Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 und dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 09.08.2019 wurde der Auftrag zur Weiterentwicklung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen gesetzlich verankert. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) wurden beauftragt, die Pflegepersonaluntergrenzen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) vom 05.10.2018 in den Bereichen Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie und Intensivmedizin zu überprüfen und weiterzuentwickeln sowie für die neuen pflegesensitiven Bereiche Neurologie und Herzchirurgie Pflegepersonaluntergrenzen bis zum 31.08.2019 zu vereinbaren, die ab dem 01.01.2020 verbindlich gelten.
Die dazu erforderliche Datengrundlage, mit Daten von rund 800 Krankenhäusern, wurde vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) generiert und den Selbstverwaltungspartnern Ende Juli 2019 zur Verfügung gestellt. Die Datenauswertungen ermöglichten, eine stations- und schichtbezogene sowie eine nach dem Pflegeaufwand differenzierte Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen für alle sechs pflegesensitiven Bereiche vorzunehmen. Allerdings gestalteten sich die Verhandlungen schwierig. Da die neu berechneten Pflegepersonaluntergrenzen insbesondere im Bereich Intensivmedizin zu strengeren Vorgaben als in der PpUGV vom 05.10.2018 geführt hätten, erklärte die DKG schlussendlich das Scheitern der Verhandlungen. Damit greift erneut die Regelung einer Ersatzvornahme durch das Bundesministerium für Gesundheit, Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen per Verordnung zu erlassen.
Zudem wurden die Selbstverwaltungspartner gesetzlich beauftragt, erstmals bis zum 01.01.2020 weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern festzulegen sowie für diese weiteren Bereiche Pflegepersonaluntergrenzen bis zum 31.08.2021 zu vereinbaren. Auch hierzu hat die DKG am 11.10.2019 das Scheitern erklärt. Das Gesetz sieht eine Ersatzvornahme durch das BMG vor.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung der COVID-19-Erkrankungen wurden die Regelungen der PpUGV in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 vorerst befristet ausgesetzt. Konkret bedeutet dies, dass die Nichteinhaltung der PpUG ab März 2020 bis einschließlich Dezember 2020 auch nicht sanktioniert werden kann. Im Zuge der Rückkehr von Krankenhäusern in den Regelbetrieb wurden die Regelungen der PpUGV ab dem 01.08.2020 für die Bereiche Intensivmedizin und Geriatrie wieder eingesetzt, Nachweispflichten greifen damit erstmals wieder zum 15.10.2020.