Zuzahlungen und Befreiungen
Versicherte müssen gemäß § 61 SGB V ff. Zuzahlungen leisten.
Um eine finanzielle Überforderung zu vermeiden, sind diese Zuzahlungen nur bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze zu leisten (§ 62 SGB V). Wird die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
Darüberhinaus sind eine Reihe von Arzneimitteln von der Zuzahlungspflicht befreit. Die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel wird 14-tägig vom GKV-Spitzenverband neu festgelegt.
Einzelheiten zu den Zuzahlungsregelungen und Befreiungsmöglichkeiten erfahren Sie auf den folgenden Seiten.