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Datenaustausch

Gemäß § 217 f Abs. 2 SGB V unterstützt der GKV-Spitzenverband seine Mitgliedskassen und deren Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem er Festlegungen zur elektronischen Datenübertragung zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern sowie Leistungserbringern (zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser oder Pflegedienste) trifft.

Die Entwicklung des elektronischen Datenaustauschs hat in den vergangenen Jahren dafür gesorgt, dass die Themen Geschwindigkeit und Sicherheit bei der Übertragung großer oder sensibler Inhalte stärker in das Blickfeld aller Beteiligten gerückt sind.

Auf dem Themenportal GKV-Datenaustausch erfahren Sie speziell zu diesem Themenschwerpunkt, wie der sichere Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Leistungserbringern auf der einen und den gesetzlichen Krankenkassen auf der anderen Seite erfolgen kann und welche Standards und Normen anzuwenden sind. Ebenfalls bekommen Sie einen Überblick, welche Verfahren akzeptiert sind, welche gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden müssen und wie die technologischen Prozesse aussehen.

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