Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 v. H. niedriger als der jeweils gültige Festbetrag ist, kann der GKV-Spitzenverband von der Zuzahlung freistellen, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V). Erstmals sind am 1. Juli 2006 für bestimmte Arzneimittel Zuzahlungsbefreiungsgrenzen in Kraft getreten.

Arzneimittelanbieter können Preisänderungen sowie Marktein- oder -austritte jeweils zum 1. und 15. eines Monats vornehmen. Eine Liste sämtlicher zum Stichtag zuzahlungsbefreiter Arzneimittel wird im Laufe der auf diesen Termin folgenden Woche im Internet veröffentlicht.

Bestehen Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V zwischen Krankenkassen und Herstellern von Arzneimitteln, ist die Apotheke gesetzlich zur vorrangigen Abgabe der rabattierten Arzneimittel verpflichtet, sofern der verordnende Arzt dies nicht ausdrücklich untersagt. Sind rabattierte Arzneimittel in der Zuzahlungsbefreiungsliste des GKV-Spitzenverbandes aufgeführt, sind diese auch von der Zuzahlung befreit. Für Arzneimittel, die der GKV-Spitzenverband nicht von der Zuzahlung freigestellt hat, kann die Krankenkasse über die Rabattverträge die Zuzahlung um die Hälfte ermäßigen oder ganz aufheben, wenn hieraus Einsparungen zu erwarten sind (§ 31 Abs. 3 Satz 5 SGB V). Davon haben Krankenkassen Gebrauch gemacht. Auskunft zu den Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V kann ausschließlich die Krankenkasse geben.

Die sich aus der neuen Arzneimittelpreisverordnung ab 01.01.2012 ergebenden Zuzahlungsfreistellungsgrenzen stehen an folgender Stelle bereit:

Bekanntmachung des GKV-Spitzenverbandes vom 28.06.2011 gemäß § 35 Abs. 9 SGB V zur Festbetragsumrechnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie zu Zuzahlungsfreistellungsgrenzen

Folgende Dateien stehen zum Download bereit:

Nach ATC sortierte Übersicht mit Angabe der Pharmazentralnummer (PZN), des Herstellers, des Wirkstoffs, der Wirkstärke, der Packungsgröße, der Darreichungsform und des Apothekenverkaufspreises

Übersicht zuzahlungsbefreiter Arzneimittel (7.250) nach ATC, Stand 1. Februar 2012

 

Beschlüsse zur Festlegung von Zuzahlungsbefreiungsgrenzen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V 

Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes sowie der Spitzenverbände der Krankenkassen

 

Neben den aktuellen Übersichten stehen auch die vorherigen Listen zur Verfügung:

Archiv der Übersichten zuzahlungsbefreiter Arzneimittel