betreuung der Heimbewohner mit besonderem Betreuungsbedarf. Der erhebliche Bedarf an allgemeiner Betreuung wird durch den MDK festgestellt. Auch hier gilt eine Übergangsregelung bis Ende 2009, um einen Bearbeitungsstau zu vermeiden. Die Vergütungszuschläge werden von den Pflegesatzverhandlungspartnern in jedem Bundesland individuell ausgehandelt.

Pflege-Ampel für mehr Transparenz

Beispiel für die angestrebte Form der Veröffentlichung von Pflegenoten

Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst und den kassenartspezifischen bundesweiten Verbänden der Pflegekassen ein komplettes Transparenzkonzept für Pflegeheime entwickelt. Nach diesem Konzept zeigen die drei Ampelfarben, ob eine Einrichtung gute, ordentliche oder schlechte Qualität bietet. Zusätzlich gibt es Schulnoten, die eine stärkere Differenzierung erlauben.

Für das Gesamtergebnis werden die Bereiche Ergebnisqualität der Pflege und soziale Betreuung (mit 80%), Organisation und Struktur (mit 10 %) und Zufriedenheit der Bewohner (mit 10 %) einbezogen. Für diese drei Bereiche gibt es wiederum zahlreiche Einzelkriterien, die ebenfalls dargestellt werden können. So können einerseits Betroffene bzw. deren Angehörige sich die Punkte genauer ansehen, die für sie aus individuellen Gründen besonders wichtig sind, andererseits kann aber auch die Pflegeeinrichtung nachvollziehen, wie es zu der Gesamtnote kam. Damit werden Pflegebedürftige und deren Angehörige durch ein einfaches und klares sowie differenziertes Instrument bei der Auswahl eines geeigneten Pflegeheimes unterstützt. Hierdurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Qualität der Pflegeeinrichtungen geleistet. Gleichzeitig werden so Anreize zur Verbesserung der Qualität gesetzt.

Der GKV-Spitzenverband vereinbart die Kriterien der Veröffentlichung und die Bewertungssystematik mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf der Bundesebene. Daran schließt sich ein Beteiligungsverfahren mit weiteren Bundesorganisationen und -verbänden an. Bis zum 30. September 2008 muss die Richtlinie nach § 115 Abs. 1a SGB XI vorliegen.

Pressemitteilung