Zahnärzte

Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Aufgabe, für die GKV-Versicherten eine zahnmedizinische Versorgung zu gewährleisten, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und den medizinischen Fortschritt berücksichtigt. Er nimmt dabei Aufgaben wahr, die einheitlich für alle Kassenarten zu regeln sind, ohne dabei in wettbewerbsrelevante Belange einzugreifen. Als einer der Partner im Gemeinsamen Bundesausschuss ist der GKV-Spitzenverband für die Weiterentwicklung der Richtlinien für die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie der kieferorthopädischen Behandlung zuständig.

Darüber hinaus vereinbart der GKV-Spitzenverband mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge in Form eines Bundesmantelvertrags. Der Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen (Bema) ist Bestandteil dieses Bundesmantelvertrags. Im Jahr 2004 wurden die Leistungen im Bema entsprechend einer ursachengerechten, Zahnsubstanz schonenden und präventionsorientierten Versorgung neu beschrieben und bewertet. Bis dato existieren auf der Bundesebene für die Primärkassen und die Ersatzkassen unterschiedliche Verträge. Im Zuge der mit dem GKV-WSG einhergehenden Neuordnung der Organisationsstrukturen müssen diese Verträge zusammengefasst werden. Diese Aufgabe obliegt auch dem GKV-Spitzenverband.

Charakteristisch für das Gebiet der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die Vermischung von vertragszahnärztlichen mit privatzahnärztlichen Elementen. Dies hat zur Folge, dass bei den GKV-Versicherten nicht nur der Bema  - und damit der für die vertragszahnärztliche Versorgung maßgebliche Bewertungsmaßstab -  sondern auch die private Gebührenordnung (GOZ) zur Anwendung kommen kann. Dabei sind auch die Kosten für nach der GOZ abgerechnete Leistungen von den Krankenkassen zu bezuschussen bzw. zu übernehmen. Diese Vermischung verkompliziert die Abrechung für die Versicherten und die Krankenkassen. Mit der Einführung des befundorientierten Festzuschuss-Systems beim Zahnersatz hat sich dieser Zustand deutlich verstärkt. Aus diesem Grund muss der GKV-Spitzenverband sich auch mit den grundlegenden Bestimmungen der GOZ befassen und über hinreichende Kenntnisse dieses Gebührenverzeichnisses verfügen. 

Mit der Einführung des befundbezogenen Festzuschuss-Systems beim Zahnersatz ist die Verhandlungskompetenz über die Höhe der Honorare von der Ebene der Gesamtvertragspartner auf die Bundesebene übergegangen. Somit ist der GKV-Spitzenverband zusammen mit der KZBV für die Vereinbarung des Punktwertes für die zahnärztlichen Leistungen beim Zahnersatz zuständig. Können sich die Partner auf dem Verhandlungsweg nicht auf einen Punktwert verständigen, muss eine Entscheidung über ein Schiedsverfahren herbeigeführt werden.

Abgesehen davon gelten für den vertragszahnärztlichen Bereich die gleichen gesetzlichen Regelungen, wie für den vertragsärztlichen Bereich. Hierzu zählen z. B. Vereinbarungen über Form und Inhalt der Abrechungsunterlagen. Außerdem ist der GKV-Spitzenverband zusammen mit der KZBV für den Abschluss von Richtlinien zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und zur Abrechungsprüfung zuständig. Diese Richtlinien stellen wiederum Rahmenvorgaben für die Gesamtvertragspartner auf der Landesebene dar.