Zusammenfassung der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum Entwurf der Rechtsverordnung zur Leistungspflicht bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza

Am 04.08.2009 nahm der GKV-Spitzenverband zum Entwurf der Rechtsverordnung vom 15.07.2009 politisch Stellung. Lesen Sie im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

 

Drohende Influenza-Pandemie erfordert wirkungsvollen Schutz der Bevölkerung. Alle Beteiligten müssen hierzu ihren Beitrag leisten.

Nachdem im April 2009 in Mexiko Fälle der neuartigen Influenza A(H1N1) aufgetreten sind und es in kurzer Zeit zu einer weltweiten Verbreitung derartiger Erkrankungen gekommen ist, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. Juni 2009 die höchste Pandemiestufe ausgerufen. Laut dem Robert-Koch-Institut (RKI) waren in Deutschland am 29. Juli 2009 rund 5324 Fälle der Influenza A(H1N1) gemeldet. In der Regel verlaufen die Erkrankungen in Deutschland nach wie vor mild. Mit Blick auf die beginnende Zeit der saisonalen Grippe im Herbst kann im Moment jedoch eine deutliche Verschärfung der Situation nicht ausgeschlossen werden.
 

Krankenkassen sind bereit, ihren Beitrag zu leisten

Der GKV-Spitzenverband begrüßt alle Maßnahmen, die zum wirkungsvollen Schutz der Bevölkerung im Pandemiefall beitragen und setzt sich für deren Umsetzung ein. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) sind sich dabei ihrer Bedeutung zur Sicherstellung eines flächendeckenden Gesundheitsschutzes bewusst und werden einen konstruktiven Beitrag zur Umsetzung der beabsichtigten Schutzimpfung im Pandemiefall leisten.
 

Gefahrenabwehr ist staatliche Aufgabe

Nach konsentierten Prioritäten sollten möglichst viele Menschen den zur Verfügung stehenden Impfstoff erhalten. Dies erfordert die Berücksichtigung der strukturellen Gegebenheiten in den Bundesländern und deren Festlegungen in den Landespandemieplänen. Gefahrenabwehr und Vorsorge für den Katastrophenfall sind staatliche Aufgaben, deren Erfüllung gemäß Artikel 30 des Grundgesetzes (GG) den Ländern obliegt. Da für die neue Grippe die Pandemie festgestellt wurde, ist demzufolge nach den getroffenen Szenarien in den Pandemieplänen zu handeln.

Bei Schutzimpfungen zur Verhinderung von Pandemien handelt es sich um klassische Gefahrenabwehr, für deren Durchführung und Finanzierung grundsätzlich die Länder zuständig sind. Das Sozialgesetzbuch V (§ 20 d SGB V) regelt eindeutig, dass die Krankenkassen sich durch Erstattung der Sachkosten an den Kosten der Durchführung zu beteiligen haben. Alle weiteren Kosten für die Verimpfung wie z.B. Lagerung und Transport des Impfstoffs müssen durch die Länder getragen werden. Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst hat der jeweilige Dienstherr für die Kosten der Impfungen aufzukommen.

Dies versucht die Politik durch die geplante Rechtsverordnung auszuhebeln und die kompletten Kosten auf die GKV abzuwälzen.

Unvorhergesehener Ausgabenanstieg in der GKV

Laut geplanter Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sollen die Bundesländer von der Pflicht zur Übernahme der Impfkosten bei Pandemie entbunden werden. Stattdessen sollen die Krankenkassen sämtliche anfallenden Lasten tragen, obwohl sie nach den Vorschriften des SGB V nur an den Sachkosten, also an den Kosten des Impfstoffs und Kosten des Verbrauchsmaterials zu beteiligen sind.  Hieraus resultiert ein unvorhersehbarer Ausgabenanstieg in der GKV im Jahre 2009 und ggf. 2010.

Die Systematik des Gesundheitsfonds sieht vor, dass die Krankenkassen das Ausgabenrisiko und der Gesundheitsfonds das Einnahmenrisiko trägt. Dieser Regelung lag zugrunde, dass die Krankenkassen auf die Ausgabenentwicklung Einfluss nehmen können, jedoch nicht auf die Einnahmenentwicklung. Pandemiekosten sind aber Ausgaben, die von den Kassen nicht beeinflusst werden können. Um volkswirtschaftlichen Schaden abzuwenden, sollte eine möglichst hohe Inanspruchnahme der Impfung das Interesse aller sein. Eine Steuerung im Sinne einer Reduzierung der Inanspruchnahme ist hier nicht zielführend. Dieser Logik folgend darf das Ausgabenrisiko nicht allein auf die Krankenkassen übertragen werden. Die Länder müssen sich – wie in den Pandemieplänen vorgesehen – an den Kosten beteiligen. Ansonsten könnte es zu Zusatzbeiträgen bei den Krankenkassen kommen, um die Unterfinanzierung des Fonds auszugleichen. Diese Entwicklung sollte durch gezielte Steuermittel für die Kosten der Pandemie kompensiert werden.   


Finanzielle Beteilung anderer

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen, die Arbeitgeber der genannten zu impfenden Berufsgruppen und die Beihilfeträger sind zwingend anteilig an den Kosten zu beteiligen. 


Zentrale Rolle des öffentlichen Gesundheitsdienstes

Eine koordinierte Durchführung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst ist zwingend geboten, da nur so die zielgerichtete und schnelle Impfung der gefährdeten Versicherten angesichts des begrenzten zur Verfügung stehenden Impfstoff und des bei einer Pandemie bestehenden Zeitdrucks gewährleistet werden kann. 


Datenschutz bei der Selektion und Information der Risikogruppen

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen datenschutzrechtlich Sozialdaten lediglich zu dem Zwecke nutzen, zu dem sie erhoben worden sind. Die in der Rechtsverordnung vorgesehene Informationspflicht der Kassen gegenüber bestimmten Risikogruppen ist nicht mit dieser datenschutzrechtlichen Bestimmung vereinbar.

 

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 04.08.2009 zum Entwurf einer Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1) (Influenzaschutzimpfung-GKV-Leistungspflichtverordnung - ISchGKVLV) vom 15.07.2009