Richtlinien nach § 106
Nach § 106 Abs. 2 b SGB V vereinbaren die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband Richtlinien zur Durchführung der Zufälligkeitsprüfung in der vertragszahnärztlichen Versorgung. Die Richtlinien sind Inhalt der auf der Landesebene abzuschließenden Prüfvereinbarungen nach § 106 Abs. 3 SGB V. Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind die Prüfung auf medizinische Notwendigkeit, Effektivität, Qualität und Angemessenheit der Leistungen sowie bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie die Vereinbarkeit der Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan bzw. Behandlungsplan.
Richtlinien nach § 106 Zahnaerzte.pdf