Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV (GKV-OrgWG)

Bereits mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) hatte sich der Gesetzgeber für die Einführung der Insolvenzfähigkeit aller Krankenkassen entschieden. Sowohl die Festlegung des Zeitpunktes zur Einführung der Insolvenzfähigkeit als auch der konkrete gesetzliche Rahmen zu ihrer Ausgestaltung waren 2007 allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Die Bundesländer hatten aber das Entfallen ihrer Haftung spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesundheitsfonds am 1. Januar 2009 als verbindliche gesetzliche Vorgabe durchgesetzt. Hierdurch stand der Gesetzgeber unter dem zeitlichen Druck, bis Ende 2008 ein entsprechendes Bundesgesetz zur Einführung der Insolvenzfähigkeit zu verabschieden.

Der erste Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ war bereits Ende April 2008 bekannt geworden. Dieser Entwurf sah tiefgreifende Rechte und Pflichten für den GKV-Spitzenverband im Rahmen der Haftung bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse sowie zur Haftungsprävention vor. Insbesondere sollte dem GKV-Spitzenverband das Recht übertragen werden, eine leistungsschwache Krankenkasse ggf. gegen deren Willen mit einer leistungsstarken Krankenkasse zu vereinigen. Zudem war vorgesehen, nicht nur zur Erleichterung einer Vereinigung mit einer leistungsstarken Krankenkasse kassenartenexterne Hilfe nach § 265a SGB V zu gewähren, sondern auch in Fällen besonderer finanzieller Notlagen oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit. In einer ersten Erörterung des Referentenentwurfes mit dem Bundesgesundheitsministerium konnte der GKV-Spitzenverband deutlich machen, dass diese weitgehenden Eingriffsrechte des GKV-Spitzenverbandes der Intention einer wettbewerblich orientierten gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen.

Im Kabinettsentwurf vom 16. Mai 2008 waren diese Regelungen in dieser Form bereits nicht mehr enthalten. So kann ein Antrag auf Gewährung einer kassenartenübergreifenden finanziellen Hilfe nun ausschließlich von der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt werden und dies auch nur noch zur Erleichterung von Vereinigungen. Um die richtigen Anreize zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse zu setzen, war es zudem aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes von maßgeblicher Bedeutung, dass Hilfeleistungen lediglich subsidiären Charakter gegenüber kassenartinternen Hilfen haben. Auch diese Position konnte der GKV-Spitzenverband erfolgreich gegenüber der Politik vertreten. Damit wird nun die Möglichkeit einer gesetzlich legitimierten durchgehenden und dauerhaften kassenarteninternen Finanzhilfe gewährleistet.

Ein wichtiges Ziel der Ausgestaltung der Insolvenzfähigkeit war es zu verhindern, dass bei Geltung des Insolvenzrechts allein bereits die Altersversorgungsverpflichtungen einer Krankenkasse zur Insolvenz führen. Aus diesem Grund werden nun solche Verbindlichkeiten einer Krankenkasse, für die die Endhaftung beim GKV-Spitzenverband liegt, bei der Feststellung der Überschuldung nicht berücksichtigt. Die Krankenkassen haben zudem 40 Jahre Zeit, einen Kapitalstock zu bilden, mit dem sie bestehende Verpflichtungen aus Versorgungszusagen absichern können. Die Regelung der Endhaftung über den GKV-Spitzenverband erlaubt es der Politik, die Länder zum 1. Januar 2009 aus der Haftung zu nehmen.

Die erste Lesung im Deutschen Bundestag fand am 19. Juni 2008 statt. Am 4. Juli 2008 erfolgte der erste Durchgang im Bundesrat. Die umfängliche Stellungnahme des Bundesrates mit 40 Änderungsanträgen stieß bei der Bundesregierung auf wenig Gehör.

Erste Beratungen im Gesundheitsausschuss des Bundestages sowie die öffentliche Anhörung der Verbände erfolgten im September 2008. Der GKV-Spitzenverband hatte im Vorfelde der Anhörung am 10. September 2008 eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. In die Ausschussberatungen wurden zudem insgesamt 46 Änderungsanträge der Fraktionen von CDU/CSU und SPD eingebracht, die – da das GKV-OrgWG als Artikelgesetz konzipiert ist – größtenteils andere Regelungsinhalte betrafen. Gegenstand der Anhörung waren somit neben dem eigentlichen Gesetzentwurf die Änderungsanträge, die sich neben den verschiedenen Regelungen zur Einführung der Insolvenzfähigkeit u. a. mit Themen wie

  • der Einführung des Gesundheitsfonds und der Konvergenzregelung,
  • der Anwendung des Vergaberechts bei Verträgen nach dem SGB V,
  • der Leistungsausweitung für enterale Ernährung,
  • der Verpflichtung der Krankenkassen zum Abschluss von Hausarztverträgen nach § 73b SGB V mit Vereinigungen von Allgemeinärzten,
  • der Finanzierung der Weiterbildung von Allgemeinmedizinern,
  • der Aufhebung der Altersgrenze für Vertragsärzte,
  • der Ausweitung des Anspruchs auf Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche und
  • der Weiterentwicklung des Vertragsrechts im Hilfsmittelbereich.

beschäftigt haben.

Der GKV-Spitzenverband hat frühzeitig auf die Änderungsanträge reagiert und bereits im Vorfeld der Anhörung konkrete Vorschläge zu einzelnen Themenbereichen erarbeitet. Im Nachgang der Anhörung hat der GKV-Spitzenverband zudem eine schriftliche Bewertung der Änderungsanträge an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses geschickt. Besonders massive kritisierte der GKV-Spitzenverband die geplante unsachgemäße Leistungsausweitung für enterale Ernährung und die Beschneidung der Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses in diesem Bereich.Auf Grundlage der vorgebrachten Kritik sind in der Folge die Änderungsanträge noch einmal in den Fraktionen diskutiert und Mitte Oktober erneut in den Gesundheitsausschuss eingebracht worden. Positiv bewertet der GKV-Spitzenverband u. a. die Rücknahme der beiden zentralen Änderungsanträge zur enteralen Ernährung (§§ 27 und 33a SGB V).

Zu kritisieren bleibt u. a. weiterhin, dass die Neufassung des § 73b SGB V (Hausarztzentrierte Versorgung) tatsächlich Bestandteil des Gesetzes geworden ist. Diese Änderung sieht für die Krankenkassen eine Fristsetzung für den Abschluss von Hausarztverträgen bis zum 30. Juni 2009 und einen Kontrahierungszwang mit Gemeinschaften der Allgemeinärzte vor. Die Regelung schafft neben dem bestehenden Vertragsmonopol der Kassenärztlichen Vereinigungen ein neues Monopol und widerspricht damit der anzustrebenden wettbewerblichen Ausrichtung der ambulanten Versorgung.

Kritik hat der GKV-Spitzenverband zudem bis zum Schluss an den umfangreichen Berichts- und Anzeigepflichten geübt, die das GKV-OrgWG dem GKV-Spitzenverband zuweist. Diese Regelungen umfassen vor allem den Aufbau eines Finanzcontrollings für alle Krankenkassen beim GKV-Spitzenverband.  Der Gesundheitsausschuss hat am 15. Oktober 2008 auf Basis der Neufassungen der Änderungsanträge seine Beschlussempfehlung verabschiedet und dem Bundestag vorgelegt. Der Bundestag ist dieser Ausschussempfehlung am 17.10.2008 gefolgt und hat das GKV-OrgWG damit in 2./3. Lesung ohne weitere Änderungen mit großer Mehrheit verabschiedet. Der Bundesrat  hat das Gesetz am 07. November 2008 angenommen, so dass es nun zum 1. Januar 2009 in Kraft treten konnte.

Folgende Dokumente zum GKV-OrgWG stehen zum Download bereit: 

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV

Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 17.10.2008, Bundesratsdrucksache 733/08

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit

Schriftliche Bewertung des GKV-Spitzenverbandes zu den Änderungsanträgen zum GKV-OrgWG im Nachgang zur Anhörung im Deutschen Bundestag vom 19.09.2008 

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes zum GKV-OrgWG vom 10.09.2008

Beschluss des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes vom 27.05.2008 zum GKV-OrgWG

Entwurf eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV“ (GKV-OrgWG) vom 16.06.2008

Empfehlungen der Ausschüsse des Deutschen Bundesrates vom 20.06.2008

Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV vom 04.07.2008