Im Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wurde den Krankenhäusern eine anteilige Refinanzierung der Tarifsteigerungen für das Jahr 2013 einmalig zugestanden. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der PKV-Verband sowie der GKV-Spitzenverband haben demnach vereinbart, die Tarifauswirkungen auf 2,64 Prozent festzusetzen.
Tariferhöhungsrate
Im Krankenhausstrukturgesetz wurde mit der Tariferhöhungsrate eine dauerhafte Tarifrefinanzierung eingeführt. Ab dem Jahr 2016 haben die DKG, die PKV und der GKV-Spitzenverband jährlich die Differenz zwischen der Obergrenze (Veränderungswert) und den Tariflohnsteigerungen zu vereinbaren und als Erhöhungsrate auszuweisen. Maßgeblich für die Ermittlung dieser Differenz ist für den nichtärztlichen Personalbereich einerseits und den ärztlichen Personalbereich andererseits jeweils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Beschäftigten gilt.
In 2016 kam es zu keiner Vereinbarung, da die Auswirkungen der Tariferhöhungen unterhalb des Veränderungswertes lagen.
Für das Jahr 2017 hatten sich die Vertragsparteien auf eine pauschale Vereinbarung einer Tariferhöhungsrate 2017 von 0,48 % verständigt. Auf dieser Basis ergab sich eine zu finanzierende anteilige Erhöhungsrate im DRG-Bereich von 0,16 %. Für psychiatrische Einrichtungen betrug die anteilige Erhöhungsrate 0,19 %. Ergänzend zur Vereinbarung wurde in einer gemeinsamen Empfehlung die Umsetzung der Tariferhöhungsrate 2017 geregelt.
DKG und GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, eine Erhöhungsrate 2019 von 0,57 % und somit eine anteilige Erhöhungsrate im DRG-Bereich von 0,23 % und im Psych-Bereich von 0,31 % festzusetzen. Für das Jahr 2018 wird keine Erhöhungsrate festgesetzt. In der gemeinsamen Empfehlung wird ein einheitliches Vorgehen im Hinblick auf die notwendige Umsetzung in den Landesbasisfallwerten 2020 vorgeschlagen.
Sowohl die Tarifrate 2021 als auch die Tarifrate 2022 wurden erneut verhandelt: Da die Auswirkungen von Tariferhöhungen über dem Veränderungswert liegen, sind diese anteilig zu refinanzieren. Maßgeblich hierfür sind der TVöD und der Tarifvertrag Ärzte des Marburger Bundes. Der Tarifabschluss für den Bereich des nichtärztlichen Personalbereichs lagt bereits seit Oktober 2020 vor, der Abschluss für den ärztlichen Bereich erfolgt allerdings erst im Mai 2022 (mit einer rückwirkenden Lohnanpassung für 2021).
Die Verhandlungen zur Tarifrate 2021 und 2022 wurden Anfang August 2022 aufgrund erheblicher Differenzen in der Bewertung der Tarifregelungen für das Jahr 2021 sowohl im nichtärztlichen als auch im ärztlichen Personalbereich ergebnislos beendet. Für das Jahr 2022 konnte ebenfalls keine Einigung erzielt werden, da einige Werte auf den Ergebnissen des Jahres 2021 aufsetzen. Die Schiedsstelle hat am 23.11.2022 über die Tarifraten 2021 und 2022 entschieden: Die Tarifrate für das Jahr 2021 liegt unterhalb der Veränderungswerte, damit wird keine Erhöhungsrate für das Jahr 2021 festgesetzt. Für das Jahr 2022 hat die Schiedsstelle die Tarifrate in Höhe von 2,48 % festgesetzt. Damit ergibt sich eine Erhöhungsrate von 0,16 %, die anteilige Erhöhungsraten für den Bereich des KHEntgG beträgt somit 0,05 % und für den Bereich der BPflV 0,09 %. Die Tarifrate 2022 ist im Landesbasisfallwert 2023 (bzw. in den Psychiatriebudgets) erhöhend zu berücksichtigen.
Tarifraten-Pflegepersonalkostennachweis-Vereinbarung (TPP-V)
Im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde festgelegt, dass die über die anteilige Tariferhöhungsrate 2019 fließenden zusätzlichen Mittel für Pflegekräfte zweckentsprechend verwendet werden müssen. Die Tarifraten-Pflegepersonalkostennachweis-Vereinbarung (TPP-V) regelt neben dem Nachweis zur zweckentsprechenden Mittelverwendung auch das Rückzahlungsverfahren bei nicht zweckentsprechender Verwendung der zusätzlichen Mittel.
Die TPP-V wurde 2019 erstmalig zwischen den Vertragsparteien für die Tarifrate 2018 und 2019 vereinbart. 2020 wurde keine Tarifrate vereinbart, so dass keine Anpassung an die im Jahr 2020 vollzogene Ausgliederung der Pflegepersonalkosten erfolgte. Aufgrund der zu erwartenden Festsetzung der Schiedsstelle zu den Tarifraten 2021 und 2022 wurde zumindest für 2022 eine Anpassung der Vereinbarung notwendig (TPP-V 2022):
- Entfernung des Bezugs auf die spezifischen Jahre 2018 und 2019 in § 1
- Klarstellung in § 2, dass der Bereich des Pflegebudgets nicht von dieser Nachweisregelung umfasst wird
- Regelung, dass die Nachweise der Krankenhäuser gemeinsam mit den Unterlagen zur Budgetvereinbarung vorzulegen sind (§ 4)