Hebammen

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf  Hebammenhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Das maßgebliche Regelungswerk für diese Leistungen befindet sich in der Reichsversicherungsordnung (RVO, §§ 195 ff.). Die konkrete Ausgestaltung der Versorgung mit Hebammenhilfe wird über einen Vertrag nach § 134a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

Der Gesetzgeber hat den GKV-Spitzenverband zum 1. Juli 2008 mit der Übernahme der gesetzlichen Aufgaben auch mit der Umsetzung des § 134a SGB V – Versorgung mit Hebammenhilfe beauftragt. Konkret bedeutet das, dass künftige Anpassungen des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe durch den GKV-Spitzenverband mit den Berufsverbänden der Hebammen erfolgen.

Der erstmalige Vertragsabschluss in diesem Bereich - nach Ablösung der vom Gesetzgeber herausgegebenen Rechtsverordnung – sollte gemeinsam und einheitlich von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Hebammen (DHV – Deutscher Hebammenverband e.V. sowie BfHD - Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V.) realisiert werden. Die im Falle eines Scheiterns durch das SGB V zu gründende Schiedsstelle musste angerufen werden. Im Juli 2007 wurde von dieser dann ein entsprechender Beschluss gefällt. Demzufolge erfolgt die Abrechnung freiberuflich erbrachter Hebammenleistung seit dem 1. August 2007 auf Grundlage dieses Vertrages. Kurz darauf wurde vom Bundesministerium für Gesundheit die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) außer Kraft gesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen zur Überführung der HebGV in eine Vertragslösung bildete die Einfügung des § 134a SGB V durch Artikel 5 Nr. 2 des Zweiten Fallpauschalen-Änderungsgesetz vom 15. Dezember 2004.

Der Vertrag nach § 134a SGB V vom Juli 2007 war auf zwei Jahre befristet. Zum 1. Juli 2008 erfolgte eine von der Schiedsstelle festgelegte Preisanpassung. Zum 31. Dezember 2009 hatten die Verbände der Hebammen die Hebammen-Vergütungsvereinbarung fristgerecht gekündigt.

Die Vertragspartner haben sich zum 1. Januar 2010 auf eine geänderte Hebammen-Vergütungsvereinbarung zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V geeinigt. 

Zum 1. Juli 2010 erfolgte unter Vermittlung der Schiedsstelle nach § 134a Abs. 3 und 4 SGB V eine Vertragsanpassung mit den Vertragspartnern aufgrund der gestiegenen Haftpflichtversicherungen.

Hebammen-Vergütungsvereinbarung ab 1.7.2010

 

Eine entsprechende Übergangsregelung zu Abrechnungen von Hebammenleistungen nach der neuen Hebammen-Vergütungsvereinbarung ab dem 1. Juli 2010 wurde ebenfalls erstellt.

Übergangsregelung zur Umsetzung der Hebammen-Vergütungsvereinbarung ab 1.7.2010