Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Arzneimittel, deren Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer mindestens um 20 Prozent niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V).

Arzneimittelanbieter können Preisänderungen sowie Marktein- oder -austritte jeweils zum 1. und 15. eines Monats vornehmen. Eine nach Arzneimittel-Namen sowie eine nach Wirkstoffen sortierte Übersicht sämtlicher zum Stichtag zuzahlungsbefreiter Arzneimittel wird im Laufe der auf diesen Termin folgenden Woche im Internet veröffentlicht.

Beschlüsse zu Zuzahlungsfreistellungsgrenzen