Das seit 01. August 2013 geltende Beitragsschuldengesetz sieht für bestimmte Versichertengruppen die Ermäßigung von Beitragsschulden sowie einen Säumniszuschlag vor. Zur konkreten Umsetzung des Gesetzes hat der GKV-Spitzenverband „Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“ erarbeitet.
Die Regelungen zur Schuldenermäßigung betreffen ausschließlich Versicherungspflichtige nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V (die sogenannten "Nichtversicherten"). Freiwillig Versicherte profitieren nicht davon.