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Die Ideallösung - ein eigenes neues Gesetz zu schaffen, das sozusagen „auf einen Blick“ alle Regelungen zusammenführt – wurde vom Gesetzgeber nicht gewählt. Neben dem SGB V werden insbesondere im BürgerlichenGesetzbuch (BGB) die Patientenrechte verankert. Hierbei wurde im Wesentlichen die gängige Rechtsprechung festgeschrieben.
Ein weiteres Problem ist die Anwenderfreundlichkeit. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Patient im BGB recherchieren wird, um sich über seine Rechte zu informieren, ist eher gering. Daher brauchen wir die wichtigsten Änderungen der Gesetzestexte in einer allgemein verständlichen Sprache. Ganz sicher eine Aufgabe für den Patientenbeauftragten der Bundesregierung.
Das neue Gesetz ist ein Anfang, es geht aber nicht weit genug.
„Ziel gelungen umgesetzt“ gilt für drei Aspekte des Gesetzes:
Bei den Informationsrechten und den Anforderungen an einen Behandlungsvertrag sehen wir noch Luft nach oben. Die Richtung stimmt, aber die Umsetzung könnte noch besser sein. Es fehlt z. B. ein Bezug zu neuen Behandlungsmethoden. Neue Verfahren sollten nur dann angewendet werden dürfen, wenn Ärzte ihren Patienten zuvor unmissverständlich klargemacht haben, dass neue Methoden die Möglichkeit unbekannter Risiken in sich bergen. Der Patient muss in der Lage sein, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich für den herkömmlichen Behandlungsweg mit bekannten Risiken entscheidet oder unter einer Chancen-Risiken-Abwägung für eine neue Methode.
In Sachen Fehlervermeidungskultur bleibt das Gesetz zu unverbindlich. Was nützt beispielsweise ein krankenhausinternes Meldesystem, wenn das nicht verbindlich in ein Fehlermanagementsystem mündet? Das hieße, Fehler würden gemeldet, aber nicht abgestellt werden. Warum Krankenkassen für den Aufbau neuer Instrumente zur Fehlervermeidung in stationären Einrichtungen bezahlen sollen, ist auch nicht klar. Schließlich sind Qualitätssicherungszuschläge bereits heute eingepreist. Bei über 60 Mrd. Euro, die die Kliniken derzeit von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten, erübrigt sich eine Diskussion um die Finanzierung.
Die Regelungen für IGeL sind nicht weitreichend genug. Insbesondere wurde nicht sichergestellt, dass dem Patienten eine ausreichende Bedenkzeit vor der Inanspruchnahme einer IGeL zur Verfügung steht. Hier wäre eine 24-stündige Einwilligungsspreefrist eine gute Lösung gewesen.
Und auch die neuen Regelungen zur Beweislastumkehr greifen viel zu kurz. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit soll nach dem Willen der schwarz-gelben Koalition eine vereinfachte Beweislast für Patienten gelten. Eine wirkliche Erleichterung für Patienten wird sicher erst eintreten, wenn eine erleichterte Beweislast uneingeschränkt für alle Behandlungsfehler greift.