STATEMENT - BERLIN, 18.11.2011 Patientenrechte: Informiert und selbstbestimmt entscheiden

GKV-Spitzenverband

"Wir wollen ein Patientenrechtegesetz, in dem ein umfassender Informationsanspruch von Patienten gegenüber Ärzten und anderen Leistungserbringern klar festgeschrieben ist", so Florian Lanz, Pressesprecher des GKV-Spitzenverbandes.

In dem Positionspapier des GKV-Spitzenverbandes heißt es: "Die gesundheitliche Versorgung hat in Deutschland ein hohes Niveau. Es bestehen jedoch Defizite bei der Ausgestaltung und Durchsetzung von Patientenrechten. Patienten benötigen Rechtssicherheit, umfassende Informationen und vollständige Transparenz über ihre Rechte und über die Angebote von Gesundheitsleistungen. Sie haben Anspruch darauf, dass die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Ein Patientenrechtegesetz muss im gesamten Rechtssystem durchgängig Patientenautonomie sicherstellen. Bei den Krankenkassen stellt die soziale Selbstverwaltung mit ihren in Sozialwahlen demokratisch legitimierten Verwaltungsräten die Vertretung der Patienteninteressen sicher. Die Mitglieder der Selbstverwaltung stehen im direkten Kontakt zur Basis und lösen die Probleme sachgerecht und lebensnah. Gleichzeitig wird ein Ausgleich zwischen den Interessen der Patienten und denen der Beitragszahler garantiert."

Individuelle Gesundheitsleistungen oftmals fragwürdig

Ein zentrales Anliegen des GKV-Spitzenverbands ist es, die Rechte des Patienten in der Arztpraxis zu stärken, wenn er sich den wirtschaftlichen Interessen einzelner Ärzte ausgesetzt sieht. „Bei den sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen geht es vorrangig um Umsatz und Gewinn der Ärzte und nicht um medizinische Hilfe für Kranke“, so Florian Lanz weiter. "Wir brauchen klare Widerspruchsfristen für die kranken Menschen, denen in der Arztpraxis eine Leistung angeboten wurde, die sie aus eigener Tasche bezahlen müssen. Es kann nicht sein, dass es bei jedem Haustürgeschäft mit Staubsaugern eine Widerspruchsfrist gibt, aber bei medizinischen Behandlungen nicht.“

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