Zusätzliche Betreuungskräfte

Das Bild zeigt eine Pflegerin beim Kartenspiel mit Pflegeheimbewohnern.

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden Mitte 2008 die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen ausgeweitet. Bis Ende 2014 konnten vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) für Personen mit einem erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf zur Betreuung und Aktivierung zusätzliche Betreuungskräfte einstellen und dafür leistungsgerechte Zuschläge abrechnen. Ab 2013 bestand auch für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege) die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungskräfte mit entsprechender Refinanzierung durch die Pflegekassen einzusetzen. Ab 2015 wurde der Anspruch auf grundsätzlich alle Bewohner bzw. Tagesgäste der Pflegeeinrichtungen ausgeweitet. Seit 2017 haben nach § 43b SGB XI alle Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe von §§ 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Diese Vorschriften lösen die bisherige, bis Ende 2016 geltende Regelung des § 87b SGB XI a.F. ab. Aufgabe der Betreuungskräfte ist es u. a., in enger Kooperation mit den Pflegekräften bei alltäglichen Aktivitäten wie Spaziergängen, Gesellschaftsspielen, Lesen, Basteln usw. zu begleiten und zu unterstützen.

Die zusätzliche Betreuung und Aktivierung ist in Pflegeheimen durch sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal zu organisieren, in teilstationären Einrichtungen kann die zusätzliche Betreuung auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für jeweils 20 Anspruchsberechtigte soll in der Regel eine zusätzliche Betreuungskraft finanziert werden.

Der GKV-Spitzenverband hat Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeeinrichtungen beschlossen (Betreuungskräfte-RL). Die Richtlinien enthalten die Grundsätze der Arbeit sowie die konkreten Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. Auch werden die Anforderungen an die persönliche Eignung von Personen, die eine Betreuungstätigkeit ausüben wollen, sowie deren notwendige Qualifizierung festgelegt. Diese setzt sich zusammen aus

  • einem Orientierungspraktikum,
  • einer Qualifizierungsmaßnahme sowie
  • jährlichen Fortbildungen.

Das IGES-Institut hat die Betreuungskräfte-Richtlinien im Sommer 2011 einer Evaluation unterzogen. Dabei wurden die Qualifikationen, Aufgabenbereiche und Berufsbilder der zusätzlichen Betreuungskräfte untersucht. Ferner wurde die Arbeitszufriedenheit der Betreuungskräfte als auch des Pflegepersonals sowie die Wirkungen im Hinblick auf den Lebensalltag der Bewohner erhoben.

Dokumente und Links