Beitragsbemessung 

Wichtig: Die Beratung der Versicherten zur konkreten Auslegung der Beschlüsse und Grundsätze sowie deren Auswirkungen auf den einzelnen Fall obliegt den Krankenkassen vor Ort.


 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Zeitarbeitsbranche

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Dezember 2010 entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für die Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Sie kann und konnte daher keine Tarifverträge abschließen, mit denen in der Zeitarbeitsbranche vom Grundsatz der Gleichbehandlung (insbesondere equal pay-Prinzip) abgewichen wird. Im Moment lässt sich nicht mit letzter Sicherheit sagen, wie die Rückwirkung dieser Entscheidung im Hinblick auf die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beurteilen ist.

Als Reaktion auf diese Entscheidung haben die Träger der Deutschen Rentenversicherung ein Musterschreiben an Unternehmen versendet, bei denen die Anwendung von Tarifverträgen der CGZP bekannt ist. Dieses Schreiben ist mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Das Vorgehen wird vom GKV-Spitzenverband und dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mitgetragen.

Eine Pressemitteilung, das Musterschreiben des Prüfdienstes für Unternehmen, die die CGZP-Tarifverträge anwenden sowie weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung, die innerhalb der Gemeinschaft der Sozialversicherungen die Federführung zu diesem Thema übernommen hat.

 

Musterschreiben des Betriebsprüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung

Zur Pressemeldung der Deutschen Rentenversicherung

 

Grundsätze für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder

Seit 1. Januar 2009 werden freiwillig Versicherte - unabhängig davon, in welcher gesetzlichen Krankenkasse sie versichert sind - nach einheitlichen Maßstäben veranlagt.
Bislang wurden Höhe und Einstufungsgrundsätze von jeder gesetzlichen Krankenkasse selbst in ihrer Satzung formuliert. In der Konsequenz konnte das bedeuten, gleichgelagerte Sachverhalte bei der Beitragsbemessung führten aufgrund der kassenindividuellen Verfahrensweise nicht automatisch zum gleichen Ergebnis. Grund: Je nach Kassensatzung wurden einzelne Einnahmearten unterschiedlich berücksichtigt. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz beendete die Unterschiede und wies dem GKV-Spitzenverband die Aufgabe zu, einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung zu erarbeiten.

Wie bisher auch wird künftig die gesamte Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Zugleich hat der GKV-Spitzenverband festgelegt, in welcher Weise die unterschiedlichen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Miet- und Zinseinkünfte oder auch Kapitaleinkünfte) berücksichtigt werden und wann bzw. in welcher Höhe eine Begrenzung erfolgt. Mit diesem Vorgehen wird für den freiwillig Versicherten die Beitragsbemessung transparenter und gerechter. Gleiche Sachverhalte führen künftig zum gleichen Ergebnis in der Beitragsbemessung unabhängig davon, ob man z. B. bei einer Ortskrankenkasse, einer Ersatzkasse, einer Betriebskrankenkasse oder einer Innungskrankenkasse versichert ist. In der Tendenz lässt sich bereits heute sagen, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nicht teurer wird. Im Gegenteil: Im Einzelfall können sich sogar Beitragsreduzierungen ergeben.

Die einheitlichen Verfahrensgrundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder sind kein statisches Gebilde. Der GKV-Spitzenverband wird das Regelwerk regelmäßig überprüfen und ggf. an Veränderungen anpassen. Die Festsetzung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch den GKV-Spitzenverband ist die logische Konsequenz aus dem durch die Bundesregierung festzulegenden einheitlichen Beitragssatz und dem Gesundheitsfonds.

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Stand: 30. Mai 2011)

  

Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Pendlerpauchale

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Dezember 2008 eine Entscheidung zur Pendlerpauschale getroffen, die auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen hinsichtlich der von Arbeitgebern gezahlten Fahrkostenzuschüsse nach sich zieht. Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung finden Sie hier zum Download.