Diese Vereinbarung regelt ergänzend zu den Vorgaben zur Durchführung von Videosprechstunden gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä und den Vorgaben zur Durchführung von Telekonsilien gemäß der Telekonsilienvereinbarung nach § 367 Abs. 1 SGB V und der Anlage 31a zum BMV-Ä weitere Vorgaben zur Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen, die durch Videosprechstunden oder Konsilien erbracht werden.