Für die nachfolgenden Arzneimittel wurde ein Erstattungsbetrag vereinbart (§ 130b Abs. 1 SGB V) bzw. festgesetzt (§ 130b Abs. 4 SGB V) oder der pharmazeutische Unternehmer hat im Anschluss an die Veröffentlichung der Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss das Arzneimittel aus dem Verkehr genommen (sog. "Opt-Out" nach § 4 Abs. 7 der Rahmenvereinbarung nach § 130b Abs. 9 SGB V).
Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstablisierungsgesetz (BStabG) am 30.07.2026 ist durch die Streichung von § 130b Absatz 2 SGB V a. F. die Rechtsgrundlage für die Vereinbarung von Bundespraxisbesonderheiten als Inhalt von Erstattungsbetragsvereinbarungen nach § 130b SGB V für die Zukunft entfallen. Mangels abweichender gesetzlicher Regelung bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BStabG bestehenden Bundespraxisbesonderheiten unberührt. Diese Website informiert über den Bestand an Bundespraxisbesonderheiten zum 29.07.2026 und wird zukünftig ausschließlich um Bundespraxisbesonderheiten bereinigt, die aufgrund eines Beendigungstatbestandes nach § 130b SGB V entfallen. Andere Beendigungstatbestände wie beispielsweise Etablierung einer Praxisbesonderheit gemäß § 130e SGB V, regionale Vereinbarungen zu Praxisbesonderheiten oder Ablösungen der Bundespraxisbesonderheit durch Verträge nach § 130c werden auf dieser Website nicht erfasst.
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