STATEMENT - BERLIN, 13.11.2009 GKV-Spitzenverband: Versicherte mit feuchter Makuladegeneration haben Anspruch auf Behandlung

GKV-Spitzenverband

Der Vorwurf der Verbände, in Deutschland gäbe es für Patienten mit feuchter Makuladegeneration keine ausreichende Versorgung, trifft nicht zu. Richtig ist, dass die Behandlung der feuchten Makuladegeneration mittels intravitrealen Injektionen bisher keinen Eingang in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gefunden hat, somit eine bundeseinheitliche Vergütungsregelung fehlt. Jedoch haben Versicherte mit feuchter Makuladegeneration trotzdem Anspruch auf Behandlung.

Die Gesetzlichen Krankenkassen ermöglichen unabhängig von einer bundeseinheitlichen Lösung im EBM den Patienten mit dieser Indikation die Behandlung. Hierzu wurden überwiegend Verträge zur Versorgung von Patienten mit feuchter Makuladegeneration geschlossen. Bestandteil dieser Verträge sind u.a. Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere zu Strukturanforderungen, und die Pflicht zur Aufklärung des Patienten. Krankenkassen, die sich keiner regionalen Vereinbarung zur intravitrealen Injektion angeschlossen haben, erstatten die ärztlichen Behandlungs- und Arzneimittelkosten im Rahmen der Kostenübernahmeerklärung. Damit sichern die Gesetzlichen Krankenkassen die Versorgung der Patienten mit feuchter Makuladegeneration.

Der Vorwurf der Verbände, die Betroffenen würden im Rahmen von Phase IV-Studien durchschnittlich 19 Tage auf die Bewilligung des Erstattungsantrages und damit auf die erste Behandlung warten, trifft aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes nicht zu und ist irreführend. Die Rahmenbedingungen für Phase IV-Studien (z.B. Anwendungsbeobachtungen oder klinischen Prüfungen) sind gesetzlich fixiert. Die Gesetzlichen Krankenkassen haben für die Teilnahme von Versicherten an solchen Studien keinen Genehmigungsvorbehalt. Eine Verzögerung kann daher durch ausstehende Bewilligungen seitens der Krankenkassen jedenfalls nicht entstehen. Grundsätzlich können jedoch Wartezeiten entstehen, wenn nach Diagnosestellung der Erkrankung ein OP-Termin vereinbart werden muss. Die Behandlung mittels intravitrealer Injektion kann wegen der hohen Anforderungen an die Behandlung nicht in jeder Praxis und nicht von jedem Augenarzt ad hoc erfolgen. Dies dient aber dem Schutz der Versicherten, die Anspruch auf eine qualitativ hochwertige und sichere Versorgung haben. Der GKV-Spitzenverband geht davon aus, dass die Planung der Behandlung nach der Schwere des Erkrankungsverlaufs durch den behandelnden Arzt erfolgt, ggf. auch stationär. Der Bewertungsausschuss beschließt die Aufnahme von Gebührenordnungspositionen für den ärztlichen Leistungsanteil einer Therapie. Er trifft keine Entscheidungen hinsichtlich der Verwendung eines bestimmten Medikamentes.