Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung der Vergütungstarifverträge und vereinbarten Einmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V, entspricht die TVöD-Berichtigungsrate der Differenz dieser beiden Raten. Das Budget des einzelnen Krankenhauses wird von den Vertragsparteien um 40 Prozent dieser Berichtigungsrate erhöht.
Mit Einführung der DRGs wurde der Ausnahmetatbestand der TVöD-Budgetanpassung auf psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie begrenzt. Die TVöD-Berichtigungsrate war letztmalig für das Jahr 2012 zu vereinbaren.
Ab dem Vereinbarungszeitraum 2013 wurde die Berichtigungsrate durch die Einführung des Veränderungswertes ersetzt. Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wurde den Krankenhäusern eine anteilige Refinanzierung der Tarifsteigerungen für das Jahr 2013 einmalig zugestanden.
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde 2015 mit der Tariferhöhungsrate eine dauerhafte Tarifrefinanzierung eingeführt.