Leitfaden Prävention
Mit dem GKV-Leitfaden Prävention legt der GKV-Spitzenverband entsprechend § 20 Abs. 1 SGB V in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung nach den §§ 20 und 20a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) fest, die für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich gelten. Der Leitfaden bildet die Grundlage, die Versicherten dabei zu unterstützen, Krankheitsrisiken möglichst frühzeitig vorzubeugen und ihre gesundheitlichen Potenziale und Ressourcen zu stärken. Maßnahmen, die nicht den in diesem Leitfaden dargestellten Handlungsfeldern entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht im Rahmen von § 20 und § 20a SGB V durchgeführt oder gefördert werden.
Die hier vorgelegte sechste Auflage erfolgte ebenso wie die fünf vorhergehenden im Konsens mit der Beratenden Kommission des GKV-Spitzenverbandes für Primärprävention und betriebliche Gesundheitsförderung, die die GKV bei der Weiterentwicklung des Leitfadens Prävention berät.
Leitfaden Prävention 2010
Anforderungen an Arbeitgeberleistungen zu Prävention und Gesundheitsförderung gemäß § 3 Nr. 34 EStG
Die gegenüber der bisherigen Version des Leitfadens aus dem Jahr 2008 vorgenommenen Änderungen sind in einer Übersicht zusammengefasst, die Sie hier herunterladen können.
Änderungsübersicht
Zugangswege: Setting-Ansatz und individueller Ansatz
Im Rahmen der Primärprävention nach § 20 Abs. 1 unterscheidet der Leitfaden Prävention zwischen Leistungen, die sich an die einzelnen Versicherten richten (individueller Ansatz: Kurse/Seminare) und Leistungen nach dem sog. Setting-Ansatz, durch die die Menschen in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld angesprochen und erreicht werden und dieses Lebensumfeld selbst zum Gegenstand gesundheitsförderlicher Veränderungen gemacht wird. Auch die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20a Abs. 2 SGB V sind dem Setting-Ansatz zuzuordnen.
Handlungsfelder und Präventionsprinzipien
Für die Primärprävention (individueller Ansatz) und betriebliche Gesundheitsförderung wurden die folgenden Handlungsfelder mit teilweise mehreren Präventionsprinzipien ausgewählt:
Primärprävention nach § 20 Abs. 1 SGB V
Bewegungsgewohnheiten
• Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität
• Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
Ernährung
• Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
• Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
Stressmanagement
• Förderung von Stressbewältigungskompetenzen
• Förderung von Entspannung
Suchtmittelkonsum
• Förderung des Nichtrauchens
• Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums
Betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V
Arbeitsbedingte körperliche Belastungen
• Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
Betriebsverpflegung
• Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz
Psychosoziale Belastungen (Stress)
• Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz
• Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
Suchtmittelkonsum
• Rauchfrei im Betrieb
• „Punktnüchternheit“ (Null Promille am Arbeitsplatz) bei der Arbeit
Maßnahmen, die nicht diesen Handlungsfeldern zugeordnet werden können, dürfen nach §§ 20 und 20a SGB V nicht gefördert werden.
Qualitätskriterien
Die für die Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen qualitativen Kriterien werden im GKV-Leitfaden Prävention ausführlich erläutert (Kapitel 5.2).
Für die Durchführung der Maßnahmen kommen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den einzelnen Präventionsprinzipien (Kapitel 5.2.2.-5.2.5 des Leitfadens) Anbieter mit folgenden Voraussetzungen in Betracht:
Grundqualifikation: Staatlich anerkannter Berufs- oder Studienabschluss im jeweiligen Fachgebiet (Handlungsfeld)
Zusatzqualifikation: Spezifische, in der Fachwelt anerkannte Fortbildung
Einweisung in das durchzuführende Programm (ist ggf. in der Zusatzqualifikation enthalten).
Ferner müssen Anbieter über pädagogische, methodische und didaktische Kompetenzen sowie Berufserfahrung verfügen. Insbesondere bei Maßnahmen, die sich an sozial Benachteiligte richten, sollen die Anbieter zusätzlich über sozialpädagogische Kompetenzen verfügen.
Für die Umsetzung von Maßnahmen der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung sind im Rahmen des GKV-Leitfadens Prävention ausschließlich die Krankenkassen vor Ort und nicht der GKV-Spitzenverband zuständig. Anträge auf Anerkennung und Förderung sind von den Anbietern daher an die für die Umsetzung zuständigen Krankenkassen vor Ort (oder an die von ihnen zwecks Prüfung der Fördervoraussetzungen beauftragten Dritten) zu richten. Diese entscheiden auf der Grundlage des GKV-Leitfadens. Dabei können die Krankenkassen innerhalb dieses Rahmens eigene Schwerpunkte setzen.