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Seit 1. Januar 2009 werden freiwillig Versicherte - unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sind - nach einheitlichen Maßstäben veranlagt.
Bislang wurden Höhe und Einstufungsgrundsätze von jeder gesetzlichen Krankenkasse selbst in ihrer Satzung formuliert. In der Konsequenz konnte das bedeuten, gleichgelagerte Sachverhalte bei der Beitragsbemessung führten aufgrund der kassenindividuellen Verfahrensweise nicht automatisch zum gleichen Ergebnis. Grund: Je nach Kassensatzung wurden einzelne Einnahmearten unterschiedlich berücksichtigt. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz beendete die Unterschiede und wies dem GKV-Spitzenverband die Aufgabe zu, einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung zu erarbeiten.
Wie bisher auch wird künftig die gesamte Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Zugleich hat der GKV-Spitzenverband festgelegt, in welcher Weise die unterschiedlichen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Miet- und Zinseinkünfte oder auch Kapitaleinkünfte) berücksichtigt werden und wann bzw. in welcher Höhe eine Begrenzung erfolgt. Mit diesem Vorgehen wird für den freiwillig Versicherten die Beitragsbemessung transparenter und gerechter. Gleiche Sachverhalte führen künftig zum gleichen Ergebnis in der Beitragsbemessung unabhängig davon, ob man z. B. bei einer Ortskrankenkasse, einer Ersatzkasse, einer Betriebskrankenkasse oder einer Innungskrankenkasse versichert ist. In der Tendenz lässt sich bereits heute sagen, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nicht teurer wird. Im Gegenteil: Im Einzelfall können sich sogar Beitragsreduzierungen ergeben.
Die einheitlichen Verfahrensgrundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind kein statisches Gebilde. Der GKV-Spitzenverband wird das Regelwerk regelmäßig überprüfen und ggf. an Veränderungen anpassen. Die Festsetzung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch den GKV-Spitzenverband ist die logische Konsequenz aus dem durch die Bundesregierung festzulegenden einheitlichen Beitragssatz und dem Gesundheitsfonds.