Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf sozialmedizinische Nachsorge. Zu Voraussetzungen, Inhalt und Qualität der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Abs. 2 SGB V gibt der GKV-Spitzenverband Bestimmungen heraus.
Personenkreis
Anspruchsberechtigt sind chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr und in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V oder an eine stationäre Rehabilitation sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
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Informationen zu den Indikationskriterien finden Sie hier.
Empfehlungen nach § 132c Abs. 2 SGB V
Die Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen sind in den Empfehlungen nach § 132c Abs. 2 SGB V geregelt.
Empfehlungen nach § 132c Abs. 2 SGB V vom 01.07.2005 in der Fassung vom 30.06.2008