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Mit dem GKV-Leitfaden Prävention legt der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung fest (§§ 20 und 20a SGB V), die für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich gelten. Der Leitfaden bildet die Grundlage, um die Versicherten zu unterstützen, Krankheitsrisiken möglichst frühzeitig vorzubeugen und ihre gesundheitlichen Potenziale und Ressourcen zu stärken. Maßnahmen, die nicht den in diesem Leitfaden dargestellten Handlungsfeldern entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht im Rahmen von § 20 und § 20a SGB V durchgeführt oder gefördert werden.
Im Rahmen der Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V unterscheidet der Leitfaden Prävention zwischen Leistungen, die sich an die einzelnen Versicherten richten (individueller Ansatz: Kurse/Seminare) und Leistungen nach dem sog. Setting-Ansatz, durch die die Menschen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld angesprochen und erreicht werden und dieses Lebensumfeld selbst zum Gegenstand gesundheitsförderlicher Veränderungen gemacht wird. Auch die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20a Abs. 2 SGB V sind dem Setting-Ansatz zuzuordnen.
Für die Primärprävention (individueller Ansatz) und betriebliche Gesundheitsförderung wurden die folgenden Handlungsfelder mit teilweise mehreren Präventionsprinzipien ausgewählt:
Bewegungsgewohnheiten
Ernährung
Stressmanagement
Suchtmittelkonsum
Arbeitsbedingte körperliche Belastungen
Betriebsverpflegung
Psychosoziale Belastungen (Stress)
Suchtmittelkonsum
Maßnahmen, die nicht diesen Handlungsfeldern zugeordnet werden können, dürfen nach §§ 20 und 20a SGB V nicht gefördert werden.
Die für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen qualitativen Kriterien werden im GKV-Leitfaden Prävention ausführlich erläutert (Kapitel 5.2).
Für die Durchführung der Maßnahmen kommen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den einzelnen Präventionsprinzipien (Kapitel 5.2.2.-5.2.5 des Leitfadens) Anbieter mit folgenden Voraussetzungen in Betracht:
Ferner müssen Anbieter über pädagogische, methodische und didaktische Kompetenzen sowie Berufserfahrung verfügen. Insbesondere bei Maßnahmen, die sich an sozial Benachteiligte richten, sollen die Anbieter zusätzlich über sozialpädagogische Kompetenzen verfügen.
Für die Umsetzung von Maßnahmen der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung sind im Rahmen des GKV-Leitfadens Prävention ausschließlich die Krankenkassen vor Ort und nicht der GKV-Spitzenverband zuständig. Anträge auf Anerkennung und Förderung sind von den Anbietern daher an die für die Umsetzung zuständigen Krankenkassen vor Ort (oder an die von ihnen zwecks Prüfung der Fördervoraussetzungen beauftragten Dritten) zu richten. Diese entscheiden auf der Grundlage des GKV-Leitfadens. Dabei können die Krankenkassen innerhalb dieses Rahmens eigene Schwerpunkte setzen.