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Bundesmantelvertrag/ Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (BMV-Z/ EKV-Z)

Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge in Form eines Bundesmantelvertrags. Der Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen (Bema) ist Bestandteil dieses Bundesmantelvertrags. Im Jahr 2004 wurden die Leistungen im Bema entsprechend einer ursachengerechten, Zahnsubstanz schonenden und präventionsorientierten Versorgung neu beschrieben und bewertet. Bis dato existieren auf der Bundesebene für die Primärkassen und die Ersatzkassen unterschiedliche Verträge. Im Zuge der mit dem GKV-WSG einhergehenden Neuordnung der Organisationsstrukturen müssen diese Verträge zusammengefasst werden. Diese Aufgabe obliegt auch dem GKV-Spitzenverband.

Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge haben bis dato die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung mit den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Knappschaft in einem Bundesmantelvertrag-Zahnärzte sowie mit dem Verband der Angestellten-Krankenkassen und dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband in einem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte vereinbart. Die Änderung der Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen im Zuge des GKV-WSG führt dazu, dass es künftig nur noch einen Bundesmantelvertrag geben wird. Entsprechend sind der bestehende BMV-Z und EKV-Z zu harmonisieren und zu einem Vertragswerk zusammenzuführen.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem GKV-Spitzenverband nach § 87 durch den Bewertungsausschuss als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab. Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der Leistungen, die von Vertragszahnärzten abgerechnet werden können und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind im Jahr 2004 entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitzeit gleichgewichtig in und zwischen den einzelnen Leistungsbereichen Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie bewertet worden (Bema-Neustrukturierung).

Nach § 87 Abs. 1 a hat der Vertragszahnarzt vor Beginn einer Behandlung mit Zahnersatz einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Dies gilt auch bei Wahl einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die bewilligten Festzuschüsse mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ab. Ausgenommen hiervon sind die andersartigen Leistungen, die zwischen Krankenkasse und Versichertem direkt abgerechnet werden. Die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans sind im Bundesmantelvertrag Zahnärzte geregelt.

Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung ist vom Zahnarzt aufgrund der Erhebung und Auswertung von Befunden und Behandlungsunterlagen und ihrer diagnostischen Zusammenfassung persönlich und eigenverantwortlich eine Behandlungsplanung zu erarbeiten. Hierzu sind in der Regel Gebissmodelle, verschiedene Röntgenaufnahmen der Kiefer, des Schädels und der Zähne sowie Profil und Enface-Fotografien erforderlich. Der Vertragszahnarzt erhebt die Anamnese, stellt die Diagnose aus den Einzelbefunden einschließlich der Prognose und verfasst die Krankengeschichte. Aufgrund dieser Angaben wird die Therapie und Retention einschließlich der erforderlichen Geräte geplant. Sämtliche Therapien und insbesondere die im Rahmen von Diagnostik- und Behandlungsmaßnahmen anfallenden zahnärztlichen Leistungen werden in einem KfO-Behandlungsplan aufgeführt. Die Ausgestaltung des kieferorthopädischen Behandlungsplans ist im Bundesmantelvertrag Zahnärzte geregelt.

In der Regel handelt es sich bei kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen, bei der Versorgung mit Zahnersatz oder Parodontalbehandlungen um langwierige und teilweise auch kostenintensive Behandlungen. Die Planung und Durchführung dieser Behandlungsmaßnahmen muss nach vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Richtlinien erfolgen, damit eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und den medizinischen Fortschritt berücksichtigende Versorgung der Versicherten gewährleistet ist. Damit dies durch die Behandlung sichergestellt wird, können sich die Krankenkassen bei den o. a. Behandlungen eines Gutachterverfahrens bedienen. Die Einzelheiten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung beachtet werden müssen, sind in Anlagen zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte, in sog. Gutachtervereinbarungen, geregelt.

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