GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 26.06.2014 Erstattungsbetrag für Augentropfen vereinbart

GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband und die Alcon Pharma GmbH haben sich im Rahmen des AMNOG-Verfahrens Mitte Mai 2014 fristgemäß auf einen Erstattungsbetrag für das Fertigarzneimittel Nevanac® 1mg/ml Augentropfensuspension geeinigt. Ab 1. Juli 2014 wird der Erstattungsbetrag 14,50 Euro je Packung vor Abzug der Herstellerabschläge betragen.

Das Fertigarzneimittel Nevanac® enthält als wirksamen Bestandteil das nicht steroidale Antirheumatikum (NSAR) Nepafenac und wurde in Deutschland am 1. Juli 2013 in den Markt eingeführt. Nevanac® ist zugelassen bei Erwachsenen zur Prophylaxe und Behandlung postoperativer Schmerz- und Entzündungszustände bei Kataraktoperation sowie zur Verminderung des Risikos postoperativer Makulaödeme im Zusammenhang mit Kataraktoperation bei Diabetikern.

Grundlage für die Verhandlungen bildete der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Nutzenbewertung von Nepafenac gemäß § 35a SGB V vom 19. Dezember 2013. Im Rahmen des Nutzenbewertungsverfahrens wurde von Alcon für den Wirkstoff Nepafenac kein Dossier eingereicht, weshalb in der Rechtsfolge gemäß § 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V der Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Diclofenac als nicht belegt gilt. Eine Bewertung zu der Fragestellung, ob der Wirkstoff Nepafenac einen Zusatznutzen, keinen Zusatznutzen oder einen geringeren Nutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie hat, war daher nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund haben die Vertragsparteien nunmehr einen Erstattungsbetrag vereinbart, der durchschnittlich zu niedrigeren Jahrestherapiekosten führt, als die Jahrestherapiekosten der vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie Diclofenac. Ausschlaggebend dafür ist die erheblich kürzere Behandlungsdauer mit Nepafenac bei Diabetikern nach Kataraktoperationen. Die Behandlungskosten mit Nevanac® sind somit in diesem Bereich deutlich günstiger als die der zweckmäßigen Vergleichstherapie.

Wie immer befreit der vereinbarte Erstattungsbetrag den verordnenden Arzt nicht von seiner Pflicht, generell jede Verordnung auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen.

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